Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 212/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 566 a.F.

Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe

der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem

Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F.

BGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - OLG Naumburg

LG Halle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober

2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Halle vom 1. Juli 2003 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom

24. Januar 2003 das Mietverhältnis der Parteien vom 12. Januar

1995 über den Laden Nr.: … Nahversorgungszentrum

H. , , zwischen G. und

He. , nicht beendet hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag

vom 12. Januar 1995 an die S. AG ein Ladenlokal im Nahversorgungs-

zentrum H. auf 15 Jahre.

§ 2 des Mietvertrages lautet:

"1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe der Mieträume. Es en-

det nach Ablauf von 15 Jahren am darauffolgenden 30.6.

2. …

3. Die Übergabe der Mietfläche ist voraussichtlich im April 1996, die Er-

öffnung des Zentrums ist für Mai 1996 vorgesehen. Beide Terminan-

gaben sind für den Vermieter unverbindlich."

2

Am 17. September 1996 wurde das Objekt an die Beklagte übergeben,

die das Vermögen der S. AG durch Verschmelzungsvertrag vom 13. Juni

1996 übernommen hatte. Später erwarb die Klägerin das Objekt von der Ver-

mieterin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 kündigte die Beklagte den Miet-

vertrag zum 30. September 2003 mit der Begründung, dass der Mietvertrag die

Schriftform nicht wahre.

3

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die Kündigung der

Beklagten das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet habe, abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klä-

gerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antrags-

gemäßen Verurteilung der Beklagten.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der zulässige Feststellungsan-

trag sei unbegründet. Der Mietvertrag vom 12. Januar 1995 sei nicht wirksam

auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen worden. Deshalb habe die fristge-

mäße Kündigung der Beklagten vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis zum

30. September 2003 beendet. Der Mietvertrag erfülle nicht die Schriftform des

§ 566 BGB a.F. (§ 550 BGB). Danach müssten die wesentlichen Vertragsinhal-

te wie Vertragspartner, Mietgegenstand, Mietzins und Mietdauer im Mietvertrag

bestimmbar geregelt sein, wobei bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit auch

außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Mietbeginn nicht hinreichend be-

stimmbar vereinbart worden. Die Parteien hätten sich in § 2 Abs. 1 darauf geei-

nigt, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der Mieträume" beginnen solle.

Zwar lasse sich nunmehr anhand des Übergabeprotokolls feststellen, dass die

Übergabe am 17. September 1996 erfolgt sei. Das sei aber nicht ausreichend,

weil die Schriftform nur gewahrt sei, wenn die Bestimmbarkeit bereits zum Zeit-

punkt des Mietvertragsabschlusses gegeben sei. Der mit der Schriftform in ers-

ter Linie verfolgte Zweck, es einem späteren Erwerber zu ermöglichen, sich

vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertra-

ges zu unterrichten, könne sonst nicht erfüllt werden. Dem Umstand, dass zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Januar 1995 das Mietobjekt noch nicht

errichtet gewesen sei und deshalb der Übergabezeitpunkt nicht habe benannt

werden können, hätten die Parteien mit der Bestimmung eines "spätesten"

Übergabezeitpunkts ("spätestens am …") Rechnung tragen können.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings

davon aus, dass es zur Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a.F. zwar

grundsätzlich erforderlich ist, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen

- insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Miet-

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verhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Da aber auch formbedürftige

Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, wenn sie sich

als unklar und lückenhaft erweisen, brauchen indes auch wesentliche Tatbe-

standsmerkmale des Rechtsgeschäfts nicht bestimmt angegeben zu werden,

sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt.

Die Bestimmbarkeit muss allerdings im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gege-

ben sein. Insoweit darf auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurück-

gegriffen werden, die aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eben-

falls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGH, Se-

natsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3259).

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b) Soweit das Berufungsgericht aber meint, die Form des § 566 BGB a.F.

sei vorliegend nicht gewahrt, weil der Mietbeginn nicht hinreichend bestimmbar

vereinbart sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt zu

hohe Anforderungen an den Begriff der Bestimmbarkeit. Wäre das Datum des

Mietbeginns bei Vertragsabschluß bereits bekannt gewesen, so wäre bereits

das Merkmal der "Bestimmtheit" erfüllt. "Bestimmbarkeit" verlangt demgegen-

über ein deutlich geringeres Maß an Genauigkeit. Dafür genügt eine abstrakte

Beschreibung, die es ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln.

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Die Frage der Bestimmbarkeit stellt sich in vergleichbarer Weise bei der

Abtretung künftiger Forderungen. Dabei verlangt die Rechtsprechung nicht,

dass die Person des Schuldners bei Vertragsschluss feststeht. Sie lässt es

vielmehr genügen, dass die juristische Entstehungsgrundlage und/oder der für

die Entstehung maßgebliche Lebenssachverhalt so genau benannt werden,

dass sich eine bestimmte Forderung bei ihrem Entstehen dann zuverlässig als

der Abtretung unterfallend definieren lässt (vgl. MünchKomm/Roth BGB 4. Aufl.

§ 398 Rdn. 81 m.w.N.). Auch bei Verträgen zugunsten Dritter wird es regelmä-

ßig für ausreichend gehalten, wenn die Person des (begünstigten) Gläubigers

bestimmbar ist; der Dritte kann "zur Zeit des Vertragsschlusses noch ungewiss

sein, aber durch den Eintritt eines gewissen Zustandes bestimmt werden"

(MünchKomm/Kramer aaO § 241 Rdn. 5 m.w.N.). Selbst Verträge, die ein Ver-

treter für den ihm nicht einmal bekannten Vertretenen (für den, der sich "in der

Zukunft als Straßenbaupflichtiger ergebe") abschließt, hat die Rechtsprechung

nicht an der mangelnden Bestimmbarkeit des Vertretenen scheitern lassen

(MünchKomm/Kramer aaO m.w.N.).

10

Für die Frage der Bestimmbarkeit des Mietvertragsbeginns gelten keine

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anderen Grundsätze. Ein Sachverhalt, an den die Vertragsparteien den Ver-

tragsbeginn knüpfen, muss so genau bestimmt werden, dass bei seiner Ver-

wirklichung kein Zweifel am Vertragsbeginn verbleibt. Das trifft hier zu. Die Par-

teien hatten sich darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der

Mieträume" beginnen sollte. Auf Grund dieser Beschreibung steht der Beginn

des Mietverhältnisses - nach erfolgter Übergabe - eindeutig fest.

c) Den Beginn des Mietverhältnisses an die Übergabe des Mietobjektes

zu knüpfen, entspricht auch einem praktischen Bedürfnis.

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde dazu führen,

dass die aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichtbare Vermietung noch nicht

fertig gestellter Räume (so genannte Vermietung "vom Reißbrett weg") über

Gebühr erschwert würde. Die Meinung, die Mietvertragsparteien könnten den

mit der Bestimmung des Vertragsbeginns auftretenden Schwierigkeiten dadurch

begegnen, dass sie einen "spätesten" Übergabezeitpunkt ("spätestens am …")

vereinbaren, hilft nicht weiter. Auch in diesem Falle müsste ein Rechtsnachfol-

ger, der das Mietobjekt nach Übergabe an den Mieter erwirbt, das tatsächliche

Übergabedatum ermitteln, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass

die Übergabe immer erst zum vereinbarten "spätesten" Übergabezeitpunkt er-

folgt ist.

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3. Da die Schriftform des § 566 BGB a.F. eingehalten ist, konnte die Be-

klagte den auf 15 Jahre fest abgeschlossenen Vertrag nicht ordentlich kündi-

gen. Das Mietverhältnis besteht somit weiter. Das Berufungsurteil ist deshalb

aufzuheben und der Feststellungsklage stattzugeben.

Hahne Fuchs Ahlt

Vézina Dose

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 01.07.2003 - 4 O 122/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 9 U 117/03 -