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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 160/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten

der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 11.202,89 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Rechtsanwalts-Partnerschafts-

gesellschaft - auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Anwalts-

vertrag in Anspruch. Das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des

Landgerichts Hagen vom 12. April 2007 ist der sich selbst vertretenden Beklag-

ten am 19. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am letzten

Tag der Berufungsfrist - dem 21. Mai 2007, einem Montag - um 16:46 Uhr per

Telefax bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein und wurde von dort am

22. Mai 2007 an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet. Die Beklagte hat

beantragt, ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren, und zur Begründung unter Vorlage einer eides-

stattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten ausgeführt:

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Der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten habe am Nachmittag

des 21. Mai 2007 das Diktat der Berufungsschrift der Büroangestellten überge-

ben mit der mündlichen Anweisung, die Berufungsschrift noch am gleichen Tag

per Telefax dem Oberlandesgericht Hamm zu übermitteln. Die Angestellte habe

das Diktat geschrieben und unter Verwendung des Kanzleiprogramms RA-

MICRO in die Kopfzeile der Berufungsschrift den Vermerk "fristwahrend vorab

per Telefax: " gesetzt. Bei dieser Nummer handelte es sich um

die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts. In dieser Form sei die Berufungs-

schrift dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und von diesem unter-

zeichnet worden. Die Büroangestellte habe anschließend vergeblich versucht,

die Berufungsschrift per Telefax an die genannte Nummer zu übermitteln. Weil

dabei Störungen aufgetreten seien, habe sie angenommen, die eingegebene

Fax-Nummer sei nicht richtig. Mittels einer Internet-Recherche über die Such-

maschine "Google" sei sie auf eine Fax-Nummer der Generalstaatsanwaltschaft

Hamm gestoßen. In der irrtümlichen Annahme, es handle sich um einen Fax-

Anschluss des Oberlandesgerichts, habe sie handschriftlich die Fax-Nummer

auf der Berufungsschrift entsprechend abgeändert und dieselbe per Telefax an

diese Nummer übermittelt.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesent-

lichen ausgeführt:

Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem eigenen Organisa-

tions- und Überwachungsverschulden der Beklagten, weil sie nicht vorgetragen

habe, ob sie geeignete Vorkehrungen und Anweisungen für den Fall getroffen

habe, dass ihrem Personal eine Absendung an die im EDV-System gespeicher-

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te - richtige - Fax-Nummer nicht gelang. Auch fehle jegliche Angabe zu Anwei-

sungen bezüglich der gebotenen Ausgangskontrolle, zu der in der Regel auch

gehöre, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand eines zuverlässi-

gen (anderen) Verzeichnisses - etwa des Telefonverzeichnisses der Deutschen

Telekom "Das Örtliche" - zu überprüfen sei.

II.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach

§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber

unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben

sind.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anwalt müsse geeignete

Vorkehrungen und Anweisungen für den Fall treffen, dass seinem Personal ei-

ne Absendung an die im EDV-System gespeicherte - richtige - Fax-Nummer

nicht gelingt, lässt sich mit den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Recht-

sprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Falle einer fristwahrenden Über-

mittlung von Schriftsätzen per Telefax aufgestellt hat, vereinbaren. Danach ge-

hört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, seinen mit der Übermitt-

lung betrauten Angestellten auch Anweisungen für den Fall zu erteilen, dass bei

der Übermittlung Störungen auftreten, namentlich nicht ohne besondere Anwei-

sung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuwählen (BGH, Beschl. v.

26. Mai 1998 - XI ZB 10/98, n. v.; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03,

NJW 2004, 367, 368 f; vgl. ferner Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR

2005, 1373). Der Anwalt darf in solchen Fällen nicht darauf vertrauen, die An-

gestellte werde auch ohne entsprechende Anweisung mit ihm Rücksprache

nehmen oder von sich aus einen anderen geeigneten Übermittlungsweg finden.

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2. Da diese Erwägung des Berufungsgerichts die angefochtene Ent-

scheidung trägt, kommt es auf die weitere Begründung dieser Entscheidung

nicht an. Selbst wenn bezüglich der Ansicht des Berufungsgerichts, zu der ge-

botenen Ausgangskontrolle gehöre in der Regel auch die Überprüfung des aus-

zudruckenden Sendeberichts anhand eines zuverlässigen (anderen) Verzeich-

nisses, ein Zulassungsgrund gegeben sein sollte, würde dies nicht zur Zuläs-

sigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Denn eine kraft Gesetzes statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nur gegen einen von zwei selbständig

tragenden Gründen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (BGH,

Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; Beschl. v.

30. März 2006 - IX ZB 171/04, ZIP 2006, 1417).

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Hagen, Entscheidung vom 12.04.2007 - 6 O 329/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2007 - 28 U 79/07 -