Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.10.2008 – IX ZR 138/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

InsO §§ 93, 139

a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesell- schaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.

b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch ge- nommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06 - Kammergericht

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2006 und das Ur-

teil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember

2005 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.987,41 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 97.668,48 € seit dem 23. Februar 2005 sowie aus weiteren

3.318,93 € seit dem 16. August 2005 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abge-

wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. Februar 2004

am 25. August 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

G. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist Komplementär der Kunst-

stofftechnik B. KG (fortan: KG), über deren Vermögen auf den am 23. Ok-

tober 2003 gestellten Insolvenzantrag am 6. Januar 2004 das Insolvenzverfah-

ren eröffnet wurde.

2

Die Beklagte betrieb gegen die KG und den Schuldner aus einem rechts-

kräftigen Versäumnisurteil über 183.456,90 € nebst Zinsen die Zwangsvollstre-

ckung. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend

eine Darlehensforderung des Schuldners gegen die I. Bank B.

(fortan: Drittschuldnerin), welcher dieser am 10. Oktober 2003 zugestellt wurde.

Die Drittschuldnerin zahlte aufgrund der Pfändung am 3. November 2003 einen

Teilbetrag von 3.318,93 € an die Beklagte aus. Im Juli 2004 kündigte die Dritt-

schuldnerin das Darlehen und zahlte einen weiteren Betrag von 97.668,48 € an

die Beklagte.

3

Der Kläger hat sich auf die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts der

Beklagten berufen und von dieser Zahlung des von der Drittschuldnerin geleis-

teten Gesamtbetrages von 100.987,41 € nebst Zinsen begehrt. Die Vorinstan-

zen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-

spruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: In der Insolvenz der Gesellschaft

I.

stelle § 93 InsO Leistungen aus dem Gesellschaftervermögen denjenigen aus

dem Gesellschaftsvermögen dadurch gleich, dass die Leistungen an den Gläu-

biger einheitlich nur über den Insolvenzverwalter der Gesellschaft abzuwickeln

seien. Daher müssten zum Schutz der Insolvenzmasse die Anfechtungsregeln

auch für Leistungen aus dem Gesellschaftervermögen zur Anwendung gelan-

gen. Anwendbar sei hier die Vorschrift des § 131 InsO, weil die Beklagte die

Leistungen auf der Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt

habe. Für die Berechnung des Anfechtungszeitraumes nach § 131 Abs. 1 Nr. 1

InsO komme es auf den Insolvenzantrag der Gesellschaft an, so dass die Pfän-

dung in der kritischen Zeit erfolgt sei. Der Kläger könne gleichwohl nicht anfech-

ten, weil die Geltendmachung der persönlichen Haftung des Schuldners gemäß

§ 93 InsO dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zuge-

wiesen sei. Nur diesem stehe das Anfechtungsrecht zu. Eine Regelung für ei-

nen Übergang des Rechts aus § 93 InsO und des hieraus abgeleiteten Anfech-

tungsrechts auf den Insolvenzverwalter des Gesellschafters nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen fehle.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden

Punkt nicht stand.

Dem klagenden Insolvenzverwalter kann die Berechtigung zur Anfech-

tung nicht abgesprochen werden. Hierbei ist zwischen der am 3. November

2003 erfolgten Zahlung (dazu unter 1.) und derjenigen im Jahr 2004 (dazu unter

2.) zu unterscheiden. Die erste Zahlung erbrachte die Drittschuldnerin noch vor

der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und des

Schuldners. Der genaue Zeitpunkt der zweiten Zahlung ist zwar nicht festge-

stellt; diese erfolgte jedoch nach der Kündigung des Darlehens durch die Dritt-

schuldnerin im Juli 2004 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der KG im Januar 2004.

8

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die vor der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch

den Gesellschafter erbrachte Leistung könne in entsprechender Anwendung

der §§ 93, 129 ff InsO angefochten werden. Die Auffassung des Berufungsge-

richts, das Anfechtungsrecht stehe wegen der Doppelinsolvenz allein dem In-

solvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zu, ist indes abzulehnen.

9

a) Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer

Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesell-

schafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere diejenige des

Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft,

während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter

der Gesellschaft geltend gemacht werden.

10

aa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung

und die Ermächtigungswirkung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 93

Rn. 13; Jaeger/Müller, InsO § 93 Rn. 2; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rn. 1).

Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen den per-

sönlich haftenden Gesellschafter vorgehen können und dieser nicht mehr be-

freiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten kann. Sie schließt den Direkt-

zugriff gegen den Gesellschafter zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubi-

ger aus, die ihre Forderungen im Verfahren über das Vermögen der Gesell-

schaft anmelden müssen. Der Gläubiger kann also während der Dauer des Ver-

fahrens seinen Haftungsanspruch gegen den persönlich haftenden Gesellschaf-

ter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (vgl.

MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 13).

11

Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das

Vermögen der Gesellschaft die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der

Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen (BGHZ

27, 51, 56; 42, 192, 193 f, je zu § 171 Abs. 2 HGB; BGH, Urt. v. 9. Oktober

2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO

§ 93 Rn. 14; Prütting ZIP 1997, 1725, 1732). Hierbei handelt es sich wie bei

§ 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in

Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenz-

verwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständig-

keit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet geblieben ist (BGH, Urt. v.

9. Oktober 2006 aaO S. 80 Rn. 9). Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es,

einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der persönlich haften-

den Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gläubiger der

Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Be-

friedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen

(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 1). Zugleich wird ein Beitrag zur

Überwindung der Massearmut geleistet. Es wird verhindert, dass der Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft man-

gels Masse abgewiesen werden muss, obwohl ein persönlich haftender Gesell-

schafter über ausreichendes Vermögen verfügt (vgl. BT-Drucks. 12/2443

S. 140).

12

bb) Diese Zwecke ließen sich nur eingeschränkt erreichen, wenn die in

der Krise (materielle Insolvenz) der Gesellschaft, jedoch vor Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen durch den persönlich haf-

tenden Gesellschafter erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich

des § 93 InsO einbezogen wären. Deshalb wird im Schrifttum allgemein gefor-

dert, die Ermächtigungswirkung auf das Anfechtungsrecht zu erstrecken

(MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 30; Jaeger/Müller, aaO § 93 Rn. 50;

Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 93 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl.

§ 93 Rn. 53; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 93 Rn. 37; Bork in Kölner Schrift zur

Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1333, 1344 Rn. 27; zur vergleichbaren Regelung

des § 171 Abs. 2 HGB vgl. auch MünchKomm-HGB/K. Schmidt §§ 171, 172

Rn. 107; Häsemeyer ZHR 149 (1985), 42, 57). Dieser entsprechenden Anwen-

dung des § 93 InsO ist zuzustimmen. Die Verwirklichung der Gläubigergleich-

behandlung in der Insolvenz der Gesellschaft hängt nicht davon ab, ob ein

Gläubiger die Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen oder dem haftungs-

rechtlich gleichgestellten Vermögen des Gesellschafters erhält. Da die Rege-

lung des § 93 InsO allgemein darauf abzielt, dass sich keiner der Gläubiger

durch einen schnellen Zugriff auf das Vermögen des persönlich haftenden Ge-

sellschafters Sondervorteile verschafft (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140), kann

nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abgestellt und ein solcher

Gläubiger begünstigt werden, dem es noch gelungen ist, den vom Gesetz miss-

billigten Vorteil in der Krise der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter

durchzusetzen.

13

cc) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die entsprechende An-

wendung des § 93 InsO auch auf den hier gegebenen Fall der Doppelinsolvenz

von Gesellschaft und haftendem Gesellschafter zu erstrecken. Dagegen beste-

hen durchgreifende Bedenken. In der Insolvenz des persönlich haftenden Ge-

sellschafters steht die Ausübung der Anfechtungsbefugnisse allein dem Insol-

venzverwalter über das Gesellschaftervermögen zu (wie hier Braun/Kroth, aaO

§ 93 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 53; MünchKomm-

InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 30; s. ferner Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl.

Rn. 31.19; Brinkmann, Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der

Insolvenz- und Sanierungsmasse (2001) S. 136 f; Runkel/J. M. Schmidt ZInsO

2007, 505, 509; im Ergebnis auch OLG Rostock, ZInsO 2004, 555).

14

(1) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und persönlich haften-

dem Gesellschafter tritt der Gesichtspunkt der Ausschaltung des "schnelleren

Zugriffs" zurück. In der amtlichen Begründung wird zu der gesetzlich unmittelbar

geregelten Konstellation des § 93 InsO (Einforderung nach Verfahrenseröffnung

durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft) hervorgehoben, dass gegebe-

nenfalls ein besonderes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesell-

schafters zu eröffnen sei, an dem dessen persönliche Gläubiger gleichberech-

tigt mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft teilnähmen (BT-Drucks.

12/2443 S. 140). Sieht der Gesetzgeber die Gesellschaftsinsolvenz und die Ge-

sellschafterinsolvenz danach als voneinander unabhängig an, kann nicht der

Insolvenzverwalter der Gesellschaft Anfechtungsrechte in der Person des Ge-

sellschafters wahrnehmen.

15

(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unabhängig

davon, ob der Anfechtungsanspruch als obligatorischer Rückgewähranspruch

zu verstehen ist (so BGHZ 71, 296, 302; 101, 286, 288), grundsätzlich ein Aus-

sonderungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Anfechtungs-

gegners anzunehmen (BGHZ 156, 350, 359). Dies hat der Senat mit der durch

das Insolvenzanfechtungsrecht bewirkten Änderung der Vermögenszuordnung

begründet. Gegenstände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff InsO genannten

Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind,

müssen auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden

Masse wieder zugeführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläu-

bigergesamtheit zur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des

insolventen Schuldners behandelt (BGHZ aaO S. 360). Dieses Ergebnis bei

anfechtbaren Deckungen von Haftungsansprüchen wiederherzustellen, gehört

zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Gesellschaf-

ters (§ 80 Abs. 1 InsO), dessen Vermögen zu Lasten der Gläubigergesamtheit

durch die Rechtshandlungen zu Gunsten einzelner Gesellschaftsgläubiger ge-

mindert worden ist (§ 129 Abs. 1 InsO). Für eine aus der treuhänderischen Ein-

ziehungsbefugnis abgeleitete Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters

über das Vermögen der Gesellschaft ist nur dort ausnahmsweise Raum, wo die

Anfechtung andernfalls gänzlich ausgeschlossen wäre, weil über das durch die

benachteiligende Rechtshandlung geminderte Vermögen des Gesellschafters

(noch) kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

16

(3) Ist über das Vermögen des dem Haftungsanspruch ausgesetzten Ge-

sellschafters ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden, besteht auch

sonst kein sachlicher Grund, dem Insolvenzverwalter der Gesellschafterinsol-

venz die Ausübung des Anfechtungsanspruchs abzuschneiden. Der begünstig-

te Gläubiger hat das Erhaltene zur Masse der Gesellschafterinsolvenz zurück-

zugewähren und kann seine Forderung (ausschließlich) im Insolvenzverfahren

über das Gesellschaftsvermögen anmelden. Der Verwalter über das Gesell-

schaftsvermögen wird sodann den entsprechenden Haftungsanspruch gegen

den Gesellschafter geltend machen und darauf eine - durch die erfolgreiche

Anfechtung erhöhte - Quote erhalten (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO

§ 93 Rn. 23). Im Ergebnis ist damit der Zustand wiederhergestellt, der ohne die

angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte, wenn also der Gläubiger von

vornherein nur eine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hätte

anmelden können, deren Verwalter gemäß § 93 InsO den Gesellschafter hätte

in Anspruch nehmen und sich aus dessen (nicht durch die angefochtene

Rechtshandlung geminderten) Vermögen hätte befriedigen können. Es bedarf

daher, um die Ziele der §§ 93, 129 ff InsO zu erreichen, keiner Übertragung des

Anfechtungsrechts auf den Verwalter des Gesellschaftsvermögens.

17

(4) Würde dem Verwalter über das Gesellschaftsvermögen in der Insol-

venz des Gesellschafters gestattet, von diesem an Gesellschaftsgläubiger er-

brachte Leistungen der Anfechtung zu unterwerfen, würde die Masse der Ge-

sellschaft zum Nachteil der Masse des Gesellschafters unzulässig begünstigt.

Die Gesellschaft kann sich dem Risiko, dass der Gesellschafter in Insolvenz

fällt und Haftungsansprüche nicht mehr voll befriedigt werden, nicht entziehen,

indem ihr die Anfechtungsansprüche gegen die Gläubiger des Gesellschafters

zugewiesen werden.

