BGH Versäumnisurteil vom 17.12.2008 – XII ZR 57/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Kläge-
rin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Übergabe eines von der Beklagten gemieteten
Hotels sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden zu ersetzen.
Mit schriftlichem Vertrag vom 9. September 2004 mietete die Klägerin
von der Beklagten ab 15. Januar 2005 für die Dauer von 15 Jahren das Apart-
hotel R. in B. . Ziffer 1.1 des Mietvertrages lautet:
"Gegenstand des Mietvertrages ist das Aparthotel R. , P. Straße ..., ... B. . Vermietet wird das gesamte Objekt wie von den Parteien besichtigt (mit Ausnahme der Gewerberäume im EG/1. OG (B. B. , Bäckerei, Buchhandlung sowie T-Sendean- lagen und Büros Nr. 1.04 und 1.07 1. OG). Mitvermietet wird die gesamte Inventarisierung gemäß Anlage. Die Anlage ist Bestandteil des Mietver- trages. 18 TG-Plätze, mit Ausnahme von 6 Plätzen für die Gewerbemie- ter."
Gemäß Ziff. 15 des Mietvertrages wurde der Klägerin eine Kaufoption für
das gesamte "Objekt-Gebäude einschließlich Einrichtung" eingeräumt. Der Be-
stand des Vertrages sollte gemäß Ziff. 16.5 des Vertrages nicht durch die Un-
wirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt werden. Bestandteil des Vertra-
ges sollten gemäß Ziff. 16.6 u.a. die Anlagen Grundrissplan mit Ausstattungs-
und Einrichtungsbeschreibung, Inventar-Verzeichnis sein. Daneben ist jeweils
handschriftlich vermerkt: "folgt".
Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 erklärte die Beklagte die Anfechtung
des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und kündigte mit Schreiben
vom 13. Januar 2005 den Mietvertrag hilfsweise aus wichtigem Grund. Sie ver-
weigerte die Übergabe des Mietobjekts.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die ebenfalls herausverlangten,
nicht mitvermieteten sechs Tiefgaragenplätze für die anderen Gewerberaum-
mieter stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten
das Urteil dahin abgeändert, dass es dem Feststellungsantrag für die Zeit vom
15. Januar bis 30. Juni 2005 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewie-
sen hat. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf
Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Gegen die im Verhandlungstermin nicht vertretene Beklagte ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht inhaltlich jedoch nicht auf der
Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch
mehr auf Übergabe des Hotels. Zwar sei der Mietvertrag weder durch die An-
fechtung noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden. Er
habe auch keiner notariellen Beurkundung wegen der vereinbarten Kaufoption
bedurft. Der Mietvertrag sei aber durch eine ordentliche Kündigung der Beklag-
ten vom Dezember 2004 mit Ablauf des 30. Juni 2005 beendet worden. Der auf
die Dauer von 15 Jahren abgeschlossene Mietvertrag genüge nämlich nicht der
Zeit. Bei dem Grundrissplan und dem Inventarverzeichnis, die als Anlagen im
Mietvertrag genannt, diesem aber nicht beigefügt gewesen seien, handele es
sich um wesentliche Vertragsbedingungen, die der Beurkundungspflicht unter-
lägen.
Die Jahresfrist des § 550 Satz 2 BGB gelte nur für überlassenen Wohn-
raum. Sie sei auf nicht überlassene Gewerberäume nicht entsprechend an-
wendbar.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Wahrung
der Schriftform des Vertrages nicht daran, dass die in Ziff. 16.6 des Vertrages
erwähnten Anlagen (Grundrissplan, Inventarverzeichnis) diesem nicht beigefügt
waren.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt ein für längere
Zeit als ein Jahr geschlossener Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück
Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer
und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Der
Schriftform bedürfen hingegen nicht solche Abreden, die den Vertragsinhalt le-
diglich erläutern oder veranschaulichen sollen (Senatsurteile BGHZ 176, 301
und 142, 158, 162). Für die Einhaltung der Schriftform ist es ausreichend, dass
sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde ergeben (Senats-
urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Insoweit
darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen wer-
den, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorgelegen ha-
ben.
b) Der Pachtgegenstand ist in Ziff. 1.1 des Pachtvertrages hinreichend
bestimmbar beschrieben. Weder der Grundrissplan noch das Inventarverzeich-
nis, die gemäß Ziff. 16.6 des Pachtvertrages noch nachgereicht werden sollten,
sind zur Bestimmung des Pachtgegenstandes erforderlich. Ihnen kommt kein
eigener rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu, der sich nicht ohnehin schon
aus dem Vertrag ergibt. Sie dienen vielmehr lediglich der Veranschaulichung
bzw. Beweiszwecken.
aa) Die Einigung der Parteien darüber, welche Räumlichkeiten verpach-
tet werden sollten, ist in Ziff. 1.1 des Pachtvertrages beurkundet worden. Dort
werden die verpachteten Räumlichkeiten in Abgrenzung zu den anderen ge-
werblichen Nutzungen, die in dem Gebäude P. Straße ... in B.
vorhanden sind, beschrieben. Diese anderen gewerblichen Nutzungen wurden
ebenso wie das Hotel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrieben.
