Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZB 87/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Gera vom 3. April 2007 wird auf Kosten des wei-

teren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 25.726,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom

28. Januar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der

Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO angeordnet. Am 1. März 1999 wurde das In-

solvenzverfahren eröffnet.

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Am 6. Dezember 2004 beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergü-

tung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 € zuzüglich 511,29 € Aus-

lagen und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 €.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 die Vergü-

tung auf 11.089,15 € und die Auslagen auf 511,29 € festgesetzt, jeweils zuzüg-

lich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 €.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit

Beschluss vom 3. April 2007 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ver-

folgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in

vollem Umfang weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3

Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen

sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH,

Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.

E.; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.). Die von der Rechtsbeschwerde

aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-

sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Be-

schwerdeführers berührt wäre. Er ist auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht

verletzt.

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1. Die Frage, in welchem Umfang sich aus der Übergangsregelung des

§ 19 Abs. 2 InsVV eine Rückwirkung ergibt, ist geklärt. Jedenfalls auf Vergütun-

gen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006

begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1

InsVV weiter anzuwenden. § 19 Abs. 2 InsVV bezieht sich lediglich auf § 11

Abs. 2 InsVV, die Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die

Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte (BGH, Beschl. v.

23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 aaO). Erst recht gilt dies in den Fällen, in denen

- wie hier - schon die Erste Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen

Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2569) gemäß § 19

Abs. 1 InsVV keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008

Im Beschwerdefall bleibt es demgemäß bei den Grundsätzen der Se-

natsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006

(BGHZ 168, 321). Wie die Rechtsbeschwerde selbst ausführt, steht die Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts im Einklang mit diesen Grundsätzen.

2. Da § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Än-

derung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht anwendbar ist,

kommt die Zulässigkeit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch

nicht zur Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) in Be-

tracht; das Beschwerdegericht hat die Vorschrift zutreffend nicht angewandt.

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3. Die vorsorglich geltend gemachte Divergenz zu der Rechtsprechung

des Senats, wonach bei der Beurteilung der geltend gemachten Zuschläge

nicht auf den formalen Gesichtspunkt abgestellt werden darf, dass im vorlie-

genden Fall kein Übergang der Verfügungsbefugnis, sondern nur ein Zustim-

mungsvorbehalt angeordnet war, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat die-

se Grundsätze zwar zutreffend dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember

2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627 Rn. 14; v. 13. April 2006 - IX ZB

158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7). Hiervon ist das Beschwerdegericht jedoch

nicht abgewichen. Es hat den Umstand, dass ein Zustimmungsvorbehalt und

nicht ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet war, lediglich zutref-

fend bei dem Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt.

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Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist im Übrigen

grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz

nur darauf zu überprüfen, ob sie eine Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe

mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008

- IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07

Rn. 4; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 29/05). Dies ist hier nicht der Fall.

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4. Das Grundrecht des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat das

Beschwerdegericht entgegen der weiteren vorsorglichen Rüge nicht verletzt. Da

§ 11 Abs. 1 InsVV in der ab dem 29. Dezember 2006 geltenden Fas-

sung hier keine Anwendung findet, hatte das Beschwerdegericht ihn auch nicht

auf dessen Geltung hinzuweisen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 IN 37/99 -

LG Gera, Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 T 200/05 -