18

b) Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich der Zahlung vom

3. November 2003 auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561

ZPO). Insbesondere scheitert die Insolvenzanfechtung des Klägers nicht daran,

dass der Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die anfechtbare

Leistung nicht erfasst. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 23. Oktober

2003 über das Vermögen der KG, nicht derjenige vom 11. Februar 2004 über

das Vermögen des Schuldners.

19

aa) Die Vorschriften der § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1

InsO gehen allerdings davon aus, dass sich die Monatsfrist grundsätzlich nach

dem Insolvenzantrag berechnet, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen des Schuldners geführt hat. Dies ist im Streitfall der Eigen-

antrag des Schuldners vom 11. Februar 2004. Wäre dieser Antrag entschei-

dend, läge der Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 1 InsO (Zustellung des Pfändungs-

und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3

ZPO; vgl. BGHZ 162, 143, 146) außerhalb des durch §§ 130, 131 InsO ge-

schützten Zeitraums. Für die Maßgeblichkeit des Eigenantrags lässt sich anfüh-

ren, dass Gesellschafter- und Gesellschaftsinsolvenzverfahren rechtlich selb-

ständige Verfahren sind (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 29;

Jaeger/Müller, aaO § 93 Rn. 65), was auch dadurch unterstrichen wird, dass in

der Insolvenz des Gesellschafters die Ansprüche der Privatgläubiger mit den

Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger konkurrieren. Im Allgemeinen

gilt deshalb auch in der Gesellschafterinsolvenz, dass bei mehreren Insolvenz-

anträgen gegen verschiedene Personen, die zu unterschiedlichen Zeiten beim

Gericht eingegangen sind, die für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Fristen ge-

trennt zu berechnen sind, selbst wenn die Personen gesellschaftsrechtlich oder

durch Mithaftung miteinander verbunden sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO § 139 Rn. 5; Jaeger/Henckel, aaO § 139 Rn. 4).

20

bb) Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei der Anfechtung von Zahlungen

des Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger zur Erfüllung von Haftungsan-

sprüchen, die nach Verfahrenseröffnung der Vorschrift des § 93 InsO unterfie-

len, eine Einschränkung. Im Regelfall wird der Insolvenzantrag für die Gesell-

schaft zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden als derjenige für den Gesell-

schafter, weil dieser gerade als Folge der sich anschließenden persönlichen

Inanspruchnahme insolvent werden wird (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 93 Rn. 1

a.E.; OLG Rostock ZInsO 2004, 555). Selbst wenn ein aus § 93 InsO in Verbin-

dung mit §§ 130, 131 InsO analog hergeleiteter Anspruch des Insolvenzverwal-

ters der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz

ohne weiteres begründet wäre, könnte dem Rückgewähranspruch durch das

über das Vermögen des Gesellschafters eröffnete Insolvenzverfahren nachträg-

lich der Boden entzogen werden, falls der Antrag nach Ablauf der Fristen der

§§ 130, 131 InsO gestellt werden würde. Im Extremfall könnte sogar ein Gläu-

biger, der sich kurz vor der Antragsstellung über das Vermögen der Gesell-

schaft durch Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftervermögen eine Teilbe-

friedigung verschafft hat und von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft we-

gen dieser Leistung mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Insolvenzanfechtung in

Anspruch genommen werden könnte, sich diesem Anspruch dadurch entzie-

hen, dass er nach Ablauf der Drei-Monats-Frist wegen seiner unbefriedigt ge-

bliebenen Restforderung Insolvenzantrag gegen den Gesellschafter stellt.

21

Aus der Bündelungsfunktion des § 93 InsO folgt deshalb, dass sich in der

Gesellschafterinsolvenz in Bezug auf die Haftungsansprüche die "kritische" Zeit

nach dem gemäß § 139 InsO maßgeblichen Insolvenzantrag der Gesellschaft

berechnet, falls ein solcher Antrag demjenigen über das Vermögen des Gesell-

schafters vorausgegangen ist.

22

cc) Die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind gege-

ben. Insbesondere liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vor.

Eine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (§ 50

Abs. 1 InsO) benachteiligt die Insolvenzgläubiger zwar nicht (BGHZ 157, 350,

353; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184

Rn. 13, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 174, 297). Im Streitfall ist das

Pfändungspfandrecht der Beklagten jedoch anfechtbar; insoweit wird auf die

nachfolgenden Ausführungen unter 2. verwiesen.

23

2. Die Zahlung der Drittschuldnerin von 97.668,48 € ist zwar nach Eröff-

nung des Verfahrens über das Vermögen der KG erfolgt, jedoch auf der Grund-

lage eines von der Beklagten vor Verfahrenseröffnung mit der Zustellung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am

10. Oktober 2003 erworbenen Pfändungspfandrechts. Der Kläger hat dieses

Pfändungspfandrecht mit der Begründung angefochten, dass es sich um eine

inkongruente Sicherungsmaßnahme im letzten Monat vor der Antragsstellung

24

Auch insoweit greift die Anfechtung durch. Nach § 131 Abs. 1 InsO sind

auch Rechtshandlungen anfechtbar, die dem Insolvenzgläubiger eine Siche-

rung gewähren oder ermöglichen. Hierzu gehört die von der Beklagten ausge-

brachte Pfändung.

25

a) Nach der Rechtsprechung des Senats steht der isolierten Anfechtung

der Sicherung nicht entgegen, dass die Erfüllungshandlung ihrerseits anfecht-

bar ist (vgl. BGHZ 150, 122, 125 f; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99,

ZIP 2000, 898). Dies folgt aus dem anerkannten insolvenzrechtlichen Grund-

satz, dass jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubi-

gerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfech-

tung einzubeziehen ist, mögen sich die Rechtshandlungen auch wirtschaftlich

ergänzen (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1733

Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 55).

26

b) Dies gilt auch für Sicherungshandlungen zu Lasten des Vermögens

eines persönlich haftenden Gesellschafters, der von dem Gesellschaftsgläubi-

ger in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird. Auch diese unterliegen

der Insolvenzanfechtung (vgl. Braun/Kroth, aaO § 93 Rn. 37; BK-InsO/Blersch/

v. Olshausen, § 93 Rn. 4; Oepen, Massefremde Masse, S. 66 f Rn. 132, 134,

jeweils für eine Anfechtbarkeit der Sicherung nach § 16 Abs. 2 AnfG in Verbin-

dung mit § 130 InsO). Die direkte Anwendung des § 93 InsO nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft reicht allein nicht

aus, um in dieser Konstellation die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der

Gesellschaft zu gewährleisten. Wenn die Begründung des Pfändungspfand-

rechts in der Krise der Gesellschaft nicht für anfechtbar gehalten wird, kann der

nach Verfahrenseröffnung befriedigte Gläubiger dem sich auf § 93 InsO be-

rufenden Insolvenzverwalter entgegenhalten, die vom Drittschuldner erhaltene

Leistung sei durch das - dann unanfechtbar erlangte - Pfändungspfandrecht

gedeckt. Gegenüber einem unanfechtbaren Pfändungspfandrecht könnte sich

die Sperr- und Ermächtigungsfunktion des § 93 InsO nicht durchsetzen (vgl.

Oepen, aaO S. 99 Rn. 190). Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei durch

dingliche Sicherheiten unanfechtbar begründeten Absonderungsrechten, die

der Insolvenzverwalter nicht an sich ziehen kann, sondern dem Gläubiger zu

belassen hat (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 21; Häsemeyer, aaO

Rn. 31.20 a; Oepen ZInsO 2002, 162, 168 f), oder bei einer Parallelsicherheit

durch Bürgschaft des persönlich haftenden Gesellschafters, welche nicht von

§ 93 InsO erfasst wird (BGHZ 151, 245, 249 f; MünchKomm-InsO/Brandes,

aaO). Bei Unanfechtbarkeit der Sicherung stünde der Gläubiger somit besser

als in dem Fall, dass er vor der Insolvenzeröffnung nicht nur eine Sicherung,

sondern eine (teilweise) Befriedigung erhalten hat. Dies widerspricht der ge-

setzlichen Wertung der Insolvenzordnung, nach der eine Sicherung gegenüber

einer Befriedigung nicht bevorzugt wird.

III.

27

1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt

erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-

richts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachent-

scheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

28

2. Der Zinsanspruch ist nur teilweise, nämlich in Höhe von fünf Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-

rechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 ZPO;

BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB findet hinge-

gen keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift

erhoben wird (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung

mit § 286 Rn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung

mit § 286 Rn. 27). Da die Zinsen erst ab Zeitpunkten nach der Eröffnung be-

gehrt werden, sind für den Zinsbeginn jene maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2

ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2005 - 8 O 126/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 13/06 -