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BGH Urteil vom 13.02.2001 – VI ZR 272/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 13. Februar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Aa, ZPO §§ 286 A, 156

Hat im Arzthaftungsprozeß der medizinische Sachverständige in seinem mündlich

erstatteten Gutachten neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bishe-

rigen Gutachten abgegeben, muß auch der sachkundigen Partei Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht

nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und muß, sofern sie Anlaß zu

weiterer tatsächlicher Aufklärung geben, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet

werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988,

914 = NJW 1988, 2302).

BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - OLG Stuttgart LG Tübingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das Grund-

und Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

vom 27. Juli 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten

zu 1) und 3) erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf materiellen und immateriellen Scha-

densersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Eingriffs geltend.

Der Kläger leidet seit seinem 18. Lebensjahr an einem beidseitigen Bal-

lenhohl- und Spreizfuß mit Krallenzehbildung. Trotz verschiedener Operationen

und orthopädischer Einlagen verstärkten sich seine Beschwerden und Schmer-

zen bei Belastungen. Er entschloß sich deshalb zu einer Operation. Am

14. Juni 1993 wurde er in die Orthopädische Universitätsklinik T., deren Träge-

rin die Beklagte zu 3) ist, aufgenommen, wo am 14. und 15. Juni 1993 mit ihm

Aufklärungsgespräche über die Risiken der bevorstehenden Operation geführt

wurden. Der inzwischen verstorbene Operateur, dessen Erben die nunmehri-

gen Beklagten zu 1) sind, führte am 16. Juni 1993 den Eingriff durch. Die Be-

schwerden verschlimmerten sich in der Folgezeit trotzdem. Auch weitere Ope-

rationen brachten keine Besserung. Der Kläger mußte seine bisherige berufli-

che Tätigkeit aufgeben und schied im September 1996 aus dem aktiven Ar-

beitsprozeß aus.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug dem ehemaligen Beklagten zu 1)

einen Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation vorgeworfen.

Auch sei er in den Aufklärungsgesprächen nicht über das Risiko der Ver-

schlimmerung seiner Beschwerden belehrt worden. Die Beklagten hafteten ihm

gesamtschuldnerisch für seine materiellen und immateriellen Schäden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückwei-

sung der Berufung im übrigen - die Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Schmer-

zensgeldes von 60.000 DM verurteilt und die Klageanträge hinsichtlich des

materiellen Schadensersatzes gegen die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu

3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dazu hat es die gesamtschuldne-

rische Haftung der Beklagten zu 1) und 3) für zukünftige materielle Schäden

und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) für zukünftige immaterielle Schäden

festgestellt.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1) und zu 3) die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, ein Behand-

lungsfehler sei nicht festzustellen. Es lastet den Beklagten jedoch einen Aufklä-

rungsfehler an, der zur Haftung führe.

Der Kläger sei zwar über Verlauf und Risiken der geplanten Eingriffe

ausreichend aufgeklärt worden, nicht jedoch über die Alternative einer konser-

vativen Behandlung mit orthopädischem Schuhwerk. Diese Behandlungsalter-

native stehe aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen fest. Das Berufungsgericht hat keinen Anlaß gesehen, auf

einen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 3) die mündliche Ver-

handlung wieder zu eröffnen, weil das mit diesem vorgelegte Privatgutachten

keine Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens

zu begründen vermöge.

II.

Die dagegen mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Beklag-

ten sind teilweise begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten allerdings, daß das Beru-

fungsgericht eine konservative Behandlungsalternative mit orthopädischem

Maßschuhwerk für den Kläger angenommen hat, obwohl der gerichtliche Sach-

verständige eine Besserungschance nur mit 50 % eingeschätzt und der Zeuge

Dr. B. hierdurch keine Verbesserung in der Situation des Klägers erwartet hat.

Das Berufungsgericht hat, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, in seine

Überzeugungsbildung beide Beweismittel einbezogen. Auch hat es die für die

Beweiswürdigung wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil dargelegt, so daß

dem Revisionsgericht die Prüfung, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt

sind und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen wurde, möglich

war (vgl. Senatsentscheidung vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR

1991, 566 = NJW 1991, 1894). Danach läßt die Annahme einer konservativen

Behandlungsmöglichkeit keinen Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen.

2. Mit Erfolg rügen beide Revisionsführer jedoch, daß das Berufungsge-

richt die Ausführungen des Privatgutachters nicht in der gebotenen Weise be-

rücksichtigt und rechtsfehlerhaft den Wiedereintritt in die mündliche Verhand-

lung nicht für erforderlich gehalten hat.

a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß beim Beschwer-

debild des Klägers die Alternative einer konservativen Versorgung mit orthopä-

dischem Schuhwerk zur Operation bestanden habe, aufgrund der Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. in der mündlichen Anhö-

rung vom 15. Juni 1999 gewonnen. In diesem Termin hat der gerichtliche

Sachverständige erstmalig eindeutig die Auffassung vertreten, daß beim Bal-

lenhohlfuß die konservative Behandlung die Regel sei und der Kläger vor der

Operation über diese Alternative hätte aufgeklärt werden müssen. Damit wur-

den die Beklagten mit einer neuen medizinischen Beurteilung konfrontiert. Die

Beklagte zu 3) hat hierauf ein Parteigutachten vorgelegt, wonach orthopädi-

sches Schuhwerk für Fälle wie den vorliegenden keine Alternative zur operati-

ven Versorgung sei, sondern nur eine Rückzugsmöglichkeit nach Versagen der

operativen Möglichkeiten darstelle, und hat auf den sich hieraus ergebenden

Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinge-

wiesen. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der formelhaften

Wendung hinwegsetzen, das vorgelegte Privatgutachten vermöge Zweifel an

der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats

(Senatsurteile vom

10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 = NJW 1992, 1459; vom

15. Juni 1993 - VI ZR 175/92 - VersR 1993, 1231 = NJW 1993, 2989; vom

9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647 = NJW 1996, 1597 und vom

28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 = NJW 1998, 2735) hat das

Gericht die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten ausein-

anderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken,

wenn sich ein Widerspruch zu einem gerichtlichen Gutachten ergibt.

Das Berufungsgericht konnte sich über den aufgezeigten Widerspruch

auch nicht aus eigener Sachkunde hinwegsetzen, da es sich um medizinische

Fachfragen handelte und von seiner Sachkompetenz nicht ausgegangen wer-

den kann. Deshalb konnte es einen weiteren Aufklärungsbedarf auch nicht mit

der Begründung verneinen, aus der dem Privatgutachten beigefügten Litera-

turübersicht lasse sich nicht entnehmen, daß bei schweren Fußdeformationen

operativen Verfahren der Vorrang vor konservativen Formen der Behandlung

mit orthopädischer Schuhversorgung gebühre.

b) Unter diesen Umständen war die Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung geboten, um eine ordnungsgemäße Befassung mit dem Privat-

gutachten zu ermöglichen und es insbesondere dem gerichtlichen Sachver-

ständigen zur Stellungnahme zuzuleiten. Es entspricht der ständigen Recht-

sprechung des Senats, daß, wenn im Arzthaftungsprozeß der medizinische

Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten neue und ausführli-

chere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat, der

medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben ist, sich ggf.

sachverständig beraten zu lassen und nochmals Stellung nehmen zu können.

Andernfalls wird die Partei meist nicht in der Lage sein, dem Sachverständigen

etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf die Mög-

lichkeit von Lücken in der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprü-

che im Gutachten aufzuzeigen. Das Berufungsgericht muß in solchen Fällen

wenigstens dann die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, wenn die Partei

im nachgereichten Schriftsatz das mündlich erstattete Gutachten unter Anfüh-

rung von Einzelheiten angreift und dies auch dann, wenn die Partei die Ein-

räumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) nicht beantragt hatte (Senatsurteil

vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988, 914, 915 = NJW 1988, 2302).

Dieser Grundsatz gilt indes nicht nur für die nicht sachkundige Partei

- als welche im Streitfall übrigens auch die Beklagten zu 1) anzusehen sind -,

sondern auch für die Behandlungsseite, die unter dem Blickpunkt des rechtli-

chen Gehörs ebenfalls die Möglichkeit haben muß, zu neuem medizinischen

Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme

bzw. ein Privatgutachten vorzulegen, und die deshalb Anspruch auf eine ord-

nungsgemäße Befassung des Gerichts mit einem solchen Gutachten hat.

III.

Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß die verfah-

rensrechtlich gebotene Berücksichtigung der Stellungnahme des Privatgut-

achters sich auf die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb

war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Beklagten zu 1) und zu

3) nachteilig war, und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung des

rechtlichen Gehörs und der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen.

Dr. Müller

Dr. Lepa ist durch Urlaub an Dr. Dressler der Unterschrift verhindert.

Dr. Müller

Dr. Greiner Diederichsen