BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 55/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
7.438,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-
schwerdeführers berührt wäre.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei-
ligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis
mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungs-
grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ
165, 266; 168, 321). Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Be-
teiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zum
23. Dezember 2003 schon nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (vgl. Vill,
Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565; zu § 19 Abs. 2 InsVV siehe außerdem
den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.).
Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsVV die Vor-
schrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV entsprechend. Ein Wertüberschuss
des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tat-
sacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde
eine Gehörsrüge nicht erhoben.
Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wert-
ausschöpfend belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens ist gleich-
falls nicht dargetan. Hierzu zählen keine Tätigkeiten, die bereits mit seiner Ver-
gütung als Sachverständiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen über eine
Grundstücksverwertung während des Eröffnungsverfahrens war der weitere
Beteiligte zu 1 nicht ermächtigt.
Einer weiteren Ermäßigung der vom Beschwerdegericht mit Recht zuge-
billigten Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV in der nach § 19 Abs. 1
InsVV hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Ver-
schlechterungsverbot entgegen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.06.2004 - 43 IN 1946/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2005 - 23 T 550/04 -