BGH Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 34/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-
nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI
geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im An-
schluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin raten-
freie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wasser-
mann beigeordnet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-
schluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als
Senat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben.
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Be-
teiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempel-
hof-Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versor-
gungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu
gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deut-
schen Rentenversicherung Bund werden auf das Versiche-
rungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und
umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander
aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-
dungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann)
am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der
Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2
BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht
angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-
versicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehe-
mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV
Bund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von
207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €.
Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem
1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Alters-
rente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im
Folgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des
Zugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von
312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €.
Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Be-
triebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich
275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der
Deutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es
im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der
DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Ber-
lin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den
30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte
(Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weite-
ren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es
hat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten
der Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-
despost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiter-
ten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV
Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, je-
weils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine
Entgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV
Bund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abände-
rung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der
Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be-
rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Ta-
belle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 €
umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen anglei-
chungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der
Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abwei-
chend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der
Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau
unberücksichtigt gelassen.
Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in
der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau
in Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der
Rechtsbeschwerde nicht stand.
a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-
worbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger In-
anspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen
hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats.
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der
Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wah-
rung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass
der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-
weit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgebli-
chen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden
sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005,
1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.;
vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudin-
ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a
Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kri-
tisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB
2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vor-
zeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versi-
cherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr errei-
chen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem
Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit
nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halb-
teilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch
insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen
Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom
22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zu-
gangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbe-
ginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
aa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewer-
tung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe
zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in
die Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die
für die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66
Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner
NJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/
Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137;
Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.)
überzeugt dies im Ergebnis nicht.
Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen
darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversi-
cherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte
des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeit-
lichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die
sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der
Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs ge-
mäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden
(so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Ab-
schlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung
maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem
- nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert.
Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin
- über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1
SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen
Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber
nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunk-
te des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs
zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der
Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte,
der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Alters-
rente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007
- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271).
bb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stim-
men in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann
nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem
Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versor-
gungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Über-
tragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgelt-
punkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Struktur-
reform des Versorgungsausgleichs
- VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08
S. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausge-
schlossen, dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Ren-
tenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbe-
ginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende
Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der
gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend
gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Renten-
beginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichs-
pflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur
Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbtei-
lung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs
nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen
Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versor-
gungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halb-
teilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen
der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungs-
ausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertrage-
nen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu-
oder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76
SGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für
den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet
wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen.
Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszu-
gleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum
Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Be-
rechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a
Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Se-
natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
Ein Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht da-
durch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zu-
gangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit
außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückge-
legt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf
andere Weise sichergestellt werden.
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen
Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem
aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Da-
bei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt aller-
dings, dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der
bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangs-
faktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist
der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung
des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und
Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die
Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-
gangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge-
worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über
die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und
nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird
(Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543).
Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon wäh-
rend der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgelt-
punkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es um-
gekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist,
liegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren
persönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit
nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält des-
wegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungs-
ausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den
Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist.
cc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit
dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezo-
gen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2
Nr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der
DRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =)
293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x
93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsaus-
gleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt,
obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynami-
schen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1
Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben.
aa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen
Rentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann
zwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die
Ehefrau.
Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkom-
mensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und
deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht
Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG).
bb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung
eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist
auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen An-
rechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwi-
schen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein-
getretene, auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhen-
de Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird,
mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu mul-
tiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses
des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit
zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-
dung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick
Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich
4. Aufl. Rdn. 276).
Weil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Ren-
tenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ
2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit
auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungs-
ausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101).
Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen
im Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsaus-
gleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtanglei-
chungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden.
c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehe-
zeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 €
hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus
ihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch
von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in
Höhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. Sep-
tember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die
Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeit-
liche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € +
33,20 € =) 1.192,43 €.
Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das
Kammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynami-
schen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte
des Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenüber-
gestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehe-
mannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € -
1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von
(16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehe-
mannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Renten-
versicherung zu übertragen.
d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten
auch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der
Monatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3
Abs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -