Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 55/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom

28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert

für die Rechtsbeschwerde wird auf

7.438,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften

Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über

dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW

2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen

Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-

chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-

schwerdeführers berührt wäre.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei-

ligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis

mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungs-

grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ

165, 266; 168, 321). Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Be-

teiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zum

23. Dezember 2003 schon nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (vgl. Vill,

Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565; zu § 19 Abs. 2 InsVV siehe außerdem

den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.).

Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsVV die Vor-

schrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV entsprechend. Ein Wertüberschuss

des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tat-

sacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde

eine Gehörsrüge nicht erhoben.

3

Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wert-

ausschöpfend belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens ist gleich-

falls nicht dargetan. Hierzu zählen keine Tätigkeiten, die bereits mit seiner Ver-

gütung als Sachverständiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen über eine

Grundstücksverwertung während des Eröffnungsverfahrens war der weitere

Beteiligte zu 1 nicht ermächtigt.

4

Einer weiteren Ermäßigung der vom Beschwerdegericht mit Recht zuge-

billigten Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV in der nach § 19 Abs. 1

InsVV hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl.

BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Ver-

schlechterungsverbot entgegen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.06.2004 - 43 IN 1946/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2005 - 23 T 550/04 -