BGH Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-
tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-
genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005
- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
BGB § 249 Hb
Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249
BGB.
BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-
ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung
des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete
nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine
Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahr-
zeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er
seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und
dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungs-
erklärung heißt es u.a.:
"Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwa- gens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauscha- le trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Scha- densstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweili- gen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als Zessionarin ab.
Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonsti- gen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.
Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.
Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen.
Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."
Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der
Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die
Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob
und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie
unter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa
165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der
Klägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Kon-
ditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den
angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit
Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli
2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte,
erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des
Geschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der
Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechts-
zug aus.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit
der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegiti-
miert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach
den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle,
könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt
werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der blo-
ßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Er-
satzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter
Art. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart
hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie
Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht
entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abge-
treten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer
sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge-
setzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom
Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung
führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforde-
rung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif
entspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der An-
mietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und
Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemes-
senen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen
die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne.
Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des
Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und dar-
auf, dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein
könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensmin-
derungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret
gewesen.
Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzan-
spruch, der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten
pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen
hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem
Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Ver-
stoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tat-
richter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde
liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher
Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den
übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann
die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die
dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden
sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ
16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991,
1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219).
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-
unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-
den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung
erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-
rungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5
Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den
Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen
sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-
rung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ih-
ren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche
Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung
der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-
zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005
- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005
- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch
die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-
genheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des
Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-
ten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch
genommen
werden.
Denn
damit
werden
den Geschädigten
Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu
kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 -
aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus
zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des
Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche
des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren
nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt
(vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006,
283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon
abzugehen.
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des
Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der ab-
getretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging,
die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte
Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungs-
erklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der
Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass
dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem
hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den
Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche
hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfas-
sende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.
Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des
Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben
vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis
zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusam-
menhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu,
ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in
Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Frist-
setzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.
Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es
sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin
der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegen-
heit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung
an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskennt-
nisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbe-
sorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung
nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht
zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklag-
te geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es
war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspart-
ners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch
zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in
Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des
geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenun-
ternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und
vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.).
2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Beru-
fungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der
den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfall-
ersatztarife nicht übersteige.
a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa-
genkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).
Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand
nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutba-
ren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind
die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den
Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrs-
unfällen, die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-
ren Urteilen entwickelt hat.
b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs
zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann
nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-
fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen
gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl.
Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
aaO; vom 15. Februar 2005
- VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und
VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005,
850; vom 5. Juli 2005
- VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006
- VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist,
hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders
freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachver-
ständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 –
und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar
2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Se-
nat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler
Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober
- VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kal-
kulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die
Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.
War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht
im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschä-
digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl.
hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden
Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif
nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005
- VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 –
jeweils aaO; vom 19. April 2005
- VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -
jeweils z.V.b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls
zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-
ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif
zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).
c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte
in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschä-
digten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normalta-
rif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten,
dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand
zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweis-
rechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im
Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtre-
tung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höhe-
ren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforde-
rungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel
ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung
wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag
der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatz-
tarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im
Sinne des § 249 BGB.
Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand
entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich
günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ
160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die
den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass
hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was
die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbe-
langt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein,
ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter
dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem güns-
tigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Ge-
schädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich
niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug ent-
nehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst
acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum
zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine beson-
dere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe,
sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsur-
teil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt
es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolg-
te Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht
auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und
der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständli-
chen, aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung
entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im
Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechts-
gründen nicht an.
Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat,
III.
ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -