Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 29.10.2008 – IV ZR 272/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 12. Oktober 2006 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei

der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1

Satz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen

Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und § 152 VVG a.F. versagt,

weil er die dem Zeugen S. mittels zweier körperlicher Angriffe zuge-

fügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh-

rerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich

herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisan-

tritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin

in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhaf-

ter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen.

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1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr

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das Osterfeuer in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich

fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse

getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf

das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi. und W.

, berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengut-

achtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alko-

holkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.

Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seiner-

zeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkon-

zentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alko-

holbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem BAK-Wert von

3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände

des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine

erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa einein-

halb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei,

sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Ar-

beitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrü-

cken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel Alko-

hol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung

spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers. Er habe den

Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt

und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei

er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am

Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich ge-

schlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin

noch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz "ich reiß dich

nieder" zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als

willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden.

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Für eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klä-

gers fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst

berufe sich auf eine Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm be-

nannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit über bei ihm befunden und

seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich

und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei of-

fen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken

habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher ge-

nauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei

über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung

des Klägers nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und in-

wieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Er-

gänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren dazu, dass es

sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um

Apfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2

Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

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3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu

seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert wer-

den, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr

Wissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu Zöller/Gre-

ger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweg-

genommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet

und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar

2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November

2007 - IV ZR 129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR

2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" er-

folgt wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien,

insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlob-

ten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrun-

ken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat-

te. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage wa-

ren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erin-

nern, wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran an-

schließende Würdigung ihrer Aussagen zu klären gewesen.

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b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil

der Kläger zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen

aufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und

Schnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die

Größe der benutzten Gläser angegeben, so dass aufgrund der von ihm

zunächst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender

Überblick über die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu

gewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen Fragen durch ei-

nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die

benannten Zeugen einfach zu klären gewesen.

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aa) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wir-

ken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erhebli-

chen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend

gemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen.

Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter Zeugenbe-

weis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach

§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwir-

ken, wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüp-

fungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold,

ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des

Gutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das

Landgericht noch das Berufungsgericht erteilt.

10

bb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungser-

widerung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht,

dass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig

waren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Pro-

zessbevollmächtigten vom 4. September 2006 dahin ergänzt, dass er

das Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen Apfelkorn getrunken habe.

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Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen -

nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist

dann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Ver-

fahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch

vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2

ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII

ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - VII ZR

61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).

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cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsge-

richt, hätte es den ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigt, da-

von ausgegangen wäre, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis gestell-

ten Trinkmengenangaben ausreichende Anknüpfungstatsachen für das

beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten. Zwar hatte

sich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm konsu-

mierten Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholge-

wöhnung geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein

Sachverständiger für Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer auf-

grund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch

für die Frage der Alkoholgewöhnung, weil sich hierzu besonders bei ho-

hen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen psychischen und mo-

torischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse ergeben.

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4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten Blutalkoholkonzentra-

tion war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamt-

schau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände ein

Vollrausch des Klägers ohnehin sicher ausschließen ließe. Zwar ist die

Blutalkoholkonzentration nicht das allein maßgebliche oder vorrangige

Beweisanzeichen für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Wil-

lensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der

Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen

Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der

Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade

vorliegen (vgl. zu § 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR

248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige

psychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Al-

koholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften Störung der Geis-

testätigkeit i.S. von § 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der

Beweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo sol-

che anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen.

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So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann

weder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den

Angriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein

verständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch

der eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten

Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß dich nieder" hervor-

brachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht

im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts

lässt wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lü-

ckenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungs-

gericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sach-

kunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine

zu große Aussagekraft beigemessen hat.

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Sowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben überein-

stimmend davon berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch ein-

einhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung

des früheren Arbeitgebers des Klägers erschöpfte, einen stark alkoholi-

sierten Eindruck machte, mag er zu diesem Zeitpunkt auch noch gerade

gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Geschädigten will schon

zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kläger Sprachschwierig-

keiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht erwähnte Beob-

achtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerschei-

nungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu, dass

der Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die An-

nahme des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet,

nach diesem Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch be-

sonders viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine Stüt-

ze. Nach der Behauptung des Klägers hat er stündlich bis zu sechs Glä-

ser Bier, ferner unbekannte Mengen an Apfelkorn getrunken. Das bedeu-

tet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespräch noch

ca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch Apfelkorn getrunken ha-

ben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das

ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum.

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Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst

spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers, weil dieser

den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv

und erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu

überzeugen, weil sie außer Acht lässt, dass ein nachvollziehbares Motiv

für das äußerst aggressive Verhalten des Klägers nicht ersichtlich ist und

er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zunächst am Boden

liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend,

weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war.

Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes,

"logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will, erschließt sich auch

nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande war, den

Satz "ich reiß dich nieder" zu sprechen.

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Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegun-

gen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine

Begutachtung zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an

das Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese

Amnesie auch für das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat

das Berufungsgericht aber nicht geprüft.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -