BGH Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 413/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 BGB §§ 398, 793, 929
Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver- schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga- be der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief- ten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen
das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin
zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt
von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer
Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun-
denen Zinsscheinen.
Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkenn-
nummer … und der Stücknummer … eine Inhaberteilschuldver-
schreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10¼% Zinsen, rück-
zahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. … , fällig
am 6. Februar 2002, und Nr. … , fällig am 6. Februar 2003, jeweils
über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung
deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart.
Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus
und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten
aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be-
teiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung
von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine
Bareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse
zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser
sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und
Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig über-
nehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden
und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang
des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen.
Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die
Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Di-
rektors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsver-
trages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufver-
trag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 € erworben. Unmittelbar
zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der
Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehö-
rigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der
Klägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Ab-
schluss der Verträge übergeben.
Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung
durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei-
ne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte
auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 € aus der Inhaberschuld-
verschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine in Höhe von
1.048,14 €, insgesamt 1.539,43 €, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem
Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von
511,29 € abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften
Zahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbständige Urkunden
eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, ver-
brieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam
erworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen
zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erfüllungs Statt
aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe inso-
weit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung
falle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte könne
sich nicht auf § 1 Abs. 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum
Rechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich
nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar
2002 bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von
ihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine
allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Pri-
vatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs-
ansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklär-
ten Staatsnotstand zu verweigern.
Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha-
berteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin
dieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet
werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei al-
lerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser
verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des Übertragungs-
geschäfts nach § 134 BGB führe und die Anspruchsberechtigung der
Klägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besit-
ze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige
Tätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach
außen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen Drit-
ten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet
grundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsver-
trag nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur-
kunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke
ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächti-
gungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszu-
gehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkun-
de innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt
worden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem Beteili-
gungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbe-
stimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier
Rechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum
des Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beab-
sichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und da-
mit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder For-
derungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be-
stehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total-
ausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des
Rechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei.
II.
Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprü-
fung stand.
A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-
on de r Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldver-
schreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die
damit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldver-
schreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig
(§ 134 BGB).
1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages
und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaber-
schuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des Rechtsbera-
tungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni
2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) ersetzt worden, für Altverträge
aber weiterhin maßgeblich.
2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu
Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs-
zwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben
wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig
(BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000,
1251). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere
die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261; 70, 12,
17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 Tz. 32).
a) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wert-
papierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ver-
brieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be-
rufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertra-
gung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch
Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder
aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und
Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder
Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im
Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht nor-
miert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hin-
weis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des
Berufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschrei-
bung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es da-
nach nicht an.
Für die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertra-
gung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf
die Klägerin nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders
als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher
Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu
ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber
ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach
seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs-
zwecken der Erlaubnispflicht.
b) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1
RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem
Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzie-
hung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 28. Februar
1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chem-
nitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG
Art. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45;
Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 26).
Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und
die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen
zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammen-
hang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver-
meidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäfts-
mäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickel-
ten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Ur-
teile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW-RR 2003, 1938, vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September
2005 - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04,
NJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05,
NJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsver-
trag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klä-
gerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen For-
derung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters.
Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteili-
gungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Be-
teiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen aus-
weislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durch-
setzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung.
Dies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das "Ziel der stillen
Gesellschaft".
Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge-
sellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille
Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei-
nem in die stille Gesellschaft "jeweils eingebrachten Anlagevolumen
(Nennwert zzgl. Zinsen)" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4
des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungs-
gesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Ge-
schäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Verein-
barung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkas-
sotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts
(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2005 - BLw 11/04, WM 2005,
102).
Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der In-
haberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendma-
chung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtli-
chen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirt-
schaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Scha-
densersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Ver-
ein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschluss vom
8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000,
1251) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbeson-
dere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei-
ligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein-
ziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder
das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuld-
verschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage
und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des Beteili-
gungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei-
ligten stillen Gesellschaftern zu tragen.
Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die
der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem
Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit
nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung
gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist
(Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der
Klägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors beste-
hen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht
zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem
besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn
des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie
jeder andere stille Gesellschafter.
c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch
geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit
Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen
Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Ur-
teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, vom
9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; BGH, Beschluss vom
5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103).
aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-
frei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages
besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuld-
verschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer …
Beteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibun-
gen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor al-
lem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem
Zweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen,
die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken.
Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und
nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne
Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04,
WM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf WM 1993, 150, 152; BGH, Beschluss
vom 8. November 1993
- II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG
NJW 2000, 1251).
bb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen
stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.)
ist nicht
einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbe-
standsmerkmal "geschäftsmäßig" nicht. In seiner Entscheidung vom
5. November 2004 (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesge-
richtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen
fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnah-
mefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts München
(NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patent-
amt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gele-
gentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen.
3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurück-
zuweisen.
B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hin-
sichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht.
Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1
BGB unwirksam.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zins-
scheine als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt-
schuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen
Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde gel-
tend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der
Haupturkunde unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können
deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/
Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; Erman/
Heckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. § 803 Rdn. 1).
2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe
die Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages
vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Ein-
ziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe,
die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf
beruft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um ein
Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Ver-
bundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der
Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszuge-
hen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse,
hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1
BGB).
a) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich
nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem
Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen.
Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein
Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84,
87 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372,
373, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom
20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.).
b) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nach-
weis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres
Direktors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft
i.S. von § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie
hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er-
folgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren
über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau
am Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der
Kaufvertrag vom 30. April 2005 über die Zinsscheine, die ausweislich
des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft.
3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegrün-
det zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 150/06 u.
300/06 -