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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – III ZB 4/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,

Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember

2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 75.119,89 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen

Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen

Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm

im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in An-

spruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflicht-

widrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die

Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage-

vermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in

dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffent-

liche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig

und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Scha-

densersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in

Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentli-

chen Prospekthaftung zu.

2

Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsan-

trag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Un-

vollständigkeit des bei der Beratung einbezogenen Prospektes, die mangelnde

Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusam-

mensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzan-

spruchs, Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der

bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.

3

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-

tend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-

lungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be-

schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen

Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.

II.

4

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist

und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde

bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

1.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen

Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des

vom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei

deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit

dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadensersatzan-

sprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbe-

ziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen ge-

stützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter unei-

gentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es

sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragli-

che Anspruchsgrundlage.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Die vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand ei-

nes Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.

8

Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im

Einzelnen befasst.

10

Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des

XI. Zivilsenats an.

a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-

fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder

unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die

Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder

anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfra-

gen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-

streits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2

Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-

lungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte)

enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des

Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG,

§ 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der

Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-

MuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).

11

Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695,

S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsan-

sprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie

Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden

oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091,

S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen

Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-

vertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüs-

se vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ

381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 -

NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007

- W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können

nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-

elle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder

des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-

feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom

3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Be-

schluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW

2007, 3094, 3096).

12

Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-

lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder

die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-

on anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-

gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind,

können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-

den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend

gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch

wenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapital-

marktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als An-

spruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen

Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapi-

talmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf

eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem

Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine

Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stel-

len auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder

unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Bera-

tung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).

13

b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt

des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand

ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-

grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit

der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG.

Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im

Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-

render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten

Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadenser-

satzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-

pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren

Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-

denersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder

unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-

vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich

keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-

rungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und las-

sen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständ-

nis

schließen. Auch

die Begründung

des Gesetzentwurfs

zum

KapMuG verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks.

15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen

identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von

Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem

Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem

eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtli-

chen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird.

Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen ein-

heitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Fra-

ge, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist,

nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von

vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.

14

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-

talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unregle-

mentierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend

(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-

deren Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen,

insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im

Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-

den.

15

c) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatz-

ansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen

Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender

oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen

hätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er

sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für

den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber,

Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht dar-

aus, dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds

übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den

Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht

Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ge-

wesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Ver-

mögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt

(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).

16

Weiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfest-

stellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapital-

marktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen

worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-

der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-

gen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-

mit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlos-

sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-

sprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.

17

Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von

maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-

satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch

anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-

spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-

ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-

scheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.

18

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegen-

über als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönli-

ches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Ge-

sichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch

einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Be-

klagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa

BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW

2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351;

MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit

handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine

außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahen-

do den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.

19

In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf

einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht

seine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebote-

nen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt

sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach

der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich

auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.

20

3.

Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-

lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom

Kläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im

Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 10.07.2007 - 17 O 433/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 24 W 58/07 -