BGH Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Juni 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
a) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer un- zulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten.
b) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicher- heit verlangt.
c) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußur- teil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsge- richt im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03 - LG Berlin
AG Neukölln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers gegen das Teilurteil der Zivilkam-
mer 64 des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2003 sowie ihr
Schlußurteil vom 28. Oktober 2003 werden zurückgewiesen, letz-
tere mit der Maßgabe, daß das Schlußurteil auf das Rechtsmittel
des Klägers teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt wird:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger
6/7 und der Beklagte 1/7 zu tragen, mit Ausnahme der durch die
Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 8. Juli 2002 veranlaßten Kosten, die der Beklagte allein zu tra-
gen hat.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 8/9, der
Beklagte hat 1/9 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Mietkaution.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in
Berlin; die Grundmiete beträgt 490,- DM. Der Mietvertrag vom 15. Juni 2001
enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 25 Kaution
Der Mieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von DM 1.470,00.
§ 28 Sonstiges
…
Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters vorzulegen."
Der Kläger leistete die gesamte Kaution vor Übergabe der Wohnungs-
schlüssel am 20. Juni 2001. Er trägt vor, der Beklagte habe den Abschluß des
Mietvertrags beziehungsweise die Übergabe der Schlüssel ausdrücklich davon
abhängig gemacht, daß er - der Kläger - den Kautionsbetrag zuvor in voller Hö-
he hinterlege. Zudem habe der Beklagte eine Mietbürgschaftserklärung seines
Vaters gefordert und erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, die mietvertragli-
che Kautionsabrede sei unwirksam.
Der Kläger hat Klage auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von
751,60 € (1.470,- DM) erhoben; der Beklagte hat zunäch st Widerklage wegen
eines Betrags in Höhe von 118,62 € erhoben, die er in Höhe von 20,97 € zu-
rückgenommen hat. Das Amtsgericht hat, nachdem es den im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2002 säumigen Beklagten zunächst an-
tragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen hatte, unter teilweiser
Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Wi-
derklage hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht hat die
Berufung des Klägers durch Teilurteil zurückgewiesen und die Anschlußberu-
fung des Beklagten hinsichtlich eines mit der Widerklage verlangten Betrages
von 85,13 € zurückgewiesen; die Entscheidung über den Rest betrag der Wider-
klage und über die Kosten hat es dem Schlußurteil vorbehalten. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, als es die Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen hat. Nachdem der Beklagte den noch anhängigen Teil
seiner Widerklage zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht durch
Schlußurteil dem Kläger 8/9 und dem Beklagten 1/9 der Kosten beider Instan-
zen auferlegt; die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen beide Urteile Revision eingelegt; er verfolgt seinen
Klageantrag weiter. Der Senat hat die beiden Verfahren gemäß § 147 ZPO zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Teilurteil ausgeführt:
Der Kläger habe die Kaution nicht ohne Rechtsgrund geleistet, da die
Kautionsvereinbarung nicht gegen § 550 b Abs. 1 Satz 2 (gemeint: Satz 3)
BGB a.F. verstoße. Zwar fehle im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zur
Fälligkeit der Kaution; an ihre Stelle trete jedoch die gesetzliche Fälligkeitsregel.
In Fällen unwirksamer Fälligkeitsregelungen über die zu leistende Mietsicher-
heit bleibe die im übrigen nicht zu beanstandende Kautionsabrede wirksam mit
der Folge, daß dem Mieter nur das gesetzlich vorgesehene Ratenzahlungsrecht
zu belassen sei. Dies gelte auch insoweit, als nach der Behauptung des Klä-
gers die Übergabe der Wohnungsschlüssel davon abhängig gemacht worden
sei, daß die Kaution in voller Höhe geleistet wird.
Die Kautionsvereinbarung sei auch nicht aus dem Grunde unwirksam,
daß der Beklagte zusätzlich eine Bürgschaft verlangt habe. Zwar habe er nicht
dargetan, daß der Vater des Klägers die Bürgschaft unaufgefordert habe
erbringen wollen, was Voraussetzung für die Wirksamkeit der Überschreitung
der Kaution durch die Bürgschaft sei; jedoch führe dies nur zur Unwirksamkeit
der Bürgschaft.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, sodaß die Revision
gegen das Teilurteil zurückzuweisen ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe
von 751,60 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, d a er die Kaution nicht
ohne Rechtsgrund geleistet hat. Die in § 25 des Mietvertrags vom 15. Juni 2001
enthaltene Kautionsvereinbarung ist wirksam.
1. a) Vergeblich rügt die Revision, die vertragliche Regelung sei unwirk-
sam, da sie sich - im Gegensatz zu der Klausel, die dem Senatsurteil vom
25. Juni 2003 zugrunde lag (VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, dazu nachfol-
gend unter b)) - hinsichtlich Mietkautionsabrede und Fälligkeitsbestimmung
nicht sinnvoll trennen lasse. Das Berufungsgericht hat § 25 des Mietvertrags
rechtsfehlerfrei und im übrigen zutreffend dahin ausgelegt, daß dieser keine
Regelung hinsichtlich der Fälligkeit der Kautionsleistung enthält. Die Vertrags-
bestimmung verstößt mithin nicht gegen den insoweit mit § 550 b Abs. 1 Satz 3
BGB a.F. inhaltsgleichen § 551 Abs. 2 BGB n.F., der mit Wirkung seit dem
1. September 2001 auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mietver-
hältnisse anzuwenden ist, da der Gesetzgeber in Art. 229 § 3 EGBGB keine
Übergangsvorschrift erlassen hat. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter be-
rechtigt, eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme in drei gleichen mo-
natlichen Teilleistungen zu erbringen; eine zum Nachteil des Mieters abwei-
chende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). § 25 des Mietvertrags
schließt dieses Recht des Mieters weder aus noch schränkt er es ein. Die Fäl-
ligkeit der Kautionsleistung beurteilt sich mithin nach der gesetzlichen Rege-
lung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Unwirksamkeit ei-
ner Fälligkeitsregelung die Wirksamkeit der Kautionsabrede unberührt läßt, sind
an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Kautionsvereinbarung auch für
den Fall als wirksam angesehen, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, der
Beklagte habe den Abschluß des Mietvertrags beziehungsweise die Übergabe
der Wohnungsschlüssel ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er - der
Kläger - den Kautionsbetrag zuvor in voller Höhe hinterlege. Eine solche Ver-
einbarung wäre allerdings, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,
gemäß § 551 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Abs. 4 unwirksam, da sie das
Recht des Mieters zu Teilleistungen unzulässig einschränken würde.
Die Unwirksamkeit der vom Kläger behaupteten Fälligkeitsvereinbarung
keit auch der Kautionsabrede zur Folge.
aa) Wie die Revision nicht verkennt, hat der Senat dies durch Urteil vom
25. Juni 2003 unter der Voraussetzung entschieden, daß die Formularbestim-
mung aus sich heraus verständlich ist, sich sinnvoll in einen zulässigen und ei-
nen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt und mithin keine unzulässige gel-
tungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorliegt
(VIII ZR 344/02, aaO unter II 2; Senatsurteile vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR
86/03, NJW 2004, 1240, unter II 1 und vom 17. März 2004 - VIII ZR 166/03,
WuM 2004, 269, unter II 2 a). Umstände, die dafür sprechen, daß die nach der
Behauptung des Klägers mündlich getroffene Vereinbarung die Voraussetzun-
gen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG
(nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) erfüllt, sind vom Kläger weder vorge-
tragen noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die bloße Teilunwirksamkeit
mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. beziehungsweise § 551 BGB
auch dann vereinbar, wenn der Mieter die Kaution auf Verlangen des Vermie-
ters tatsächlich in voller Höhe vor dem Einzug geleistet hat. Wie der Senat im
Urteil vom 25. Juni 2003 im einzelnen ausgeführt hat, wäre es im Hinblick auf
den Schutzzweck des § 550 b a.F. BGB (nunmehr § 551 BGB) verfehlt, eine
Kautionsregelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung
zur Fälligkeit unwirksam ist (aaO, unter II 3; vgl. auch Senatsurteil vom
3. Dezember 2003, aaO). Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit vor
dem Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Macht der Vermieter die
Überlassung der Wohnungsschlüssel gleichwohl von der vorzeitigen Zahlung
der Kaution abhängig, kann der Mieter seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlas-
sung notfalls gerichtlich durchsetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 2003, aaO) und
gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
bb) Die von dem Kläger behauptete mündliche Vereinbarung führt auch
nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Kautionsabrede. Danach
ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vor-
genommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei
Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte getroffen hätten. Dies bedeutet in der Regel, daß die Parteien
das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung ange-
strebt haben (Senatsurteil vom 17. März 2004, aaO unter II 2 b m.w.Nachw.).
Danach ist anzunehmen, daß die Parteien auch ohne die Fälligkeitsregelung
eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart hätten.
2. Das Berufungsgericht hat des weiteren zu Recht angenommen, daß
die Kautionsvereinbarung nicht wegen der zusätzlichen Vereinbarung in § 28
des Mietvertrags unwirksam ist, wonach der Mieter verpflichtet ist, innerhalb
von 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters
vorzulegen.
a) Diese Verpflichtung des Klägers ist allerdings unwirksam. Gemäß
§ 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen
Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung aus-
gewiesenen Betriebskosten betragen; nach Abs. 4 ist eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Sind mehrere Sicherheiten ver-
einbart, dürfen diese zusammengerechnet den nach § 551 Abs. 1 BGB höchst-
zulässigen Betrag nicht überschreiten (Kumulationsverbot; BGHZ 107, 210, 213
m.w.Nachw.; Staudinger/Emmerich (2003), § 551 Rdnr. 9; Sternel, Mietrecht,
3. Aufl., III Rdnr. 241; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 551 Rdnr. 20).
Da die vereinbarte Kautionsleistung von 1.470,- DM den zulässigen Höchstbe-
trag von drei Grundmieten zu je 490,- DM bereits erreicht, ist die Verpflichtung
zur Erbringung einer zusätzlichen Sicherheit unwirksam, wobei offenbleiben
kann, ob die Vereinbarung auch wegen mangelnder Bestimmtheit hinsichtlich
der Bürgschaftshöhe unwirksam ist. Soweit der Bundesgerichtshof einen Ver-
stoß gegen § 550 b BGB (nunmehr § 551 BGB) verneint hat, wenn sich ein Drit-
ter unaufgefordert gegenüber dem Vermieter unter der Bedingung verbürgt, daß
ein Wohnraummietvertrag zustande kommt (BGHZ 111, 361), liegt diese Vor-
aussetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
b) Die Unwirksamkeit der Bürgschaftsvereinbarung führt nicht gemäß
§ 551 BGB zur Nichtigkeit der Kautionsvereinbarung.
aa) Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen
Ansicht ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirk-
sam, als sie das nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässige Maß überschreitet
(OLG Hamburg ZMR 2001, 887 mit zust. Anm. Schläger; LG Heidelberg WuM
1997, 42, 44; LG Kassel WuM 1997, 555; v. Martius in Bub/Treier, Handbuch
der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 756, 756 a; Lammel,
aaO Rdnr. 23, 86; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 550 b Rdnr. 7a; Pa-
landt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 551 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 8. Aufl., § 551 Rdnr. 39, 61; Staudinger/Emmerich, aaO Rdnr. 11, vgl.
aber Rdnr. 34; Sternel, aaO Rdnr. 246; Wiek, WuM 2003, 497, 498; a.A. Bör-
stinghaus, MDR 1999, 965 f.; Graf v. Westphalen/Drettmann, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke: Wohnraummiete, Rdnr. 174).
bb) Diese Auffassung trifft zu. Der Wortlaut des § 551 Abs. 4 BGB läßt
sowohl die Auslegung zu, daß die Vereinbarung insgesamt unwirksam ist als
auch die Auslegung, daß nur die das zulässige Maß überschreitende Vereinba-
rung unwirksam ist. Letzteres entspricht dem Sinn und Zweck des § 551 BGB.
Nach der Begründung des Entwurfs über das Gesetz zur Erhöhung des Ange-
bots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), durch das
§ 550 b in das BGB eingefügt wurde, soll die Regelung einen Ausgleich zwi-
schen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der einen und dem
Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite herstellen (BT-Drucks.
