Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RBerG Art. 1 § 1

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-

tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-

genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss

an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom

5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005

- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).

BGB § 249 Hb

Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249

BGB.

BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe

AG Pforzheim

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und

Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-

fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-

ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung

des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete

nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine

Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahr-

zeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er

seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und

dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungs-

erklärung heißt es u.a.:

"Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwa- gens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauscha- le trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Scha- densstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweili- gen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als Zessionarin ab.

Meine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonsti- gen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt.

Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.

Die genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen.

Leistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat."

2

Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der

Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die

Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob

und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie

unter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa

165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der

Klägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Kon-

ditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den

angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit

Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli

2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte,

erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des

Geschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der

Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechts-

zug aus.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit

der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegiti-

miert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach

den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle,

könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt

werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der blo-

ßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Er-

satzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter

Art. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart

hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie

Sache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht

entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abge-

treten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer

sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge-

setzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom

Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung

führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforde-

rung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif

entspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der An-

mietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und

Normaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemes-

senen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen

die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne.

Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des

Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und dar-

auf, dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein

könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensmin-

derungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret

gewesen.

5

Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzan-

spruch, der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten

pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen

hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem

Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen.

II.

7

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Ver-

stoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tat-

richter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde

liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher

Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den

übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch

nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann

die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die

dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden

sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ

16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991,

1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219).

8

a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-

unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-

den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung

erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-

rungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5

Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den

Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen

sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-

rung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ih-

ren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche

Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung

der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-

zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom

26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005

- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005

- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).

9

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch

die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine

Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-

genheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des

Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-

ten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch

genommen

werden.

Denn

damit

werden

den Geschädigten

Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu

kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 -

aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus

zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des

Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -

aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren

nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt

(vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006,

283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon

10

abzugehen.

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des

Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der ab-

getretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging,

die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte

Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungs-

erklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der

Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass

dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem

hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den

Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche

hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfas-

sende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.

Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des

Rechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben

vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis

zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusam-

menhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu,

ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in

Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Frist-

setzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt.

11

Nach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es

sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin

der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegen-

heit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung

an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskennt-

nisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbe-

sorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung

nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht

zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklag-

te geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es

war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspart-

ners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch

zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in

Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des

geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenun-

ternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und

vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.).

12

2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Beru-

fungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der

den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfall-

ersatztarife nicht übersteige.

13

a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die

Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1

BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa-

genkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).

Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand

nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutba-

ren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind

die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen

das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den

Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrs-

unfällen, die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-

ren Urteilen entwickelt hat.

14

b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann

nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit

Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines

Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-

fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen

gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen

des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und

infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl.

Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -

aaO; vom 15. Februar 2005

- VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und

VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005,

850; vom 5. Juli 2005

- VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006

- VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist,

hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders

freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachver-

ständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04

und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar

2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Se-

nat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler

Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober

2005

- VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kal-

kulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die

Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung

an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen.

15

War der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht

im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschä-

digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl.

hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden

Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif

nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005

jeweils aaO; vom 19. April 2005

- VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -

jeweils z.V.b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls

zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-

und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-

ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich

relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif

zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO).

16

c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte

in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschä-

digten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normalta-

rif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten,

dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand

zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweis-

rechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im

Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtre-

tung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höhe-

ren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforde-

rungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel

ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung

wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag

der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatz-

tarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im

Sinne des § 249 BGB.

17

Sollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand

entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich

günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ

160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die

den Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass

hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was

die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbe-

langt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein,

ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter

dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem güns-

tigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Ge-

schädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich

niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug ent-

nehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst

acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum

zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine beson-

dere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe,

sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsur-

teil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).

18

3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt

es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolg-

te Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht

auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und

der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständli-

chen, aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung

entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im

Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechts-

gründen nicht an.

19

Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen

des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat,

III.

ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -