BGH Urteil vom 20.09.2005 – VI ZR 251/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. September 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-
tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-
genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).
BGH, Urteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - LG Osnabrück
AG Bad Iburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 18. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller
und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Ver-
ursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkos-
ten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die
Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem
Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf
der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:
"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wur- de ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsab- tretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern."
"Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Au- tovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab … . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetre- tenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder des- sen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich er- folglos zur Zahlung aufgefordert hat … . Um die Schadensregulie- rung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflich- teten Versicherer den Schaden anmelden."
Am 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete
des Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis:
"Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unse- rer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versi- cherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht bin- nen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen … ."
Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur
3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember
2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an
die Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt
übergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte
auf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies
diese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen
und erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten.
Hierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001:
"Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung … im Rahmen der erstattungsfähi-
gen Aufwendungen ist …". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haft-
pflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte
sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den
Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der
Geschädigten, den Betrag zu zahlen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 € verurteilt
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsge-
richtliche Urteil zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruck-
ten - Entscheidung die Auffassung, die "Sicherungsabtretung" und die weitere
Abtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
nichtig (§ 134 BGB).
Zwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz
der Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Ge-
schädigten, der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflicht-
versicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der
Sicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei,
dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durch-
setzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung
der sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärun-
gen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu
der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften
Bemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der
Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck
verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu
entlasten.
Die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den
Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt.
Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die
Geschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001
deute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie
mit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Kläge-
rin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vol-
lem Umfang erstattet würden.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung
der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden
Falles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-
unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-
den die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung
erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-
rungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1
RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg
zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen
sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-
rung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ih-
ren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche
Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung
der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-
zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom
18. März 2003
- VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004
- VI ZR 272/03 - VersR 2004,
1062,
1063;
vom
26. Oktober
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 -
VersR 2005, 1256, jeweils m.w.N.).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch
die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-
genheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis
des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallge-
schädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-
spruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsange-
legenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten
(vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO, 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und
vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO).
2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, des-
sen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen
vom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht.
Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-
lichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-
chen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom
18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 -
aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen
Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind.
Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Ausle-
gung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl.
Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1256 f. m.w.N.). Dies ist
vorliegend der Fall.
a) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten
geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszu-
gehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der
"Vereinbarung zur Sicherungsabtretung", dass sich nicht die Klägerin, sondern
die Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der
Wortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangele-
genheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt.
Es hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
eine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadenser-
satzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte
Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallge-
schädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten
sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und die-
sen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an
die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klar-
gestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Scha-
densersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom
26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952; vom 18. März 2003
- VI ZR 152/02 - aaO, 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242
und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1257).
b) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berück-
sichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner
nur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht
in Einklang.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht,
dass sich die Klägerin nach der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" anders
als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und
6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche
Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die
Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkos-
ten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder
Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
Zudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin
habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die
hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen
im Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in
Rechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtre-
tungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach
der Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte
Rechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haft-
pflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rech-
nung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch
Zahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur
einer Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen
Rechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur
eigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286
ZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom
12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflicht-
versicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin
eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag einge-
fordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der For-
derung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag
der Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem
Wortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag,
seine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - ge-
genüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen.
In Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen,
dass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht
aus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schrei-
ben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für sei-
ne Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint,
das Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr
bei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumin-
dest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu be-
lasten, sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versi-
cherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen.
Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschä-
digten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer
verpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb
trägt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folge-
rung, dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vor-
stehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorlie-
ge.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend ge-
machte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des
§ 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) anzusehen ist (vgl. Se-
natsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröf-
fentlichung
in BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - aaO, 242 f.; vom 15. Februar 2005
- VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April
2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr