BGH Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 212/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 566 a.F.
Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe
der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem
Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F.
BGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober
2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Halle vom 1. Juli 2003 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom
24. Januar 2003 das Mietverhältnis der Parteien vom 12. Januar
1995 über den Laden Nr.: … Nahversorgungszentrum
H. , , zwischen G. und
He. , nicht beendet hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag
vom 12. Januar 1995 an die S. AG ein Ladenlokal im Nahversorgungs-
zentrum H. auf 15 Jahre.
§ 2 des Mietvertrages lautet:
"1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe der Mieträume. Es en-
det nach Ablauf von 15 Jahren am darauffolgenden 30.6.
2. …
3. Die Übergabe der Mietfläche ist voraussichtlich im April 1996, die Er-
öffnung des Zentrums ist für Mai 1996 vorgesehen. Beide Terminan-
gaben sind für den Vermieter unverbindlich."
Am 17. September 1996 wurde das Objekt an die Beklagte übergeben,
die das Vermögen der S. AG durch Verschmelzungsvertrag vom 13. Juni
1996 übernommen hatte. Später erwarb die Klägerin das Objekt von der Ver-
mieterin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 kündigte die Beklagte den Miet-
vertrag zum 30. September 2003 mit der Begründung, dass der Mietvertrag die
Schriftform nicht wahre.
Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die Kündigung der
Beklagten das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet habe, abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klä-
gerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antrags-
gemäßen Verurteilung der Beklagten.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der zulässige Feststellungsan-
trag sei unbegründet. Der Mietvertrag vom 12. Januar 1995 sei nicht wirksam
auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen worden. Deshalb habe die fristge-
mäße Kündigung der Beklagten vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis zum
30. September 2003 beendet. Der Mietvertrag erfülle nicht die Schriftform des
te wie Vertragspartner, Mietgegenstand, Mietzins und Mietdauer im Mietvertrag
bestimmbar geregelt sein, wobei bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit auch
außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Mietbeginn nicht hinreichend be-
stimmbar vereinbart worden. Die Parteien hätten sich in § 2 Abs. 1 darauf geei-
nigt, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der Mieträume" beginnen solle.
Zwar lasse sich nunmehr anhand des Übergabeprotokolls feststellen, dass die
Übergabe am 17. September 1996 erfolgt sei. Das sei aber nicht ausreichend,
weil die Schriftform nur gewahrt sei, wenn die Bestimmbarkeit bereits zum Zeit-
punkt des Mietvertragsabschlusses gegeben sei. Der mit der Schriftform in ers-
ter Linie verfolgte Zweck, es einem späteren Erwerber zu ermöglichen, sich
vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertra-
ges zu unterrichten, könne sonst nicht erfüllt werden. Dem Umstand, dass zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Januar 1995 das Mietobjekt noch nicht
errichtet gewesen sei und deshalb der Übergabezeitpunkt nicht habe benannt
werden können, hätten die Parteien mit der Bestimmung eines "spätesten"
Übergabezeitpunkts ("spätestens am …") Rechnung tragen können.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings
davon aus, dass es zur Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a.F. zwar
grundsätzlich erforderlich ist, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen
- insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Miet-
verhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Da aber auch formbedürftige
Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, wenn sie sich
als unklar und lückenhaft erweisen, brauchen indes auch wesentliche Tatbe-
standsmerkmale des Rechtsgeschäfts nicht bestimmt angegeben zu werden,
sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt.
Die Bestimmbarkeit muss allerdings im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gege-
ben sein. Insoweit darf auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurück-
gegriffen werden, die aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eben-
falls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGH, Se-
natsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3259).
b) Soweit das Berufungsgericht aber meint, die Form des § 566 BGB a.F.
sei vorliegend nicht gewahrt, weil der Mietbeginn nicht hinreichend bestimmbar
vereinbart sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt zu
hohe Anforderungen an den Begriff der Bestimmbarkeit. Wäre das Datum des
Mietbeginns bei Vertragsabschluß bereits bekannt gewesen, so wäre bereits
das Merkmal der "Bestimmtheit" erfüllt. "Bestimmbarkeit" verlangt demgegen-
über ein deutlich geringeres Maß an Genauigkeit. Dafür genügt eine abstrakte
Beschreibung, die es ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln.
Die Frage der Bestimmbarkeit stellt sich in vergleichbarer Weise bei der
Abtretung künftiger Forderungen. Dabei verlangt die Rechtsprechung nicht,
dass die Person des Schuldners bei Vertragsschluss feststeht. Sie lässt es
vielmehr genügen, dass die juristische Entstehungsgrundlage und/oder der für
die Entstehung maßgebliche Lebenssachverhalt so genau benannt werden,
dass sich eine bestimmte Forderung bei ihrem Entstehen dann zuverlässig als
der Abtretung unterfallend definieren lässt (vgl. MünchKomm/Roth BGB 4. Aufl.
§ 398 Rdn. 81 m.w.N.). Auch bei Verträgen zugunsten Dritter wird es regelmä-
ßig für ausreichend gehalten, wenn die Person des (begünstigten) Gläubigers
bestimmbar ist; der Dritte kann "zur Zeit des Vertragsschlusses noch ungewiss
sein, aber durch den Eintritt eines gewissen Zustandes bestimmt werden"
(MünchKomm/Kramer aaO § 241 Rdn. 5 m.w.N.). Selbst Verträge, die ein Ver-
treter für den ihm nicht einmal bekannten Vertretenen (für den, der sich "in der
Zukunft als Straßenbaupflichtiger ergebe") abschließt, hat die Rechtsprechung
nicht an der mangelnden Bestimmbarkeit des Vertretenen scheitern lassen
(MünchKomm/Kramer aaO m.w.N.).
Für die Frage der Bestimmbarkeit des Mietvertragsbeginns gelten keine
anderen Grundsätze. Ein Sachverhalt, an den die Vertragsparteien den Ver-
tragsbeginn knüpfen, muss so genau bestimmt werden, dass bei seiner Ver-
wirklichung kein Zweifel am Vertragsbeginn verbleibt. Das trifft hier zu. Die Par-
teien hatten sich darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis "mit der Übergabe der
Mieträume" beginnen sollte. Auf Grund dieser Beschreibung steht der Beginn
des Mietverhältnisses - nach erfolgter Übergabe - eindeutig fest.
c) Den Beginn des Mietverhältnisses an die Übergabe des Mietobjektes
zu knüpfen, entspricht auch einem praktischen Bedürfnis.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde dazu führen,
dass die aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichtbare Vermietung noch nicht
fertig gestellter Räume (so genannte Vermietung "vom Reißbrett weg") über
Gebühr erschwert würde. Die Meinung, die Mietvertragsparteien könnten den
mit der Bestimmung des Vertragsbeginns auftretenden Schwierigkeiten dadurch
begegnen, dass sie einen "spätesten" Übergabezeitpunkt ("spätestens am …")
vereinbaren, hilft nicht weiter. Auch in diesem Falle müsste ein Rechtsnachfol-
ger, der das Mietobjekt nach Übergabe an den Mieter erwirbt, das tatsächliche
Übergabedatum ermitteln, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass
die Übergabe immer erst zum vereinbarten "spätesten" Übergabezeitpunkt er-
folgt ist.
3. Da die Schriftform des § 566 BGB a.F. eingehalten ist, konnte die Be-
klagte den auf 15 Jahre fest abgeschlossenen Vertrag nicht ordentlich kündi-
gen. Das Mietverhältnis besteht somit weiter. Das Berufungsurteil ist deshalb
aufzuheben und der Feststellungsklage stattzugeben.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 01.07.2003 - 4 O 122/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 9 U 117/03 -