BGH Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 280 Abs.1; ZPO § 286 F
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der
Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, ei-
nem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die
Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.
BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2007 auf-
gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
17. Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger erklärten am 3. Dezember 1997 ihren Beitritt zum Immobilien-
fonds "B.
KG" und leisteten eine Kommanditeinlage in Höhe von
400.000,00 DM. Der Beklagte nahm den Beitritt der Kläger als Treuhänder an.
Er wirkte bei der Erstellung des Emissionsprospekts und beim Abschluss der
Verträge mit, war Gründungsgesellschafter des Fonds sowie Treuhandkom-
manditist. Der Fonds erwarb ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück
in W. und ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück
in B. , das langfristig vermietet war. Die B. -Bau GmbH gab für beide
Grundstücke eine befristete Mietgarantie ab. Das Grundstück in B. war im
Prospekt mit der richtigen Anschrift angegeben, seine Lage auf einer Plan-
skizze falsch eingezeichnet. Die Kläger haben vom Beklagten wegen unrichti-
ger Angaben der Lage des Grundstücks bei B. und des Werts für Grund
und Boden des Grundstücks in W. die Rückabwicklung ihres
Beitritts verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsge-
richt die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden
Senat zugelassenen Revisionen der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen haben Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger hafte als Gründungs-
gesellschafter und Treuhandkommanditist für unrichtige Prospektangaben aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Der Ersatzanspruch sei nach § 195
BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch nicht verjährt. Die Kläger hät-
ten aber nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den Prospekt über wesentli-
che bzw. erhebliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung ge-
wesen seien, fehlerhaft oder unvollständig informiert worden seien. Aufgrund
der Art der Immobilie, des mit dem langfristigen Mietvertrag für 15 Jahre festge-
legten Nutzungszwecks und der Mietgarantie sei der konkrete Standort des
Grundstücks bei Bremen von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Nut-
zungszweck habe zudem eher eine Stadtrandlage als eine Innenstadtlage vor-
gegeben. Aber selbst wenn der graphisch falsch dargestellte Standort als ein
wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung angesehen würde, fehle es
an der Ursächlichkeit des Fehlers für den Beitritt der Kläger. Sie könnten sich
auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht stützen, weil die Ver-
mutung nicht gelte, wenn mehrere Verhaltensvarianten in Frage kämen. Die
Kläger hätten selbst vorgetragen, dass sie den Emissionsprospekt von ihrem
Steuerberater und der D. Bank in B. hätten überprüfen lassen, dass
von dort keine Einwände erhoben worden seien und die Bank sogar erklärt ha-
be, sie könne kein mit diesen Konditionen und Sicherheiten vergleichbar gutes
Angebot unterbreiten. Eine gehörige Aufklärung hätte bei den Klägern daher
einen Entscheidungskonflikt ausgelöst, weil es vernünftigerweise nicht nur eine,
sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben habe.
Das gelte auch für die von den Klägern behauptete falsche Angabe zum Bo-
denwert des Grundstücks in W. Zu ihren Gunsten gelte auch insoweit kei-
ne Kausalitätsvermutung, weil sie sich angesichts der sonstigen mit der Anlage
verbundenen Vorteile in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten.
II. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der un-
streitigen bzw. behaupteten Prospektmängel für die Anlageentscheidung ver-
neint, weil sich die Kläger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten und
die falsche Lageangabe für das Grundstück bei B. wegen der Mietgaran-
tie sowie der langfristigen Vermietung ohne Bedeutung sei.
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei einer unrichtigen oder
unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Um-
ständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die mangelhafte
Prospektdarstellung
für die Anlageentscheidung ursächlich war (st.Rspr.
BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412
Tz. 16; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763; v. 19. Juli 2004
- II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104;
v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 14. Juli 2003
- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651). Durch unzutreffende oder unvollständige In-
formationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in ei-
gener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob
er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvari-
anten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche
Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die An-
lageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vor-
dringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urt. v.
9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568). Eine Ausnahme kommt allen-
falls bei - hier nicht vorliegenden - von vornherein spekulativen Geschäften in
Betracht, bei denen es nur um das Maß der Sicherheit geht (vgl. BGHZ 160, 58,
66). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich wegen der
Einschätzung der D. Bank, kein mit den Konditionen und Sicherheiten
des Fonds vergleichbar gutes Angebot machen zu können, in einem Entschei-
dungskonflikt befunden, beruht außerdem auf einem Denkfehler. Es hat ver-
kannt, dass diese Bewertung auf den Angaben im Prospekt beruht, die die
D. Bank für richtig gehalten hat, während zumindest zu unterstellen ist,
dass sie nicht zutreffen.
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
die falsche Angabe zur Lage des Grundstücks bei B. kein für die Anlage-
entscheidung wesentlicher Umstand gewesen sei, weil eine Mietgarantie abge-
geben und das Grundstück langfristig vermietet worden sei. Die Lage ist ein für
die Bewertung einer Immobilie maßgebender Umstand, weil sie sich auf den
Vermietungserfolg auswirkt. Daran ändern weder die hier gegebene Mietgaran-
tie noch der Umstand etwas, dass ein langfristiger Mietvertrag geschlossen
worden ist. Eine befristete Mietgarantie ist keine nachhaltige Sicherung des Er-
werbers, die von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Um-
stände der Vermietung und der erzielbaren Miete befreit (vgl. BGH Urt. v.
10. Oktober 2008 - V ZR 175/07, NJW 2008, 3699; Urt. v. 15. Juni 2000
- III ZR 305/98, ZIP 2000, 1392). Sie kann - was allgemein bekannt ist und ge-
rade bei Anlagemodellen immer wieder deutlich wird - infolge wirtschaftlicher
Schwierigkeiten des Vertragspartners jederzeit ausfallen. Ebenso kann sich
schnell erweisen, dass der langfristige Mieter seinen Verpflichtungen nicht
nachkommen kann, weil er seine wirtschaftlichen Aussichten falsch einge-
schätzt hat. Sowohl für die Möglichkeit der Wiedervermietung als solche als
auch für den erzielbaren Mietzins gewinnt die Lage des Grundstücks dann ent-
scheidende Bedeutung.
c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revisionserwiderung nicht an-
gegriffen davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten aus vorver-
traglichem Verschulden in Betracht kommt, weil er Gründungsgesellschafter ist,
und dass der Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist.
2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie
noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklag-
te kann die tatsächliche Vermutung, dass eine fehlerhafte Prospektdarstellung
für die Anlageentscheidung ursächlich war, widerlegen (vgl. Sen.Urt. v.
3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16). Die Vermutung ist
grundsätzlich erschüttert, wenn dem Anleger der Prospektmangel beim Beitritt
bekannt ist. Der Beklagte hat behauptet, die tatsächliche Lage des Grundstücks
sei den Klägern bei ihrem Beitritt bekannt gewesen, weil sie es besichtigt hät-
ten. Den dazu angebotenen Beweis hat das Berufungsgericht - von seinem
Rechtsstandpunkt aus konsequent - bisher nicht erhoben. Die Ursächlichkeit
eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung kann nach der Lebenserfah-
rung auch fehlen, wenn er für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts objektiv kei-
ne Bedeutung hat (Senat BGHZ 123, 106, 114). Der Beklagte hat sich darauf
berufen, der falsche Lageplan sei für die Grundstücksbewertung belanglos, weil
die tatsächliche Lage der eingezeichneten Lage mindestens gleichwertig sei.
Auch dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Sollte das Berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen, dass die
falsche Lagezeichnung für die Anlageentscheidung nicht ursächlich war, ist der
Behauptung der Kläger nachzugehen, der Prospekt sei auch hinsichtlich der
Wertangabe für das Grundstück in W. falsch; im Übrigen ha-
ben die Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen zu den unterbliebenen Verlustzu-
weisungen zu ergänzen und zu konkretisieren.
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - 10 O 96/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2007 - I-6 U 216/06 -