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BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 8/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht

auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion

dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplo-

matischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss

vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-

land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl.

1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstre-

ckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05 - KG Berlin

AG Mitte

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des

25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gegenstandswert: 204.516,75 €

Gründe

I.

1

Der Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-

ken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom

13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) vor

dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am

7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger

2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat

das Kammergericht für vollstreckbar erklärt (KG-Report 2001, 146).

2

Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 16. September 2002

erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 400.000 DM (= 204.516,75 €)

"Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die Bundesre-

publik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatz-

steuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsulari-

sche Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) vom

3. Oktober 1988 im Wege des Vergütungsverfahrens und sonstige Umsatz-

steuerrückerstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" ge-

pfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die

Schuldnerin hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und eine Erklä-

rung des Botschaftsrates ihrer Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland

vorgelegt, er versichere, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der

Schuldnerin einschließlich der hier verfahrensgegenständlichen ausschließlich

der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Mission und konsu-

larischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland dienten.

3

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2002 hat das Amtsgericht den Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. September 2002 aufgehoben, den

Antrag auf Erlass dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückge-

wiesen und zugleich die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft

des Beschlusses hinausgeschoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde "wegen grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Mit der

Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Wiederherstellung des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

4

Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss sei dahin auszulegen, dass er alle bis zu seiner Zustellung bereits ent-

standenen Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche umfasse. Es

könne dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ge-

geben sei; es fehle jedenfalls an der Zulässigkeit der Pfändung. Der Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss verstoße gegen die völkerrechtlichen Vorrechte

und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs. Es sei nach der Auskunft des

Botschaftsrates davon auszugehen, dass die gepfändeten Umsatzsteuerrück-

erstattungsansprüche ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der

diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen der Schuldnerin

in der Bundesrepublik Deutschland und deren bevorrechtigten Mitgliedern so-

wie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dienten. Diese Erklärung sei zur

Glaubhaftmachung, an die keine hohen Anforderungen zu stellen seien, ausrei-

chend. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass auf die gepfände-

ten Forderungen noch keine Zahlungen geleistet worden seien und die Schuld-

nerin daher noch keine Verfügungsgewalt über den gepfändeten Vermögens-

gegenstand erlangt habe. Die Pfändung der Botschaftskonten sei mangels ei-

nes ausdrücklich erklärten Verzichts auf die besondere diplomatische Immunität

unzulässig. Aus dem Investitionsschutzvertrag in Verbindung mit dem darin in

Bezug genommenen UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-

ckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121 - im

Folgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) ergebe sich nicht, dass die

Schuldnerin einen Immunitätsverzicht erklärt habe, der auch die besondere dip-

lomatische Immunität umfassen würde. Dieser Verzicht müsse gemäß Art. 32

des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDÜ) und

Art. 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WKÜ)

ausdrücklich erklärt werden. Auch nach den Artikeln 18 und 19 des Entwurfs

der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Com-

mission) zur Staatenimmunität seien an einen solchen Verzicht strenge Anfor-

derungen zu stellen. An dem erforderlichen ausdrücklich erklärten Verzicht der

Schuldnerin auf Immunität fehle es.

III.

5

Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auslegung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, dass

dieser, wie § 46 Abs. 6 AO dies vorsieht, nur bereits entstandene Ansprüche

umfasse. Der Antrag der Rechtsbeschwerde ist daher dahin auszulegen, dass

die Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses mit dem von dem Beschwerdegericht festgestellten Umfang

begehrt.

7

IV.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "sonstige Um-

satzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" um-

fasst, war er bereits deshalb aufzuheben, weil der Gläubiger den Drittschuldner

der gepfändeten angeblichen Ansprüche nicht angegeben hat und der Antrag

auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses daher nicht hinrei-

chend bestimmt ist.

8

Gemäß § 46 Abs. 7 AO gilt bei der Pfändung eines Erstattungs- oder

Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden

oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivil-

prozessordnung. Diese Finanzbehörde ist in dem Antrag auf Erlass des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses so zu bezeichnen, dass eine Verwechs-

lungsgefahr ausgeschlossen ist (MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 829 Rdn.

23; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 28; Stöber, Forderungspfän-

dung, 13. Aufl., Rdn. 367). Erst durch die Angabe des Drittschuldners lässt sich

die Forderung, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, hinreichend bestimmen.

Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Forderung tatsächlich gegen den behaupte-

ten Drittschuldner besteht.

9

Der Gläubiger hat keine Finanzbehörde als Drittschuldner angegeben,

sondern die Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich die Pfändung auf Erstat-

tungsansprüche gemäß der UStErstV betrifft, schadet dies nicht, denn diese

Ansprüche lassen sich durch ihren Rechtsgrund hinreichend bestimmen. Dass

gemäß § 46 Abs. 7 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 UStErstV das Bun-

desamt für Finanzen als Drittschuldner der Erstattungsansprüche gilt, ist im

Pfändungsverfahren nicht beachtlich.

10

Für "sonstige Umsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus wel-

chem Rechtsgrund" ist dagegen die Bezeichnung einer Finanzbehörde erforder-

lich, um bestimmen zu können, welcher Anspruch gepfändet werden sollte. Sol-

che Ansprüche können sich gegen verschiedene Finanzbehörden richten. Ohne

Angabe einer Finanzbehörde ist unklar, welchen Anspruch der Gläubiger pfän-

den wollte.

11

2. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin auf Um-

satzsteuerrückerstattung gemäß der UStErstV ist unzulässig. Die Schuldnerin

ist hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterwor-

fen.

12

a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen

Ansprüche diplomatische Immunität, weil diese Ansprüche der diplomatischen

Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen.

13

aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-

ckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-

tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-

gegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-

einträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977

- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003

- IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). Bei der Beurteilung

dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des an-

deren Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber

auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfG,

aaO., S. 395; BGH, aaO.). Diese allgemeine Regel des Völkerrechts gilt auch

für solche Gegenstände, die - wie die gepfändeten Ansprüche - nicht unter den

Anwendungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-

hungen fallen (BVerfG aaO., S. 396/397). Demgemäß sind generell die den dip-

lomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände unverletz-

lich (BVerfG, aaO.; BGH, aaO.). Es kommt nicht darauf an, ob der Entsende-

staat in der Lage wäre, trotz der Pfändung durch finanzielle Zuwendungen, die

auf anderem Wege erbracht werden, den Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

Denn dies würde die Gewährung des diplomatischen Schutzes von dem Um-

fang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig machen und könnte so zu

einer unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomati-

schen Immunität führen, die dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der

Staaten, der ein Konstitutionsprinzip des gegenwärtigen allgemeinen Völker-

rechts ist, widerspräche (vgl. BVerfG, aaO, S. Rn. 136). Zweifel, dass diese

vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche

Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss

vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004),

§ 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001),

Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Na-

gel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16;

Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215,

218).

14

bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht

rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gepfändeten Ansprüche der diplomati-

schen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktio-

nen dienen.

15

(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Schuldnerin von

Völkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft zu machen, der

gepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer dip-

lomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die

Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die

Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher

darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76,

BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03,

NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn

der fremde Staat durch die gehörige Versicherung eines zuständigen Organs

glaubhaft macht, dass der Vermögensgegenstand unmittelbar der Aufrechter-

haltung der Funktionen der diplomatischen Vertretung dient (BVerfG, aaO.;

BGH, aaO. m.w.N.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 77;

Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 594; Kröll, IPRax 2004,

223, 227). Eine solche Erklärung hat die Schuldnerin abgegeben.

16

(2) Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der tatrichterlichen Würdi-

gung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind

auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Erklärung des Bot-

schaftsrats der Botschaft der Schuldnerin formelhaft wirkt, hindert es entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Erklärung als zur Glaubhaft-

machung ausreichend anzusehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ohne

eine nähere Darlegung des Verwendungszwecks des fraglichen Vermögens-

werts eine inhaltliche Überprüfung der Erklärung kaum möglich ist. Gleichwohl

muss sie aus den genannten Gründen als ausreichend angesehen werden. Für

die Richtigkeit der Erklärung spricht im übrigen, dass gemäß § 1 UStErstV die

Umsatzsteuer erstattet wird, die bei der Lieferung von Gegenständen oder

sonstigen Leistungen für den amtlichen Gebrauch der Botschaft der Schuldne-

rin entstanden ist.

17

(3) Aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Anspruch des Gläubigers

auf effektiven Rechtsschutz ergeben sich keine anderen Anforderungen an die

Erklärung des Entsendestaates.

18

Der Umfang der diplomatischen Immunität der Schuldnerin bestimmt sich

allein nach dem Diplomatenrecht und kann daher nicht durch innerstaatliches

Recht eingeschränkt werden. Dürfte der Empfangsstaat auch mit anderen als

den vom Diplomatenrecht vorgesehenen Mitteln gegen einen Diplomaten vor-

gehen, würden die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert, die

ein Zusammenleben der Staaten erst ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom

10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 82). Die Institution der Diplo-

matie mit ihren Privilegien und Immunitäten ist ein unverzichtbares Element der

effektiven Kooperation innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um ein ge-

genseitiges Verständnis zu entwickeln und Meinungsverschiedenheiten mit

friedlichen Mitteln beizulegen (BVerfG, aaO., S. 83). Die Regeln, die den ge-

ordneten Fortschritt der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der internatio-

nalen Gemeinschaft sichern, müssen deshalb dauerhaft und mit größter Sorg-

falt respektiert werden (BVerfG, aaO., S. 83).

19

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag das Interesse des

Gläubigers an der Pfändung eines konkreten Vermögensgegenstandes einen

Eingriff in den Bereich, für den die Schuldnerin diplomatischen Schutz genießt,

nicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil der Gläubiger auf nicht

weniger effektive Weise Rechtsschutz zu erlangen vermag. Wie sich aus dem

von ihm zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom

26. September 2002 ergibt, hat er auf andere Vermögenswerte der Schuldnerin

erfolgreich zugreifen können.

20

(4) Ohne Erfolg macht der Gläubiger geltend, das Beschwerdegericht

habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Erstattung nicht an die Bot-

schaft der Schuldnerin, sondern unmittelbar an die Schuldnerin erfolge. Dieser

Vortrag kann als wahr unterstellt werden. Für die Frage, ob die Schuldnerin hin-

sichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität

genießt, ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer unmittelbar an die Schuldnerin

erstattet wird oder ob hierbei ihre Botschaft als Zahlstelle fungiert. Entscheidend

ist, dass die Erstattungsbeträge, wie das Beschwerdegericht zutreffend festge-

stellt hat, für Zwecke der diplomatischen Mission der Schuldnerin verwendet

werden.

b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-

sprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet.

aa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsverein-

barung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren.

Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im

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Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-

stäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Be-

schluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367;

Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationa-

les Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665;

Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; Kröll, IPRax

2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren.

Aus ihr läßt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für

das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.

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bb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe

des Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des

UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10

Abs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität

für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so

auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-

gestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das

gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Ur-

teil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157; BVerfG, Beschluss vom

7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni

1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).

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(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das

UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-

streckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-

setzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-

streckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich

strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen

darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsübereinkom-

mens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Be-

standteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu

denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.

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(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags

ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht

sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er

nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betref-

fenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil

die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitions-

schutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkennt-

nis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d. h. jede Vollstre-

ckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internatio-

nales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschafts-

schiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staa-

tenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Ender-

lein, RIW 1988, S. 333 ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht,

auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet

worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-

lichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung

einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das

Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Or-

gane dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO., S. 190 f.). Ohne eine Bezug-

nahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausge-

gangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-

verfahren absolute Immunität beanspruchen würde.

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Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-

ckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden

kann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das UN-Überein-

kommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.

27

Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen

spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-

munität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-

streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März

1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investi-

tionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), ent-

hält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den all-

gemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvoll-

streckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf

das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte

es, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahe gelegen,

den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.

29

(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergeb-

nis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des

anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-

ligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-

che Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforder-

lich, um den Vertragszweck zu erreichen.

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(4) Allein die Gefahr, dass die Schuldnerin wahrheitswidrig versichern

könnte, ein Vermögensgegenstand, in den der Gläubiger vollstrecken möchte,

diene diplomatischen Zwecken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung

des Vertrages. Die möglichen Reaktionen auf einen eventuellen Missbrauch

diplomatischer Vorrechte und Immunitäten, für den hier allerdings nichts ersicht-

lich ist, werden durch das Diplomatenrecht abschließend umschrieben (vgl.

BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68). Die

Annahme eines Immunitätsverzichts durch die Gerichte des Empfangsstaates

ist keine Maßnahme, die das Diplomatenrecht vorsieht.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Mitte, Entscheidung vom 27.12.2002 - 32/34 M 5767/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 25 W 15/03 -