BGH Beschluss vom 04.12.2008 – III ZB 6/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 34.649,14 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen
Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen
Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihr
im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in An-
spruch. Ihr Zahlungsbegehren stützt sie dabei auf eine aus ihrer Sicht pflicht-
widrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die
Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage-
vermittlerin, vor allem, weil sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die in
dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffent-
liche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig
und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihr der geltend gemachte Scha-
densersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in
Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentli-
chen Prospekthaftung zu.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin einen Musterfeststellungsan-
trag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Un-
vollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde
Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusam-
mensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzan-
spruchs, Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der
bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-
tend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be-
schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Muster-
feststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist
und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen
Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des
von der Klägerin verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzli-
chen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst
und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vor-
schrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadens-
ersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann
nicht einbeziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformati-
onen gestützt habe. Für Ansprüche aus von der Klägerin ebenfalls geltend ge-
machter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei
handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste au-
ßervertragliche Anspruchsgrundlage.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand
eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im
Einzelnen befasst.
Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des
XI. Zivilsenats an.
a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-
fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die
Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder
anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfra-
gen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-
streits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2
Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-
lungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte)
enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des
Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG,
§ 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der
Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-
MuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695,
S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsan-
sprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie
Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden
oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091,
S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen
Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-
vertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ
381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 -
NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007
- W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können
nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-
elle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder
des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-
feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom
3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Be-
schluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW
2007, 3094, 3096).
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-
lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder
die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-
on anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-
gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind,
können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-
den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend
gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch
wenn bei der Beratung der Klägerin eine von Dritten veröffentlichte Kapital-
marktinformation herangezogen worden ist, macht sie insoweit als Anspruchs-
grundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Bera-
tungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapital-
marktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf eine
solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Ver-
mittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine An-
lage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen
auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unter-
lassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung
darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin deckt sich der Regelungsgehalt
des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand
ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-
grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit
der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG.
Den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im
Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten
Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadenser-
satzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-
pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren
Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-
denersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder
unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-
vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich
keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-
rungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und las-
sen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständ-
nis
schließen. Auch
die Begründung
des Gesetzentwurfs
zum
KapMuG verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks.
15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen
identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von
Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem
Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem
eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtli-
chen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird.
Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen ein-
heitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Fra-
ge, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist,
nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von
vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unregle-
mentierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-
deren Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen,
insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im
Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-
den.
c) Macht die Klägerin danach aber lediglich vermeintliche Schadener-
satzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuel-
len Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irrefüh-
render oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte ein-
zustehen hätte, kann ihr Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei
kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlich-
keit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Heraus-
geber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich
nicht daraus, dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobi-
lienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden,
dass sie den Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die
Beklagte nicht Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
KapMuG gewesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot
von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber
tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
Weiter kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, ein Muster-
feststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapi-
talmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen
worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-
der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-
gen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-
mit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlos-
sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-
sprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von
maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-
satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch
anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-
spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-
ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-
scheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihr gegen-
über als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönli-
ches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Ge-
sichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch
einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Be-
klagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa
BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW
2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351;
MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit
handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine
außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahen-
do den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg
auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdege-
richt ihre Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der ge-
botenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss
setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage
nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrück-
lich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
3.
Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die von
der Klägerin in ihrem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele
im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2007 - 29 O 278/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2007 - 24 W 75/07 -