BGH Beschluss vom 13.11.2008 – V ZB 63/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden
gegen
die Beschlüsse
des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. und
29. April 2008 werden auf Kosten der Kläger als unzulässig
verworfen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
171.769,95 €.
Gründe
I.
Mit dem den Klägern am 19. April 2007 zugestellten Urteil hat das Landge-
richt die - auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und auf Rück-
zahlung einer Maklerprovision gerichtete - Klage teilweise abgewiesen. Gegen
dieses Urteil hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt, diese aber später wieder
zurück genommen. Am 18. Mai 2007 sind bei dem Oberlandesgericht per Fax-
kopie zwei von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger unterzeich-
nete Schriftsätze eingegangen, und zwar ein Antrag auf Prozesskostenhilfe so-
wie ein als „Berufung und Berufungsbegründung“ bezeichneter Schriftsatz. Das
Prozesskostenhilfegesuch wird damit begründet, dass die Antragsteller nicht in
der Lage seien, die Kosten für die „beabsichtigte Berufung“ aufzubringen. We-
gen der hinreichenden Erfolgsaussicht der „beabsichtigten Berufung“ wird auf
den „anliegenden Berufungseinlegungs- und Begründungsentwurf“ verwiesen.
Sodann heißt es in dem Prozesskostenhilfeantrag:
„Wir weisen noch darauf hin, dass die Berufung nicht an eine Be- dingung geknüpft wird. Wir bitten das Gericht um kurzfristige Ent- scheidung. Wir würden sodann zur Wahrung der gerichtlichen Fristen hinsichtlich der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorhe- rigen Stand beantragen.“
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 hat das Oberlandesgericht einen Bera-
tungstermin in Aussicht gestellt, der „lediglich die von den Klägern beabsichtigte
eigene Berufung betrifft“. Unter dem 6. September 2007 hat der Prozessbe-
vollmächtigte der Kläger um Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs unter
Hinweis darauf gebeten, dass es sich bei der Formulierung, die Berufung sei
nicht an eine Bedingung geknüpft, um ein Versehen handle. Wie sich auch aus
dem in dem Gesuch herausgestellten Wiedereinsetzungserfordernis ergebe, sei
das Wort „nicht“ zu streichen. Danach hat er das Mandat niedergelegt.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 hat sich der nunmehrige Prozessbe-
vollmächtigte der Kläger mit der Erklärung bestellt, er werde den Prozesskos-
tenhilfeantrag mit der Maßgabe seiner eigenen Beiordnung stellen. Im Übrigen
nehme er auf den Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatz vom
18. Mai 2007 Bezug und mache dessen Inhalt auch zum Inhalt des diesseitigen
Vortrages.
Mit Beschluss vom 22. November 2007 hat das Oberlandesgericht den
Klägern antragsgemäß Prozesskostenhilfe „für die von ihnen beabsichtigte Be-
rufung“ bewilligt. Auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vom 19. Februar
2008 darauf, dass die Kläger keine Berufung eingelegt hätten, haben diese mit
bei dem Oberlandesgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz
geltend gemacht, die Kläger hätten unbedingt Berufung eingelegt. Vorsorglich
haben sie Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und hilfsweise in die Frist zur
Beantragung der Wiedereinsetzung beantragt.
Die Wiedereinsetzungsgesuche sind erfolglos geblieben. Mit Beschluss
vom 4. April 2008 hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag als unzulässig
verworfen und den Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit weiterem
Beschluss vom 29. April 2008 hat es die Berufung der Kläger als unzulässig
verworfen. Gegen beide Beschlüsse haben die Kläger Rechtsbeschwerde ein-
gelegt. Die Beklagten beantragen, beide Rechtsmittel als unzulässig zu verwer-
fen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richteten; im Übrigen beantragen
sie deren Zurückweisung als unbegründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten die Frist zur
II.
Einlegung der Berufung versäumt. Aus der Begründung des Prozesskostenhil-
fegesuchs ergebe sich mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden
Deutlichkeit, dass vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe keine Be-
rufung eingelegt werden sollte. Auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist
des § 234 Abs. 1 ZPO hätten die Kläger versäumt. Diese Frist beginne mit dem
Tag, an dem das Hindernis zur Wahrung der Notfrist entfallen sei (§ 234 Abs. 2
ZPO). Das sei hier der 28. November 2007, an dem der Prozesskostenhilfe be-
willigende Beschluss vom 22. November 2007 zugestellt worden sei. Der Wie-
dereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 25. Februar 2008 eingegangen. Eine
Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO scheide aus, weil dem
nunmehrigen Prozessesbevollmächtigten der Kläger spätestens mit der Zustel-
lung des Beschlusses vom 22. November 2007 hätte auffallen müssen, dass
eine unbedingte Berufungseinlegung nicht vorgelegen habe.
III.
Beide Rechtsbeschwerden sind zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§§ 238 Abs. 2 Satz 1; 522 Abs. 1 Satz 4), aber schon deshalb insgesamt unzu-
lässig, weil den Rechtssachen weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574
Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang
zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG; vgl. dazu
etwa BVerfGE 110, 339, 342; BGHZ 151, 221, 227).
1. Die Annahme, die Kläger hätten die Frist zur Einlegung der Berufung
versäumt, beruht nicht auf überspannten Anforderungen. Vielmehr geht das
Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass ein Schriftsatz, der alle formellen
Anforderungen an eine Berufung erfüllt, nur dann nicht als unbedingte Berufung
gedeutet werden darf, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer je-
den vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v.
22. Januar 2002, VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352; Beschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB
31/07, NJW-RR 2007, 1565, 1566 m.w.N.). Dass es bei verständiger Gesamt-
würdigung hier so liegt, hat das Berufungsgericht - insbesondere mit Blick auf
die Ankündigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Prozesskos-
tenhilfeantrag, er werde nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zur
Fristwahrung einen Wiedereinsetzungsantrag stellen - überzeugend dargelegt;
auf die diesbezüglichen Erwägungen wird verwiesen. Dabei hat das Berufungs-
gericht im Übrigen auch beachtet, dass bei der Auslegung fristgebundener Pro-
zesserklärungen nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden dürfen, die für
das Gericht innerhalb der Frist erkennbar waren, nicht aber nachträgliche Klar-
stellungen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590
m.w.N.).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand versagt.
a) Die Kläger haben die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234
Abs. 1 ZPO versäumt, die mit dem Tag der Behebung des Hindernisses zu lau-
fen begann (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiter-
bestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertre-
tung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung
Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist da-
her spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter
den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis
hätte erkennen können (zum Ganzen Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB
107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085 m.w.N.). Dies war – wie das Berufungsge-
richt zutreffend ausgeführt hat – spätestens der Tag der Zustellung des Be-
schlusses vom 22. November 2007, mit dem den Klägern Prozesskostenhilfe
„für die von ihnen beabsichtigte Berufung“ bewilligt worden ist. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt musste jedem verständigen Prozessbevollmächtigten klar
sein, dass sich das Gericht der Auffassung des früheren Prozessbevollmächtig-
ten der Kläger angeschlossen hatte, wonach die Kläger mit Schriftsatz vom
18. Mai 2007 noch keine Berufung eingelegt hatten. Es kommt daher gar nicht
mehr darauf an, dass ein Anwalt nach ständiger Rechtsprechung ohnehin
selbst bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage jedenfalls den sichersten Weg
beschreiten muss (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 24. Januar 1990, XII ZB
143/89, NJW 1991, 2709, 2710 m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Wie-
dereinsetzung von Amts (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wonach es eines (fristge-
bundenen) Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf, wenn die Partei schon vor
der Prozesskostenhilfeentscheidung die versäumte Prozesshandlung nachge-
holt hat und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aktenkundig
waren (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590), vorlie-
gend aus. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller eines Prozesskostenhilfe-
gesuchs, der die Berufungseinlegung an die Bedingung der Prozesskostenhil-
fegewährung geknüpft hat, diese Bedingung durch Erklärung gegenüber dem
Berufungsgericht mit der Folge zurücknehmen kann, dass nunmehr eine unbe-
dingte Prozesserklärung vorliegt (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB 31/07,
NJW-RR 2007, 1565, 1566 f.); auch darin ist eine Nachholung der versäumten
Prozesshandlung zu erblicken. Indessen hat der nunmehrige Prozessbevoll-
mächtigte der Kläger keine Erklärungen abgegeben, die in diesem Sinne zu
deuten wären. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 hat er den Antrag aus dem
Prozesskostenhilfegesuch vom 18. Mai 2007 mit der Maßgabe seiner Beiord-
nung gestellt und „im Übrigen“ auf den Berufungs- und Berufungsbegründungs-
schriftsatz vom selben Tage verwiesen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der
ausdrücklichen, unzweideutigen und zumal zutreffenden Erklärung des vorheri-
gen Prozessbevollmächtigten vom 6. September 2007, wonach der Schriftsatz
vom 18. Mai 2007 keine unbedingte Berufungseinlegung enthalte, kann diese
Bezugnahme nur als Verweis auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten
Rechtsmittels verstanden werden. Nicht anders verhält es sich mit dem Schrift-
satz vom 29. Oktober 2007, in dem weitere Ausführungen lediglich zur Begrün-
detheit der Klage gemacht werden.
c) Soweit die Kläger hilfsweise Wiedereinsetzung in die versäumte Wie-
dereinsetzungsfrist verlangen, liegt es auf der Hand, dass von einem unver-
schuldeten Rechtsirrtum des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger keine
Rede sein kann.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.04.2007 - 2 O 272/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2008 - 24 U 78/07 -