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BGH Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 413/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 BGB §§ 398, 793, 929

Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver- schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga- be der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief- ten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und

Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen

das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin

zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt

von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer

Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun-

denen Zinsscheinen.

Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkenn-

nummer … und der Stücknummer … eine Inhaberteilschuldver-

schreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10¼% Zinsen, rück-

zahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. … , fällig

am 6. Februar 2002, und Nr. … , fällig am 6. Februar 2003, jeweils

über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung

deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart.

3

Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus

und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten

aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be-

teiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung

von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine

Bareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse

zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser

sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und

Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig über-

nehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden

und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang

des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen.

4

Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die

Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Di-

rektors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsver-

trages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufver-

trag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 € erworben. Unmittelbar

zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der

Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehö-

rigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der

Klägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Ab-

schluss der Verträge übergeben.

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Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung

durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei-

ne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte

auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 € aus der Inhaberschuld-

verschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine in Höhe von

1.048,14 €, insgesamt 1.539,43 €, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem

Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von

511,29 € abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision

erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften

Zahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbständige Urkunden

eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, ver-

brieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam

erworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen

zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erfüllungs Statt

aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe inso-

weit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung

falle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte könne

sich nicht auf § 1 Abs. 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum

Rechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich

nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar

2002 bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von

ihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine

allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Pri-

vatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs-

ansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklär-

ten Staatsnotstand zu verweigern.

9

Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha-

berteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin

dieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet

werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei al-

lerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser

verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des Übertragungs-

geschäfts nach § 134 BGB führe und die Anspruchsberechtigung der

Klägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besit-

ze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige

Tätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach

außen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen Drit-

ten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet

grundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsver-

trag nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur-

kunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke

ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächti-

gungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszu-

gehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkun-

de innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt

worden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem Beteili-

gungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbe-

stimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier

Rechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum

des Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beab-

sichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und da-

mit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder For-

derungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be-

stehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total-

ausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des

Rechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei.

II.

12

Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprü-

fung stand.

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-

on de r Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldver-

schreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die

damit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldver-

schreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig

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1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages

und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaber-

schuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des Rechtsbera-

tungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni

2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz

vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) ersetzt worden, für Altverträge

aber weiterhin maßgeblich.

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2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu

Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen-

heiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs-

zwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben

wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig

(BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000,

1251). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere

die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261; 70, 12,

17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 Tz. 32).

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a) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wert-

papierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ver-

brieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be-

rufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertra-

gung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch

Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder

aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und

Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder

Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im

Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht nor-

miert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hin-

weis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des

Berufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschrei-

bung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es da-

nach nicht an.

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Für die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertra-

gung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf

die Klägerin nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders

als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher

Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu

ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber

ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach

seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1

§ 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs-

zwecken der Erlaubnispflicht.

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b) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1

RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem

Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzie-

hung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 28. Februar

1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chem-

nitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG

Art. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45;

Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 26).

Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und

die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen

zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammen-

hang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver-

meidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäfts-

mäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickel-

ten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Ur-

teile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW-RR 2003, 1938, vom

5. Juli 2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September

2005 - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04,

NJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05,

NJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17).

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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsver-

trag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klä-

gerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen For-

derung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters.

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Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteili-

gungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Be-

teiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen aus-

weislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durch-

setzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung.

Dies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das "Ziel der stillen

Gesellschaft".

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Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge-

sellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille

Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei-

nem in die stille Gesellschaft "jeweils eingebrachten Anlagevolumen

(Nennwert zzgl. Zinsen)" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4

des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungs-

gesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Ge-

schäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Verein-

barung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkas-

sotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts

(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2005 - BLw 11/04, WM 2005,

102).

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Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der In-

haberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendma-

chung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtli-

chen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirt-

schaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Scha-

densersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Ver-

ein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschluss vom

8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000,

1251) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbeson-

dere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei-

ligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein-

ziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder

das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuld-

verschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage

und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des Beteili-

gungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei-

ligten stillen Gesellschaftern zu tragen.

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Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die

der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem

Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit

nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung

gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist

(Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der

Klägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors beste-

hen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht

zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem

besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn

des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie

jeder andere stille Gesellschafter.

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c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch

geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit

Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen

Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Ur-

teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, vom

9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; BGH, Beschluss vom

5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103).

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aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-

frei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages

besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuld-

verschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer …

Beteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibun-

gen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor al-

lem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem

Zweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen,

die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken.

Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und

nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne

Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04,

WM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf WM 1993, 150, 152; BGH, Beschluss

vom 8. November 1993

- II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG

NJW 2000, 1251).

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bb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen

stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal-

tungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.)

ist nicht

einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbe-

standsmerkmal "geschäftsmäßig" nicht. In seiner Entscheidung vom

5. November 2004 (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesge-

richtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen

fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnah-

mefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts München

(NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patent-

amt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gele-

gentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen.

3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurück-

zuweisen.

B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hin-

sichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht.

Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1

BGB unwirksam.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zins-

scheine als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt-

schuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen

Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde gel-

tend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der

Haupturkunde unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können

deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/

Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; Erman/

Heckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. § 803 Rdn. 1).

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2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe

die Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages

vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Ein-

ziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe,

die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf

beruft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um ein

Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Ver-

bundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der

Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszuge-

hen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse,

hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1

BGB).

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a) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich

nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem

Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen.

Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein

Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84,

87 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372,

373, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom

20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.).

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b) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nach-

weis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres

Direktors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft

i.S. von § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie

hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er-

folgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren

über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau

am Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der

Kaufvertrag vom 30. April 2005 über die Zinsscheine, die ausweislich

des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft.

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3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegrün-

det zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 150/06 u.

300/06 -