BGH Beschluß vom 11.04.2003 – XI ZB 5/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 11. April 2003
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach
§ 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat
nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß
vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es
hier.
Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten
Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbe-
schwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben
Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notan-
walts nicht dargetan.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der
Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niederge-
legt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht
geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-
walt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Grün-
den seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen