Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.04.2003 – XI ZB 5/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 11. April 2003

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird

zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach

§ 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat

nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer

Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß

vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es

hier.

Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten

Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbe-

schwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,

weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben

Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notan-

walts nicht dargetan.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der

Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niederge-

legt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht

geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-

walt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Grün-

den seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen