BGH Beschluss vom 22.04.2009 – IV ZR 328/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Unfallversicherung (hier AUB 94 § 11 II und IV)
Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II AUB 94) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversiche rung keine recht- liche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhand- lung eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass be- stimmte Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemes- sung zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07 - OLG Hamm LG Paderborn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 22. April 2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 24. Oktober 2007 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 45.590 €.
Gründe
Der Kläger verlangt ergänzende Invaliditätsleistungen von seinem
Unfallversicherer.
I. Er hatte am 28. Juni 2003 beim Sturz von einer hohen Leiter ein
schweres Schädel-Hirntrauma, eine Aspirationspneumonie, einen dista-
len Mehrfragmentbruch der Speiche seines rechten Unterarms, einen
Mehrfragmentbruch der Kniescheibe links und einen Kieferbruch erlitten.
Am 14. Januar 2004 hatte sich der Kläger bei einem weiteren Sturz einen
Beckenbruch rechts und Rippenbrüche zugezogen. Auf Grund seines
fristgemäßen Antrags und von der Beklagten eingeholter Gutachten der
Ärzte Dr. T. und Dr. W. von Januar und Februar 2005, denen
zufolge der Invaliditätsgrad des Klägers zum damaligen Zeitpunkt insge-
samt 49% betragen sollte, ohne jedoch bereits seinen Endzustand er-
reicht zu haben, leistete die Beklagte Vorschusszahlungen auf die Invali-
ditätsleistung in Höhe von insgesamt 35.890 € und kündigte an, sie wer-
de zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 ei-
ne abschließende Beurteilung des Invaliditätsgrades in Auftrag geben.
Der Kläger, welcher bereits damals der Auffassung war, sein Inva-
liditätsgrad betrage insgesamt 59%, erhob daraufhin eine auf weitere In-
validitätsentschädigung und Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente
gerichtete Klage vor dem Landgericht Paderborn. Nach mündlicher Ver-
handlung vom 10. Oktober 2005 wies das Landgericht die Klage mit Ur-
teil vom 14. November 2005 ab. Seiner Auffassung nach war die Invalidi-
tät des Klägers mit 49% zutreffend bemessen und die darauf bezogene
Versicherungsleistung vollständig erbracht worden. Das Urteil wurde
rechtskräftig.
In der Folgezeit lehnte die Beklagte entgegen ihrer früheren An-
kündigung mit Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2006 die Einholung
weiterer ärztlicher Gutachten für eine Neubemessung der Invalidität des
Klägers ab. Stattdessen gab der Kläger das aufgrund einer Untersu-
chung vom 5. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 erstattete fachchirurgi-
schen Gutachten des Arztes Dr. S. in Auftrag. Dieses kam zu dem Er-
gebnis, die Gesamtinvalidität des Klägers erreiche einen Grad von min-
destens 60%. Als posttraumatische Diagnosen seien gegenüber den frü-
her festgestellten Schäden verschlimmernd ein sogenannte Sudeck-
Syndrom der rechten Hand (CRPS) im Stadium II, eine radiokarpale Arth-
rose am rechten Handgelenk sowie eine ausgeprägte femuropattellare
Arthrose des linken Kniegelenks hinzugekommen.
Nunmehr hat der Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades
von 60% weitere Invaliditätsentschädigung, ferner gestaffelte monatliche
Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis einschließlich 1. Ja-
nuar 2007 (insgesamt 40.590 € nebst Zinsen) verlangt. Er hat ferner be-
antragt festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad seiner Invalidität
bezogen auf den 28. Juni 2006 neu feststellen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat
angenommen, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Pa-
derborn vom 14. November 2005 entgegen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage
unbegründet sei. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des
Rechtsstreits allein die Neubemessung der Invalidität des Klägers nach
§ 11 (IV) der hier unstreitig vereinbarten AUB 94, weshalb die Rechts-
kraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 14. November 2005,
welches nur über die Erstbemessung der Invalidität entschieden habe,
der Klage nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegründet. Der
Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubemessung seiner Invalidität
und darauf gestützte weitere Versicherungsleistungen.
Es stehe rechtskräftig fest, dass der Invaliditätsgrad des Klägers
am 10. Oktober 2005, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im
Vorprozess, 49% betragen habe. Eine konkrete Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes seither bis zum maßgeblichen Stichtag drei Jahre
nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 habe der Kläger mittels seiner ledig-
lich pauschalen Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht in beachtli-
cher Weise behauptet.
Den in der Berufungsinstanz dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag
hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die
vom Landgericht erstmals
in dessen mündlicher Verhandlung vom
23. Mai 2007 geäußerte fehlerhafte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit
der Klage habe den unzureichenden Klägervortrag zur materiellen
Rechtslage nicht beeinflusst, er beruhe mithin nicht auf einem Mangel
des gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen habe der Kläger die Ver-
schlechterung seines Zustandes gerade im allein maßgeblichen Zeitraum
auch in zweiter Instanz nicht ausreichend dargelegt. Denn Dr. S. , der
den Kläger am 5. Oktober 2006 untersucht habe, vergleiche seine Be-
funde lediglich mit dem Ergebnis der Untersuchung von Dr. T.
vom 7. Januar 2005.
III. Das verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör.
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass
sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entschei-
dung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist
verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an
den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit
denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG NJW
2003, 2524). Insoweit hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar-
auf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über
alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu
geltend gemachten Tatsachen ergänzen (Senatsbeschluss vom 29. Ok-
tober 2008 - IV ZR 272/06 - NJW-RR 2009, 244 Tz. 9). Ein solcher Hin-
weis erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die
Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des
Hinweises zu ergänzen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 -
VersR 2002, 444 unter II 2 b m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Gehör zu
gewähren, verpflichtet deshalb das Berufungsgericht dazu, neues Vor-
bringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung
oder eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben
des Vorbringens in der ersten Instanz mit verursacht hatte (BGH, Be-
schluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - NJW 2005, 2624 unter II 2 b).
2. Diesen Maßstäben hält das Vorgehen des Berufungsgerichts
nicht stand.
a) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Neu-
bemessung der Invalidität des Klägers nach § 11 (IV) AUB 94. Wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klage deshalb der
rechtskräftige Abschluss des Vorprozesses, welcher lediglich die Erst-
bemessung der Invalidität zum Gegenstand hatte, nicht entgegen. Die
vom Landgericht in erster Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage
als unzulässig war daher rechtsfehlerhaft. Stattdessen kam es für die
Entscheidung auf die materiellen Voraussetzungen der Neubemessung,
insbesondere darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers
seit der Erstbemessung der Invalidität bis zum Stichtag drei Jahre nach
dem Unfall verschlechtert hatte. Infolge seiner fehlerhaften Rechtsauf-
fassung zur Zulässigkeit der Klage hat es das Landgericht versäumt, auf
vollständigen Klägervortrag zu den materiellen Voraussetzungen der
Neubemessung durch einen geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken.
b) Es hat zwar sein Urteil auch auf die Hilfserwägung gestützt, der
Kläger habe überhaupt keine Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes behauptet. Das trifft aber nicht zu. Der Kläger hatte sich zur Be-
gründung seiner Klage auf das von ihm privat eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Dr. S. gestützt, dem zufolge gegenüber den früher
festgestellten Schäden die oben genannten weiteren Schäden an der
rechten Hand, am rechten Handgelenk sowie am linken Kniegelenk ver-
schlimmernd hinzugekommen seien. Rechtlich ist ein solches Privatgut-
achten auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, ohne
den Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen, als besonders substanti-
ierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (BGHZ 98, 32, 40;
BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722
unter II 2 m.w.N.; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874,
2875 unter I 1 a und b, cc m.w.N.). Aus dem Klägervorbringen ergab sich
mithin eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den früher ge-
troffenen ärztlichen Feststellungen.
c) Die Besonderheit des Falles liegt allerdings darin, dass nach
Auffassung des Berufungsgerichts zum einen infolge des Vorprozesses
alle gesundheitlichen Veränderungen beim Kläger bis zum Tage der dor-
tigen mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 bereits in die Erst-
bemessung der Invalidität hätten einfließen können, so dass für die Neu-
bemessung der Invalidität nur noch auf Veränderungen habe abgestellt
werden dürfen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Zum ande-
ren endet der maßgebliche Beobachtungszeitraum drei Jahre nach dem
Unfall vom 28. Juni 2003, mithin am 28. Juni 2006, während der Privat-
gutachter Dr. S. den Kläger erst später, am 5. Oktober 2006, unter-
sucht hat. Mit Hilfe des auf das Privatgutachten gestützten Klägervor-
trags ließ sich deshalb die Frage, ob die festgestellte Verschlechterung
innerhalb des vom Berufungsgericht als allein maßgeblich angesehenen
Zeitraums eingetreten war, noch nicht beantworten. Auf diesen besonde-
ren zeitlichen Aspekt ist der Kläger entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts weder durch den Beklagtenvortrag erster Instanz noch das
erstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte
hatte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, gestützt auf einen Re-
chenfehler des Klägers bei Errechnung seines Gesamtinvaliditätsgrades
jegliche Gesundheitsverschlechterung pauschal in Abrede zu stellen.
d) Stattdessen hat erstmals das Berufungsgericht in seinem Hin-
weisbeschluss vom 3. August 2007 auf die vorgenannten zeitlichen
Grenzen hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin für die Behauptung,
dass seine Gesundheitsverschlechterungen "im Vergleich zum Vorgut-
achten … Dr. T. - welches der Entscheidung des LG im Vorpro-
zess zugrunde lag -" bis zum Ablauf des "dritten Unfalljahres" hinzuge-
treten seien, Beweis angeboten durch Vernehmung des Privatgutachters
Dr. S. als sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens. Darin liegt die Behauptung, dass das Landgericht
im Vorprozess auch für den Tag der dortigen letzten mündlichen Ver-
handlung den von Dr. T. attestierten Gesundheitszustand des Klä-
gers zugrunde gelegt habe und die nunmehr zusätzlich aufgetretenen
Beschwerden erst seither in der Zeit bis zum 28. Juni 2006 eingetreten
seien.
Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2
ZPO nicht unbeachtet lassen. Es ist schon fraglich, ob der Kläger inso-
weit neuen Vortrag im Sinne dieser Vorschrift gehalten hat, denn das er-
gänzende Vorbringen war lediglich darauf gerichtet, das bisherige Vor-
bringen zeitlich zu konkretisieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1532 Tz. 10). In jedem
Falle hätte das Berufungsgericht den Vortrag aber deshalb beachten und
den beantragten Beweis erheben müssen, weil das Landgericht es infol-
ge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung versäumt hatte, den Kläger be-
reits in erster Instanz auf die vermeintliche Lücke in seinem Vorbringen
hinzuweisen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit das Berufungsge-
richt meint, die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts habe sich
deshalb nicht ausgewirkt, weil sie dem Kläger erst in der mündlichen
Verhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei, greift das zu kurz.
Denn mit dieser Erwägung lässt sich allenfalls eine Irreführung des Klä-
gers, nicht jedoch das Unterlassen eines sachdienlichen rechtlichen
Hinweises ausschließen.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Versicherungsnehmer kann zum einen die Erstfeststellung sei-
ner Invalidität angreifen und versuchen, eine seiner Auffassung nach zu-
treffende Erstfeststellung im Klagewege durchzusetzen. Verlangt er da-
neben oder allein eine Neubemessung seiner Invalidität, so steht die
Erstfeststellung unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung drei
Jahre nach dem Unfall (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11
AUB 94 Rdn. 8). Grundlage jeder Neubemessung der Invalidität sind
Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ge-
genüber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt.
Dabei wird der maßgebliche Zustand durch die ärztlichen Befunde, die
der ersten Feststellung der Invalidität zugrunde liegen, konkretisiert und
eingegrenzt. Ist die Erstbemessung Gegenstand eines Rechtsstreits, so
kann zwar der Tatrichter theoretisch alle bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen in diese einflie-
ßen lassen. In diesem Falle kann eine spätere Neubemessung der Inva-
lidität nur noch auf Veränderungen gestützt werden, die nach der münd-
lichen Verhandlung eingetreten sind. Vielfach wird sich jedoch die ge-
richtliche Erstfestsetzung der Invalidität schon wegen der Notwendigkeit
einer gutachtlichen Bewertung des Gesundheitszustandes des Versiche-
rungsnehmers allein auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung
stützen, die bereits eine geraume Zeit vor Abschluss der mündlichen
Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Falle sperrt die lediglich hypo-
thetische Möglichkeit, nachträgliche gesundheitliche Veränderungen bis
zur mündlichen Verhandlung noch in die gerichtliche Entscheidung über
die Erstbemessung einfließen zu lassen, deren Berücksichtigung bei ei-
ner späteren Neubemessung nicht. Denn anderenfalls wäre den Ver-
tragsparteien bei einer entsprechend langen Dauer des Rechtsstreits ü-
ber die Erstfestsetzung das Recht zur Neubemessung der Invalidität in
allen Fällen faktisch abgeschnitten, in denen lediglich zu Prozessbeginn
eine Begutachtung stattgefunden hatte. Eine rechtliche Verpflichtung,
bereits alle seit der ärztlichen Untersuchung bis zum Abschluss der
mündlichen Verhandlung über die Erstfeststellung eingetretenen Verän-
derungen schon im Erstprozess geltend zu machen, lässt sich den AUB
94 angesichts des in § 11 IV gerade mit Rücksicht auf die Veränderbar-
keit des Invaliditätsgrades bereitgestellten Verfahrens zur Neubemes-
sung der Invalidität nicht entnehmen. Kann deshalb die Vertragspartei,
welche die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gege-
benenfalls beweisen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand des
Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in
eine - auch gerichtliche - Erstbemessung eingeflossen sind, so sind die-
se Veränderungen im Rahmen der Neubemessung zu berücksichtigen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 23.05.2007 - 3 O 67/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 U 146/07 -