BGH Beschluss vom 04.12.2008 – III ZB 93/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 348.230,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, ein vom Verband der niedergelas-
senen Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaft-
lichen Fragestellungen anbietet, sowie eine deren Kooperationspartnerinnen,
die Beklagte zu 2, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihr - der
Klägerin - im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilien-
fonds in Anspruch. Ihr Zahlungsbegehren stützt sie dabei auf eine aus ihrer
Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Bera-
tung durch die Beklagten im Rahmen des zustande gekommenen Beratungs-,
zumindest aber Auskunftsvertrages. Vor allem sei sie nicht darauf hingewiesen
worden, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im
Hinblick auf die öffentliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie
unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihr der
geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung so-
wie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den
Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin einen Musterfeststellungsan-
trag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die hauptsächlich die Unrich-
tigkeit und Unvollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben,
die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Beste-
hen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Scha-
denersatzanspruchs, Verjährungs-, Beweis-, Kausalitätsfragen sowie den Um-
fang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betref-
fen.
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-
tend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be-
schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren
Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist
und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen
Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des
von der Klägerin verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzli-
chen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst
und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vor-
schrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadens-
ersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann
nicht einbeziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinforma-
tionen gestützt habe. Für Ansprüche aus von der Klägerin ebenfalls geltend
gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch
dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfass-
te außervertragliche Anspruchsgrundlage.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand
eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im
Einzelnen befasst.
Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des
XI. Zivilsenats an.
a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-
fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die
Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder
anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfra-
gen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-
streits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2
Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-
lungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte)
enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des
Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG,
§ 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der
Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-
MuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695,
S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsan-
sprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie
Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden
oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091,
S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen
Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-
vertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ
381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 -
NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007
- W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können
nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-
elle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder
des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-
feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom
3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Be-
schluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW
2007, 3094, 3096).
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-
lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder
die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-
on anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-
gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind,
können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-
den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend
gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch
wenn bei der Beratung der Klägerin eine von Dritten veröffentlichte Kapital-
marktinformation herangezogen worden ist, macht sie als Anspruchsgrundlage
nur eine Verletzung eines mit den Beklagten geschlossenen Beratungs- oder
Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapitalmarktinformatio-
nen zum Gegenstand hat, selbst wenn auf diese Bezug genommen worden ist.
Schadenersatzansprüche gegenüber einem Vermittler, der den Anspruchsteller
über Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, über die öffentlich fehlerhaft
informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme
aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-
formationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Be-
schluss vom 30. Januar 2007, aaO).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin deckt sich der Regelungsgehalt
des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand
ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-
grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit
der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG.
Den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im
Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten
Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadenser-
satzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-
pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren
Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-
denersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder
unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-
vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich
keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-
rungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und las-
sen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständ-
nis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091
S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen
Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und
Zweck des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen
des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine
Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen
Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor
diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheit-
lich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage, ob
eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für
den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein
nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unregle-
mentierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-
deren Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen,
insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im
Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-
den.
c) Macht die Klägerin danach aber lediglich vermeintliche Schadener-
satzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuel-
len Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irrefüh-
render oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagten ein-
zustehen hätten, kann ihr Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei
kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Beklagten treffe eine Verantwort-
lichkeit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehören nicht dem Kreis der
Herausgeber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt
sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 den Exklusivvertrieb für den fraglichen
Immobilienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen wer-
den, dass sie und/oder die Beklagte zu 2 den Prospekt mit gestaltet hätte/n.
Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagten nicht Anbieter der Fondsbeteili-
gungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG gewesen sind. Anbieter ist nur
derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwort-
lich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom
30. Januar 2007, aaO).
Weiter kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, ein Muster-
feststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapi-
talmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen
worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-
der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-
gen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-
mit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlos-
sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-
sprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von
maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-
satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch
anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-
spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-
ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-
scheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagten hätten ihr ge-
genüber als renommierte Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte per-
sönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafteten deshalb auch unter
dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes.
Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung
durch die Beklagten im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrun-
de (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR
326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR
2003, 1351; MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch
insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht
um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in
contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg
auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdege-
richt ihre Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der ge-
botenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss
setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage
nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrück-
lich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
3.
Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die von
der Klägerin in ihrem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele
im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 7 O 598/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2007 - 24 W 62/07 -