BGH Urteil vom 21.11.2007 – XII ZR 149/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete nebst Zinsen für die Mo-
nate Oktober 2004 bis Mai 2005 und begehrt die Feststellung, dass das zwi-
schen ihnen bestehende Mietverhältnis über den 30. September 2004 hinaus
fortbesteht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Mietverhältnis sei wegen eines
30. September 2004 gekündigt worden. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Mit undatiertem schriftlichem Mietvertrag hatte die Klägerin ursprünglich
der K. D. -K. eG noch zu errichtende Laden-
und Lagerräume "in W. , An der S. , im Erdgeschoss" für die Dauer
bis zum Jahresende nach Ablauf des 15. Mietjahres vermietet und ihr in § 9 des
Vertrages ein Vorkaufsrecht gewährt; die Mietzeit sollte nach § 2 des Vertrages
am Monatsersten nach Übergabe, voraussichtlich am 1. Oktober 1994, begin-
nen.
Mit als "Mietvertragsüberleitung" bezeichneter Urkunde vom 23. Septem-
ber 1994 vereinbarten die Mietvertragsparteien mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, der De. SB-K. H. GmbH, dieser als neuer Mieterin
den bestehenden Mietvertrag ab 1. Oktober 1994 mit allen Rechten und Pflich-
ten zu übertragen.
Mit dieser Urkunde waren der Ursprungsvertrag, ein darin in Bezug ge-
nommenes Schreiben vom 12. Mai 1993, ein weiteres in der neuen Urkunde in
Bezug genommenes Schreiben vom 15. Juli 1993, der Lageplan und die tech-
nische Beschreibung des Mietobjekts durch Ösen verbunden.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 und 26. März 2004 erklärte die e.
V. D. GmbH & Co. KG, die sich darin als Rechts-
nachfolgerin der ursprünglichen Mieterin bezeichnete, gegenüber der "Wohn-
und Geschäftshaus W. GbR B. /P. /F. " unter Berufung auf Mängel
der Schriftform die Kündigung des Vertrages zum 30. September 2004. Mit
Schreiben vom 5. April 2004 wies die Klägerin die Kündigung zurück.
Das Landgericht gab der Klage, deren Zahlungsantrag zunächst nur die
Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 umfasste, statt. Die dagegen gerichtete
Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück und verurteilte die
Beklagte auf die im zweiten Rechtszug erfolgte Klageerweiterung hin auch zur
Zahlung der Miete für die Folgemonate bis einschließlich Mai 2005.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält den
Angriffen der Revision stand und lässt auch sonst keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten erkennen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage der Vollmacht der Unter-
zeichner der beiden Kündigungsschreiben dahinstehen lassen und diese Kün-
digungen schon deshalb als unwirksam angesehen, weil der Mietvertrag spä-
testens im Zeitpunkt der Überleitungsvereinbarung vom 29. März 1994 der
Schriftform entsprochen habe und die Beklagte ihn deshalb nicht vor Ablauf der
vereinbarten Festmietzeit habe kündigen können. Auf die Frage, ob die an die
"Wohn- und Geschäftshaus W. GbR B. /P. /F. " adressierten Kün-
digungen überhaupt an den richtigen Empfänger, nämlich an die Klägerin als
Vermieterin, gerichtet waren, kommt es demnach ebenfalls nicht an.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die
Klägerin im Verfahren ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Gesetze ver-
treten ist, was auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Klägerin,
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, allein aus den Gesellschaftern F.
und P. , die somit zur (gemeinschaftlichen) Vertretung der Klägerin berufen
sind und deren Vollmacht zur Klageerhebung die Revision nicht in Abrede stellt.
Aus dem Umstand, dass diese Gesellschafter im Rubrum des Berufungsurteils
als Geschäftsführer bezeichnet sind, lassen sich insoweit entgegen der Ansicht
der Revision keine Bedenken herleiten. Da die Führung der Geschäfte einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels anderweitiger Regelung den Gesell-
als Geschäftsführer zwar ungewöhnlich, aber sachlich nicht falsch. Zudem wür-
de selbst eine unrichtige Bezeichnung einer Partei und/oder ihrer Vertreter, die
einem Gericht im Rubrum eines Urteils unterläuft, die ordnungsgemäße Vertre-
tung dieser Partei im Verfahren nicht in Frage stellen; die unrichtige Bezeich-
nung wäre lediglich im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass
neben der Klägerin eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert, de-
ren Zusammensetzung mit derjenigen der Klägerin nicht identisch ist, und die
als Eigentümerin des vermieteten Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision kann dies in Verbindung mit dem Rubrum
des Berufungsurteils hier nicht den Eindruck erwecken, Klägerin sei (nunmehr)
diese Grundstücksgesellschaft, die im vorliegenden Verfahren aber nicht ord-
nungsgemäß vertreten sei. Die Klage war von der aus den Gesellschaftern P.
und F. bestehenden "Vermietungsgesellschaft" erhoben worden. An-
haltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht etwa von einem Parteiwechsel
auf Klägerseite ausgegangen sei, lassen sich dem Berufungsurteil nicht ent-
nehmen. Vielmehr belegt der Hinweis in den Entscheidungsgründen, die Zu-
sammensetzung der Grundstücksgesellschaft lasse keinen Rückschluss auf
eine von den getroffenen Feststellungen abweichende Zusammensetzung der
Klägerin als der vermietenden Gesellschaft zu, dass auch das Berufungsgericht
nach wie vor diese im Verfahren ordnungsgemäß vertretene Gesellschaft als
Klägerin ansieht.
b) Die nach Anhörung des Gesellschafters P. getroffene Feststellung
des Berufungsgerichts, Klägerin und Vermieterin sei eine neben der Grund-
stücksgesellschaft bestehende weitere Gesellschaft, die sich (allein) aus den
Gesellschaftern P. und F. zusammensetze, beruht entgegen der An-
sicht der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO. Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, bereits die Existenz einer neben der Grundstücks-
gesellschaft bestehenden personenverschiedenen Vermietungsgesellschaft sei
fraglich.
Richtig ist zwar, dass § 1 des Mietvertrages mit den Worten beginnt
"Vermieter vermietet an Mieter in seinem Hause in …". Diese Formulierung
vermag die Würdigung des Berufungsgerichts aber schon deshalb nicht zu er-
schüttern, weil sie nicht zwingend als Hinweis auf die Eigentumslage im Sinne
einer Identität zwischen Eigentümer und Vermieter zu verstehen ist. Nach den
Erfahrungen des Senats ist es nicht ungewöhnlich, dass auch eine Gesell-
schaft, der ein anderer Eigentümer die Vermietung seines Grundstücks über-
lassen hat, das Grundstück verkürzend als "ihr" Mietobjekt - im Sinne des ihr
zuzuordnenden, nämlich zur Vermietung überlassenen Mietobjekts - bezeich-
net.
Zutreffend, aber unbehelflich ist ferner der Hinweis der Revision, die Be-
klagte habe mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 bestritten, dass die Vermie-
terin allein aus den Gesellschaftern P. und F. bestehe bzw. der Mietver-
trag mit einer anderen Gesellschaft als derjenigen geschlossen worden sei, die
aus den drei Grundstückseigentümerinnen Frau B. , Frau P. und Frau
F. bestehe, und zur Unterstützung ihres Vortrags eine ihr zugesandte Be-
triebskostenabrechnung vom 2. September 2003 vorgelegt, deren Absenderin
als "Wohn- und Geschäftshaus W. GbR B. /P. /F. " firmiere.
Auch damit lässt sich ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht begründen.
Bereits die Bezeichnung der Vermieterin als "Objektgesellschaft An der S.
GbR" im Mietvertrag spricht gegen deren Identität mit der "Wohn- und
Geschäftshaus W. GbR", die - ob hierzu aktiv legitimiert oder nicht - der
Beklagten die genannte Betriebskostenabrechnung erteilt hat. Vor allem aber
sind der Mietvertrag und die Überleitungsvereinbarung vom 23. September
1994 auf Vermieterseite von den Herren "Dipl.-Ing. P. " und "Dipl.-Ing.
O. F. " bzw. "O. F. " und "L. P. " unterzeichnet worden, während Ei-
gentümerin des Grundstücks ausweislich des zu den Akten gereichten Grund-
buchsauszuges eine aus anderen Personen, nämlich aus den Damen M. P. ,
A. B. und A. F. bestehende Gesellschaft ist.
Diese sind zudem erst aufgrund Auflassung vom 1. Dezember 1996 am
6. Februar 1997 als (neue) Eigentümerinnen in Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in das Grundbuch eingetragen worden. Es erscheint daher wenig wahr-
scheinlich, dass die aus ihnen bestehende Gesellschaft bei Abschluss des Miet-
vertrages und der späteren Überleitungsvereinbarung vom 23. September 1994
bereits existierte und damit überhaupt als wahre Partei dieser Verträge hätte in
Betracht kommen können.
Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Mietvertrag sei mit
der (allein) aus den Gesellschaftern P. und F. bestehenden Klägerin
zustande gekommen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob (unabhängig von der Frage
der Schriftform) ein Mietvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist.
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die in § 9 des Mietver-
trages vorgesehene Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 313 BGB a.F.
der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Eine Gesamtnichtigkeit des Vertra-
nicht, weil die Vertragsparteien in § 8 des Vertrages eine salvatorische (Erhal-
tungs-)Klausel vereinbart haben mit der Folge, dass die Beklagte hätte darlegen
und beweisen müssen, dass das Restgeschäft (Mietvertrag) ohne die nichtige
Vorkaufsrechtsvereinbarung nicht vorgenommen worden wäre (vgl. Palandt/
Heinrichs BGB 66. Aufl. § 139 Rdn. 17). Weder die Parteien noch die Vorin-
stanzen haben das Vorkaufsrecht jedoch thematisiert; auch die Revision er-
wähnt es nicht.
3. Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung der
Revision nicht daraus herleiten, dass die Beklagte dann, wenn die Klägerin
nicht zugleich Eigentümerin des Grundstücks war, durch den Mietvertrag allen-
falls Untermieterin geworden sei, was aus der errichteten Urkunde aber nicht
hervorgehe.
Insoweit ist bereits fraglich, ob ein Mietvertrag, der sich im Verhältnis
zum Grundstückseigentümer als Untermietvertrag darstellt, nur dann die Schrift-
form wahrt, wenn auch dieser Umstand aus der Vertragsurkunde selbst ersicht-
lich ist. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Beklagte zu keinem Zeit-
punkt vorgetragen hat, die Klägerin ihrerseits habe das Grundstück als (Haupt-)
Mieterin von der Eigentümerin gemietet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei
dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Untermietvertrag handele, sind
daher nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit eines Mietvertrages setzt im Übrigen
auch nicht etwa voraus, dass der Vermieter zugleich Eigentümer ist (vgl. Em-
merich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 536 Rdn. 24).
4. Da von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung
des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Klägerin und Vermieterin bestehe
nur aus den beiden Gesellschaftern, die sowohl den Mietvertrag als auch die
Überleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 unterschrieben hätten, be-
durfte es zur Wahrung der Schriftform entgegen der Auffassung der Revision
keines die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnenden Zusatzes zu
diesen Unterschriften.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht sowohl dahinstehen lassen, ob das
ursprüngliche Mietvertragsangebot der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zunächst wegen mit Schreiben vom 15. Juli 1993 geforderter Abwei-
chungen gemäß § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden war, als auch, ob der ur-
sprüngliche Mietvertrag, sofern er dennoch zustande gekommen ist, wegen
nicht hinreichender Bezeichnung und Bestimmbarkeit des Mietobjekts anfäng-
lich einen Mangel der Schriftform aufwies.
Denn in dem Abschluss der dreiseitigen Überleitungsvereinbarung vom
23. September 1994 hat das Berufungsgericht zutreffend eine auch die Schrift-
form wahrende Neuvornahme gesehen. Nach den insoweit von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen war diese Vereinbarung zumindest mit dem
ursprünglichen Mietvertrag, dem Schreiben vom 12. Mai 1993, dem Lageplan
und der technischen Beschreibung des Objekts durch Ösen körperlich fest zu
einer einheitlichen Urkunde verbunden. Damit ist Bestandteil der Urkunde auch
der Lageplan, der sechs Gebäude umfasst, deren Gebäudeart und Nutzflächen
darin (rechts neben der Grundrisszeichnung) spezifiziert werden. Außer Woh-
nungen und Büroflächen sind darin auch Ladenflächen ausgewiesen, aber nur
ein "SB-Markt" bzw. "Lebensmittelmarkt" im Erdgeschoss des Gebäudes 5,
dessen mit 966 qm angegebene ca.-Nutzfläche als einzige der im Mietvertrag
angegebenen "Gesamtgröße von ca. 1.060 qm" annähernd entspricht. Weitere
Räume umfasst das Erdgeschoss des Gebäudes 5 nach dieser Aufstellung
nicht. Die anderen Ladenflächen sind mit Nutzflächen zwischen 294 qm und
477 qm ausgewiesen. Dies reicht aus, um die Lage des Mietobjekts innerhalb
des Gebäudekomplexes zweifelsfrei bestimmen zu können, denn daraus ergibt
sich, dass die Beklagte Mieterin des gesamten Erdgeschosses des Gebäudes 5
ist.
6. Soweit die Revision zusätzlich rügt, es sei nicht erkennbar, welche
Stellplätze mitvermietet sein sollen, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Nach
§ 1 des ursprünglichen Mietvertrages sollten "ca. 45 Einstellplätze" vermietet
werden, was durch das mit Randvermerk zu § 1 "siehe dazu Anschreiben mit
Dat. 12.5.93, Seite 3 1. Abs." in Bezug genommene, zum Vertragsinhalt ge-
machte und beigeheftete Schreiben vom 12. Mai 1993 im ersten Absatz der
Seite 3 dahin geändert wurde, dass "ca. 45 Parkplätze für die gemeinsame
Nutzung zur Verfügung gestellt" werden, "davon sind 30 St. im Teileigentum
des Marktes".
Demnach sind die Stellplätze, bei denen die Parteien angesichts der
ca.-Angabe nicht einmal die genaue Anzahl als vertragswesentlich ansahen,
nicht Bestandteil des der Beklagten zur alleinigen Nutzung überlassenen Miet-
objekts, sondern nur Gegenstand eines (nicht exklusiven) Mitbenutzungsrechts
der Mieterin. Der Lageplan weist einen zusammenhängenden Parkplatz mit
- nach der Zählung des Senats - 51 eingezeichneten Stellplätzen aus. In Ver-
bindung mit diesem Lageplan liegt daher die Auslegung nahe, dass die Beklag-
te ihren Kunden die Nutzung aller jeweils noch freien Stellplätze überlassen
durfte und sich die Frage, welche Stellplätze ihr zur Verfügung stehen und wel-
che davon ausgenommen sind, hier nicht stellt. Der Umfang des der Beklagten
eingeräumten Mitnutzungsrechts ist somit ebenfalls hinreichend bestimmbar.
Dem steht auch nicht die Angabe entgegen, dass 30 Stellplätze "im Teileigen-
tum des Marktes" stehen. Hier mag es sich um die Bezugnahme auf die sich
aus einem Teilungsplan ergebende Eigentumslage handeln, die jedoch für die
Frage der vertraglich überlassenen Mitnutzung ohnehin belanglos ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Überleitungsvereinbarung vom
23. September 1994 nicht nur auf dieses Schreiben Bezug nimmt, sondern
auch auf ein Schreiben vom 15. Juli 1993, in dem die Rechtsvorgängerin der
Beklagten ca. 60 Stellplätze zur gemeinsamen Nutzung gefordert hatte. Der
Umstand, dass der Randvermerk zum hier maßgeblichen § 1 des Mietvertrages
nur auf die einschlägige Passage des späteren Schreibens vom 12. Mai 1993
verweist, lässt hinlänglich erkennen, dass die darüber hinausgehende Forde-
rung der Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren zeitlich früherem Schreiben
vom 15. Juli 1993 gerade nicht Vertragsgegenstand sein sollte, auch wenn der
übrige Inhalt dieses Schreibens als vereinbart gelten sollte. Im Übrigen würde
auch dieses Schreiben, wäre es allein und nicht neben dem Schreiben vom
12. Mai 1993 Vertragsbestandteil, wegen der ca.-Angabe der Anzahl der Stell-
plätze zu der Auslegung führen, dass der Beklagten ein Mitnutzungsrecht an
dem gesamten Parkplatz eingeräumt wird, der im von den Parteien zum Ver-
tragsinhalt gemachten Lageplan eingezeichnet ist, unabhängig davon, welche
Stellplatzaufteilung sich bei der späteren Bauausführung ergeben würde. Denn
eine Zahl von "ca. 60" Stellplätzen würde sich ebenso wie eine solche von "ca.
45" Stellplätzen mit der offenbar tatsächlich vorhandenen Zahl von 51 Stellplät-
zen noch vereinbaren lassen.
7. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts
an, auch das Schreiben vom 15. Juli 1993 sei mit der Überleitungsvereinbarung
vom 23. September 1994 durch Heftösen fest verbunden worden, was die Be-
klagte mit ihrer Klageerwiderung vom 20. Oktober 2004 bestritten habe.
Das Berufungsgericht erwähnt die feste körperliche Verbindung der
Überleitungsvereinbarung mit allen zugehörigen Anlagen, auch des Schreibens
vom 15. Juli 1993, im unstreitigen Teil seines Tatbestandes, stellt dies also als
unstreitig hin. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO hat
die Beklagte nicht gestellt. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsge-
richts ist daher für das Revisionsverfahren nach § 314 ZPO bindend (BGH, Ur-
teile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - NJW 1994, 517, 519 und vom
29. April 1993 - IX ZR 215/92 - NJW 1993, 1851, 1852 unter II 1 a, insoweit in
BGHZ 122, 297, 300 nicht abgedruckt).
Im Übrigen wäre die Anheftung dieses Schreibens zur Wahrung der
Schriftform auch nicht erforderlich gewesen. Sowohl § 1 des ursprünglichen
Mietvertrages, demzufolge "beiliegendes Anschreiben mit Datum vom 12.5.93"
Bestandteil dieses Vertrages ist, als auch die Überleitungsvereinbarung neh-
men auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug und machen ihn zum Vertragsin-
halt, während das Schreiben vom 15. Juli 1993 seinerseits durch den Betreff
"Mietvertrag für das Objekt SB-Markt 'An der S. , W. " auf den ur-
sprünglichen Mietvertrag sowie im weiteren Inhalt des Schreibens zusätzlich auf
das vorausgegangene Schreiben vom 12. Mai 1993 zurückverweist. Diese ein-
deutige wechselseitige Bezugnahme reicht auch ohne körperliche Verbindung
aus, die Urkundeneinheit zu wahren.
8. Die Revision macht ferner geltend, dieses Schreiben vom 15. Juli
1993 sei inhaltlich so mehrdeutig, dass ihm nicht zweifelsfrei entnommen wer-
den könne, was die Vertragsparteien abweichend von dem ursprünglichen
Mietvertrag vereinbart hätten.
Es ist bereits fraglich, ob dieses Vorbringen überhaupt geeignet ist, einen
Mangel der Schriftform darzulegen. Denn Schriftstücke, seien es Anlagen oder
Nachträge zu einem Mietvertrag oder nicht, aus denen auch im Wege der Aus-
legung keine inhaltliche Änderung des im Mietvertrag Vereinbarten entnommen
werden kann, können die Schriftform des Mietvertrages nicht in Frage stellen.
Hierzu wäre es vielmehr erforderlich gewesen, rechtzeitig in den Tatsachenin-
stanzen vorzutragen, welche abweichenden Vereinbarungen getroffen worden
seien, ohne dass diese im Mietvertrag oder dessen Anlagen oder Nachträgen
hinreichenden Niederschlag gefunden hätten. Daran fehlt es hier.
Im Übrigen vermag der Senat der Wertung der Revision auch nicht zu
folgen. Abgesehen von der im Schreiben vom 15. Juli 1993 genannten Zahl der
Stellplätze, auf die es nach den vorstehenden Ausführungen nicht ankommt,
verhält sich dieses Schreiben lediglich - und dies sehr präzise - zu Punkt 2.14
der Technischen Beschreibung und verweist insoweit darauf, die Wärmerück-
gewinnungsanlage sei bauseits und nicht von der Mieterin zu erstellen; die Mie-
terin habe lediglich den zugehörigen Bündelrohrverflüssiger zu liefern. Diese
inhaltlich eindeutige Aufgabenzuweisung ist durch die Bezugnahme in § 1 des
Mietvertrages Inhalt der getroffenen Vereinbarungen geworden.
9. Die nach § 2 des Mietvertrages vom Zeitpunkt der Übergabe des fer-
tiggestellten Mietobjekts abhängige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Mo-
natsersten nach Übergabe) ist hinreichend bestimmbar und genügt daher eben-
falls der Schriftform, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-
den hat (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NZM 2007, 443,
444 und vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NZM 2006, 54).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 5412/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2005 - 5 U 399/05 -