Im Rahmen einer Besichtigung war also vor Ort erkennbar, welche Räume als
zum Hotel gehörig an die Klägerin vermietet werden sollten. Auf diese tatsächli-
che Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt Ziff. 1.1 des Pachtver-
trages, der an die vorangegangene Besichtigung anknüpft, auch ab. Dafür,
dass der Grundrissplan den bereits vereinbarten Pachtgegenstand lediglich
veranschaulichen sollte, spricht auch, dass die Verweisung auf den Plan erst
unter "Sonstiges" in Ziff. 16.6 des Vertrages erfolgt ist und nicht bei der Be-
schreibung des Pachtobjekts in Ziff. 1.1.
bb) Entgegen der von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertre-
tenen Ansicht sind auch die Tiefgaragenplätze in Ziff. 1.1 des Vertrages hinrei-
chend bestimmbar beschrieben. Danach darf die Klägerin von den vorhande-
nen 18 Stellplätzen 12 Plätze nutzen; die verbleibenden 6 Plätze stehen den
anderen Gewerbemietern zur Verfügung. Da im Vertrag keine feste Platzzuwei-
sung vereinbart ist und die Parteien eine solche Vereinbarung auch nicht be-
hauptet haben, ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag, dass die Klägerin von
den vorhandenen freien Plätzen nach Wahl 12 Plätze nutzen kann (vgl. auch
BGH Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 - NJW 2008, 1661).
cc) Auch das Fehlen des Inventarverzeichnisses führt nicht zum Verstoß
gegen das Schriftformgebot.
Die Parteien haben sich in Ziff. 1.1 des Pachtvertrages darüber geeinigt,
dass die "gesamte Inventarisierung" gemäß Anlage mitverpachtet wird. Bei Ab-
schluss des Vertrages lag die Anlage allerdings nicht vor. Sie sollte später er-
stellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die
Parteien bereits bei Vertragsunterzeichnung darüber einig waren, dass das ge-
samte am Tag des Vertragsschlusses vorhandene Inventar mitverpachtet wer-
den sollte. Dafür spricht schon, dass das Wort "gesamte" in Ziff. 1.1 des Vertra-
ges überflüssig wäre, wenn lediglich das in einer noch anzufertigen Anlage auf-
geführte Inventar hätte verpachtet werden sollen. Daneben spricht auch die auf
Miet- und Pachtverträge entsprechend anwendbare Auslegungsregel des
§ 311 c BGB dafür, dass das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene
Zubehör des Pachtobjekts mitverpachtet ist, mithin auch das gesamte Hotelin-
ventar (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 2000 - XII ZR 258/97 - NZM 2000,
548, 549 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine davon abwei-
chende Regelung wollten und sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
9. September 2004 noch nicht über den Umfang des mitverpachteten Inventars
geeinigt hatten, sondern erst später bei der Erstellung der Inventarliste ent-
scheiden wollten, welche Gegenstände mitverpachtet werden sollten.
Haben sich die Parteien aber über die Mitverpachtung des gesamten In-
ventars geeinigt, ist die Form des § 550 BGB gewahrt. Denn nach dieser Vor-
schrift ist nur formbedürftig, was nicht von Gesetzes wegen ohnehin gelten wür-
de. Die vereinbarte Aufnahme eines Inventarverzeichnisses dient lediglich Be-
weiszwecken (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW
2000, 354, 357).
Der Pachtvertrag genügt somit der Schriftform der §§ 581 Abs. 2, 550
Satz 1 BGB. Da er auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, konnte er von der Be-
klagten nicht ordentlich gekündigt werden.
2. Der Pachtvertrag ist auch nicht im Hinblick auf die in Ziff. 15 des Ver-
trages vereinbarte Kaufoption nichtig (§§ 311 b, 125 BGB). Dabei kann offen
bleiben, ob die vereinbarte Kaufoption der notariellen Beurkundung gemäß
§ 311 b BGB bedurfte. Denn der Vertrag ist schon deshalb nicht insgesamt
eine salvatorische Klausel vereinbart haben. Diese bewirkt eine Umkehr der
Vermutung des § 139 BGB dahin, dass derjenige, der sich auf die Gesamtnich-
tigkeit des Vertrages beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass
die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht abgeschlossen hätten
(Senatsurteile vom 21. November 2007 - XII ZR 149/05 - GuT 2008, 38, 39 und
vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202, 3203 m.w.N.). Die Be-
klagte hat nicht dargetan, dass das Rechtsgeschäft ohne die Vereinbarung ei-
ner Kaufoption nicht vorgenommen worden wäre. Sie hat lediglich vorgetragen,
die Kaufoption sei für den Abschluss des Vertrages wesentlich gewesen. Die-
sen bestrittenen Vortrag hat sie nicht substantiiert und auch nicht unter Beweis
gestellt.
3. Schließlich ist der Pachtvertrag auch nicht durch die von der Beklagten
erklärte Anfechtung und außerordentliche Kündigung nichtig bzw. beendet wor-
den. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts und des Beru-
fungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Klägerin hat danach, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat,
aus dem zwischen den Parteien am 9. September 2004 abgeschlossenen
Pachtvertrag einen Anspruch auf Überlassung des gepachteten Hotels ein-
schließlich 12 Tiefgaragenplätzen. Sie hat weiter einen Anspruch auf Feststel-
lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die durch
die Verzögerung der Übergabe entstanden sind oder noch entstehen werden
Hahne
Wagenitz
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2005 - 100 O 7/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 23 U 268/05 -