9/2079 S. 10). Ebenso wie die Unwirksamkeit einer Fälligkeitsregelung nach
dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. bzw. § 551 BGB nicht die Unwirk-
samkeit der Kautionsvereinbarung zur Folge hat (vgl. oben 1 b), kann auch die
unzulässige Vereinbarung einer überhöhten Sicherheit nicht zur Unwirksamkeit
der Kautionsabrede insgesamt führen. Die von der Revision befürwortete, an
einem größtmöglichen Mieterschutz ausgerichtete Rechtsfolge der Gesamtnich-
tigkeit wird dem berechtigten Interesse des Vermieters nicht in hinreichendem
Maße gerecht, zum Schutz vor Mietausfall und Beschädigung der Wohnung ei-
ne gewisse Sicherung zu erlangen. Entgegen der Auffassung der Revision er-
fordert es der Mieterschutz grundsätzlich nicht, dem Vermieter diese Sicherung
im Falle der Teilunwirksamkeit insgesamt zu versagen. Der Mieter wird durch
die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Sicherheitsleistung ausreichend ge-
schützt. Einem Verlangen des Vermieters nach weiterer Sicherheitsleistung
braucht er nicht nachzukommen; zuviel geleistete Sicherheiten kann er zurück-
verlangen. Insoweit besteht die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer
Umgehung des § 551 BGB durch Verlangen überhöhter Sicherheiten nicht.
c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines seitens der Re-
vision angeführten Summierungseffekts gerechtfertigt. Zwar können nach der
Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen jeweils für sich genommen unbedenkliche Klauseln einen Summie-
rungseffekt haben und in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Be-
nachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen; dies kann auch der
Fall sein, wenn eine Klausel schon für sich gesehen unwirksam ist (Senat, Urteil
vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter II 2 m.w.Nachw.;
Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter III 3). Danach
benachteiligt eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den
Mieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, den Mieter unan-
gemessen und ist daher gemäß § 9 AGBG (§ 307 BGB) unwirksam, wenn er
zugleich zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparatur verpflich-
tet ist (Senatsurteile vom 14. Mai und 25. Juni 2003, aaO).
Es kann dahinstehen, ob die in § 28 des Mietvertrags enthaltene Verein-
barung über die Beibringung einer Bürgschaft als Allgemeine Geschäftsbedin-
gung anzusehen ist. Die vorliegende Vereinbarung einer überschießenden Si-
cherung ist mit der vorgenannten Fallgestaltung nicht vergleichbar. Durch die
kumulierten Pflichten zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und Endreno-
vierung werden dem Mieter Instandhaltungspflichten auferlegt, die nach der ge-
setzlichen Regelung dem Vermieter obliegen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB); dies
kann im Falle formularmäßiger Vereinbarung den Mieter unangemessen
benachteiligen. Dagegen ist die Vereinbarung einer Mietsicherheit bis zur Höhe
von drei Monatsmieten nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgese-
hen. Wie vorstehend ausgeführt, ist nach dem Sinn und Zweck des § 551 BGB
dem berechtigten Interesse des Vermieters am Erhalt einer gewissen Sicherung
Rechnung zu tragen; sie ist lediglich insoweit unwirksam, als sie überhöht ist.
d) Sollte die in § 28 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung dagegen
als Individualvereinbarung zu werten sein, führt die Teilunwirksamkeit auch
nicht nach § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Kautionsabrede, da - eben-
so wie hinsichtlich der unwirksamen Fälligkeitsbestimmung - anzunehmen ist,
daß die Parteien im Falle der Kenntnis der Teilnichtigkeit allein eine Kaution von
drei Monatsmieten vereinbart hätten, wie es § 25 des Mietvertrags vorsieht.
III.
1. Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil ist zulässig. Zwar hat
das Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen. Jedoch er-
streckt sich die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß
§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil, das die Sachentscheidung enthält,
auch auf die zugehörige, im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das
Schlußurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bil-
det mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Fol-
ge der Entscheidung in der Hauptsache ist. Der Bundesgerichtshof hat auf-
grund dessen in ständiger Rechtsprechung die Revision gegen die in einem
Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung auch dann als zulässig angese-
hen, wenn die Revisionssumme gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. hinsichtlich des
Schlußurteils nicht erreicht war, sofern - wie hier - das zur Hauptsache ergan-
gene Teilurteil wirksam angefochten war (BGHZ 29, 126, 127; BGH, Urteil vom
3. November 1992 - X ZR 83/90, NJW 1993, 1063 = WM 1993, 561 unter V).
Da das Teil- und Schlußurteil, wie ausgeführt, eine notwendige Einheit bilden,
entfaltet die auf die Sachentscheidung bezogene Zulassung der Revision in
dem Teilurteil auch dann Wirkung hinsichtlich der im Schlußurteil enthaltenen
Kostenentscheidung, wenn das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die
Revision gegen das Schlußurteil nicht zugelassen hat.
2. In der Sache ist die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil mit
der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns