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BGH Urteil vom 10.10.2008 – V ZR 175/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Oktober 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 276 Fb (Verschulden bei den Vertragsverhandlungen)

Dass der Verkäufer von Wohnungs- oder Teileigentum eine Mietgarantie übernimmt,

lässt seine Verpflichtung nicht entfallen, den Käufer darüber aufzuklären, dass das

zur Vermögensbildung bestimmte Kaufobjekt leer steht und nicht vermietet ist.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 175/07 - OLG Hamm

LG Essen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

18. Juni 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

16. Zivilkammer des Landgerichts Essen

vom

19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelver-

fahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Gesellschafter der L. GbR (Ge-

sellschaft). Die Gesellschaft erwarb 1994 ein bebautes Grundstück in D.,

um dieses nach Teilung gemäß § 8 WEG als Wohnungs- bzw. Teileigentum

weiterzuverkaufen. Mit Notarvertrag vom 17. November 1994 kauften der Klä-

ger und seine Lebensgefährtin für 176.000 DM eine der Eigentumswohnungen

und eine Garage. Zum Abschluss des Kaufvertrags kam es, nachdem die Her-

ren D. und H. dem Kläger und seiner Lebensgefährtin eine Be-

rechnung vorgelegt hatten, nach welcher die Miete für die Wohnung monatlich

556 DM, die Miete für die Garage monatlich 420 DM, die Belastung durch den

Kauf bei vollständiger Finanzierung nach Steuern monatlich 68,10 DM betrage

und die Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren die Mieten garantiere.

2

Der Kaufpreis wurde von der C. AG (C. ) finan-

ziert. Die Gesellschaft verwaltete Wohnung und Garage für den Kläger und sei-

ne Lebensgefährtin. Sie garantierte auf die Dauer von drei Jahren die Zahlung

der Mieten für Wohnung und Garage und überwies nach Abzug von Instandhal-

tungs- und Verwaltungskosten an den Kläger und seine Lebensgefährtin monat-

lich 910 DM. Zins und Tilgung auf die von der C. gewährten Darlehen

leistete der Kläger allein.

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Tatsächlich war die Garage in der Vergangenheit für monatlich 420 DM

als Lager vermietet gewesen. Das Mietverhältnis war seit September 1994 be-

endet. Bei Abschluss des Kaufvertrags stand die Garage leer. Ihre Vermietung

für monatlich 420 DM gelang nicht mehr.

Nach Ablauf der Garantiezeit war der Kläger nicht mehr in der Lage, die

bei der C. aufgenommenen Darlehen zu bedienen und seine Ver-

pflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen. Wohnung und

Garage wurden zwangsversteigert. Der Erlös reichte nicht aus, die zum Erwerb

aufgenommenen Darlehen vollständig zurückzuführen und die Belastungen und

Kosten zu decken, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf entstan-

den waren.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Belastung aus dem Kauf habe

von Anfang an den Betrag von monatlich 68,10 DM überstiegen. Der vereinbar-

te Kaufpreis sei sittenwidrig überhöht, die Gesellschaft habe ihn durch D.

und H. fehlerhaft beraten und den Leerstand der Garage bei den Ver-

tragsverhandlungen verschwiegen. Er hat beantragt, die Beklagten gesamt-

schuldnerisch zu verurteilen, ihn von seinen Verpflichtungen gegenüber der

C. und der Wohnungseigentümergemeinschaft freizustellen,

25.097,47 € Schadensersatz zuzüglich Zinsen an ihn zu bezahlen und festzu-

stellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm die

Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags künftig ent-

stünden.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Senat zuge-

lassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Dass

der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht sei, könne ebenso wenig fest-

gestellt werden wie das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen

den Parteien. Die dem Kläger und seiner Lebensgefährtin übergebene Muster-

berechnung habe nicht auf Angaben zu der tatsächlichen Steuerbelastung be-

ruht und sei ausdrücklich als unverbindlicher Finanzierungsvorschlag bezeich-

net gewesen. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht unter dem

Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen begründet. Im

Hinblick auf die übernommene Garantie habe die Gesellschaft den Kläger und

seine Lebensgefährtin ohne besondere Frage nicht über den Leerstand der Ga-

rage aufklären müssen.

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II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Auf die Angriffe der Revision gegen die Verneinung des Zustande-

kommens eines Beratungsvertrags zwischen dem Kläger und seiner Lebensge-

fährtin einerseits und der Gesellschaft andererseits durch das Berufungsgericht

kommt es nicht an. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind

schon unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der Pflichten der

Gesellschaft bei den Vertragsverhandlungen begründet, für die die Beklagten

entsprechend § 128 Satz 1 HGB einzustehen haben.

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2. a) Im Rahmen von Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien ent-

gegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die

Pflicht, den jeweils anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Ver-

tragszweck vereiteln können und für den Entschluss zum Abschluss des Ver-

trags von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Ver-

kehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 2. März

1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81,

WM 1982, 960, 961; Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690;

Urt. v. 19. Mai 2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141, insoweit in BGHZ

168, 35 ff. nicht wiedergegeben). Ebenso besteht die Pflicht, dem Vertragspart-

ner keine Umstände vorzuspiegeln, die für dessen Entscheidung wesentlich

sein können, in Wirklichkeit jedoch nicht vorliegen (Senat, Urt. v. 24. November

1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452). Ein zur Darstellung der Belastung aus

dem Kauf von Wohnungs- und Teileigentum zur Vermögensbildung bestimmtes

Berechnungsbeispiel ist dazu bestimmt, in dem Umworbenen den Entschluss

zum Kauf zu erwecken oder zu bestärken. Die in dem Beispiel angegebenen

Mieten bilden die Grundlage der Berechnung. Der Gedanke, dass diese tat-

sächlich nicht erzielt werden, liegt für den Kaufinteressenten fern. Für ihn er-

scheint als selbstverständlich, dass die Angaben des Verkäufers zu der oder

den erzielten Mieten zutreffend sind. Verhält es sich so nicht, muss der Verkäu-

fer daher auch ohne Frage hierüber aufklären.

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b) Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Angaben zu den

Mieterlösen Bestandteil eines "unverbindlichen Finanzierungsvorschlags" sind

und der Verkäufer das Risiko des Ausbleibens von Mietzahlungen durch den

Abschluss eines Garantievertrags zeitweilig übernimmt. Bei vollständiger Finan-

zierung des Kaufpreises kann der Erwerb von Immobilieneigentum allenfalls

dann zu wirtschaftlichem Erfolg führen, wenn ein nachhaltiges Leerstandsrisiko

nicht besteht. So verhält es sich von vornherein nicht, wenn das Kaufobjekt

oder wesentliche Teile von diesem - wie hier die Garage - schon bei Abschluss

des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen

vermietet sind. Die Bezeichnung eines Berechnungsbeispiels als "unverbind-

lich" ändert hieran nichts. Der Verkäufer erweckt durch die Übergabe des Bei-

spiels die Annahme, die in diesem angegebenen Mieten würden erzielt. Der

Käufer muss zwar damit rechnen, das Risiko eines künftigen Leerstands zu tra-

gen. Er kann und braucht jedoch nicht davon auszugehen, dass er nicht nur

dieses Risiko trägt, sondern sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Speku-

lation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer in den Kauf-

vertragsverhandlungen angegebenen Konditionen bedeutet.

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c) Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer das Leerstandsrisiko durch

die Vereinbarung einer Garantie zeitlich beschränkt übernimmt. Eine auf die

Dauer von drei Jahren befristete Garantie stellt bei einer vollständigen Finanzie-

rung des Kaufpreises keine nachhaltige Sicherung des Käufers dar, die den

Verkäufer von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstän-

de der Vermietung befreien könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 2000, III ZR

305/98, ZfIR 2000, 606, 607). So liegt es insbesondere, wenn sich die angeb-

lich erzielte Miete wie im vorliegenden Fall auf einen ungewöhnlich hohen Be-

trag beläuft.

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d) Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Be-

klagten aufgeworfene Frage, ob es der Gesellschaft gemäß § 278 Satz 1 BGB

zuzurechnen ist, dass D. und H. die gebotene Aufklärung über den

Leerstand der Garage unterlassen haben, kommt es nicht an. Die Pflicht zur

Aufklärung traf die Gesellschaft. Der Vorwurf, die Aufklärung pflichtwidrig unter-

lassen zu haben, entfiele nicht, wenn sich die Gesellschaft zur Werbung des

Klägers und seiner Lebensgefährtin nicht der Tätigkeit von D. und

H. als Verhandlungsgehilfen bedient hätte.

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e) Dass der Kläger und seine Lebensgefährtin bei Aufklärung über den

Leerstand der Garage den Vertrag vom 17. November 1994 nicht abgeschlos-

sen hätten, ergibt sich schon daraus, dass der Kaufpreis vollständig finanziert

wurde und der Kläger zur Bedienung seiner Darlehensverpflichtungen darauf

angewiesen war, die für die Garage angegebene Miete dauerhaft zu erhalten.

Dass der Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags und die durch diesen

bedingte Notwendigkeit zur Darlehensaufnahme nachhaltig in seiner wirtschaft-

lichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wurde und schon deshalb unabhängig

von der Höhe des vereinbarten Kaufpreises und dem Wert des Wohnungs- und

Teileigentums durch den Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten

hat (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 89/06, ZfIR 2007, 797, 798), ist of-

fensichtlich und wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die Ge-

sellschaft und damit die Beklagten schulden dem Kläger als Ersatz Freistellung

von den im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung und der Garage gegen

den Kläger begründeten Forderungen, den von dem Landgericht erkannten Be-

trag nebst Zinsen und den Ersatz derjenigen Schäden, die dem Kläger durch

den Abschluss des Kaufvertrags noch entstehen.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 19.10.2006 - 16 O 239/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2007 - 22 U 8/07 -