Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2008 – XII ZR 63/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 17. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1361, 1581; ZPO § 287

a) Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreu-

ung eines minderjährigen Kindes.

b) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbeding-

ten Fahrten zur Arbeitsstätte.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - OLG Naumburg

AG Schönebeck

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-

ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und

Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 29. März 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2005.

Sie heirateten im Jahr 1982. Aus der Ehe sind die Kinder Niels (geb.

27. September 1988) und Linda (geb. 21. August 1990) hervorgegangen, deren

Unterhalt durch Jugendamtsurkunden tituliert ist.

Die Parteien trennten sich im April 2005. Sie leben auch nach der Tren-

nung in dem ihnen als Miteigentümern (dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin

zu 1/3) gehörenden Einfamilienhaus. Der Beklagte ist von Beruf Elektroingeni-

eur. Er erzielt neben seinem Erwerbseinkommen Einnahmen aus Verpachtung.

Die Klägerin ist Ingenieurin für Elektroenergieanlagen. Sie ließ sich aber wäh-

rend des Zusammenlebens der Parteien (unter anderem) zur Reiseverkehrs-

kauffrau umschulen und war als solche nur zeitweilig tätig; zuletzt arbeitete sie

bis Ende 2005 im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit. Seit Anfang 2006 ist

sie arbeitslos. Aufgrund einer Rheumaerkrankung ist sie mit einem Grad der

Behinderung von 40 % schwerbehindert.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltszah-

lungen in wechselnder Höhe verurteilt und den Unterhalt bis März 2007 befris-

tet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zu

höherem Unterhalt verurteilt, zuletzt ab April 2007 - unbefristet - in Höhe von

monatlich 493 €. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklag-

ten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat den Unterhalt aufgrund der beiderseitigen Ein-

kommen ermittelt. Vom Beklagten geltend gemachte Fahrtkosten hat es nicht

akzeptiert. Der Klägerin hat es ab April 2006 (nach Ablauf des Trennungsjah-

res) ein fiktives Einkommen unterstellt. Auch wenn beim Beklagten bis März

2006 der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts zu beachtende eheange-

messene Selbstbehalt nicht gewahrt sei, sei dieser auf den notwendigen

Selbstbehalt zu begrenzen, weil die Klägerin in dieser Zeit die noch minderjäh-

rige Tochter betreut habe.

II.

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Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat

zwar die Zulassung der Revision allein damit begründet, dass es von der

Rechtsprechung des Senats zum Ehegattenselbstbehalt abgewichen ist, soweit

der unterhaltsberechtigte Ehegatte minderjährige Kinder betreut. Diese Abwei-

chung ist nach dem Berufungsurteil nur für die Zeit von Mai 2005 bis März 2006

erheblich. Demgegenüber ist die Zulassung der Revision im Ausspruch des Be-

rufungsurteils nicht mit Einschränkungen versehen. Da somit dem Berufungsur-

teil letztlich nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Revision nur zeitlich be-

schränkt zugelassen werden sollte oder ob mit der Begründung lediglich das

Motiv der Zulassung angegeben werden sollte, ist im Zweifel von einer unein-

geschränkt zugelassenen Revision auszugehen.

III.

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1. Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung des vom Beklagten nach

§ 1361 BGB geschuldeten Trennungsunterhalts zu Unterhaltsbeträgen gelangt,

die dazu führen, dass dem Beklagten weniger als der vom Berufungsgericht

zugebilligte eheangemessene Selbstbehalt verbleibt. Den eheangemessenen

Selbstbehalt hat es in Höhe des dem Beklagten nach Abzug des Unterhalts

verbleibenden Einkommens zuzüglich des Erwerbsbonus (1/10) veranschlagt

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und hierfür auf seine Leitlinien (vgl. FamRZ 2005, 1361 m.w.N.) Bezug genom-

men. Das Berufungsgericht hat es jedoch - ebenfalls unter Hinweis auf seine

Leitlinien - für sachgerecht gehalten, den eheangemessenen Selbstbehalt des

Beklagten auf die Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu begrenzen, weil die

Klägerin die noch minderjährige Tochter betreut hat.

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der eigene angemessene

Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern einer-

seits und gegenüber Ehegatten andererseits nicht gleichgesetzt werden. Auch

wenn die Ansprüche minderjähriger Kinder und - geschiedener - Ehegatten

nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2007 noch den

gleichen Rang einnahmen, bestand schon nach bisheriger Rechtslage ein we-

sentlicher Unterschied in der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2

BGB. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass min-

derjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ver-

schlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen

Lebensbedarfs beizutragen. Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende

Ehegatten nicht in gleichem Maße (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 357 = FamRZ

2006, 683, 684). Es ist vielmehr geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Un-

terhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem

Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB),

aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt

liegt. Der Senat hat es als zulässig angesehen, wenn der Tatrichter für diesen

- pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte

zwischen diesen Beträgen liegenden Betrag ausgeht (Senatsurteil BGHZ 166,

351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684). Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine

dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unter-

haltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge-

bietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der

Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leis-

tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (Senatsurteil BGHZ

166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N.).

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Das Urteil des Berufungsgerichts gibt keine Veranlassung, davon abzu-

weichen. Das Berufungsurteil enthält keine Auseinandersetzung mit der Recht-

sprechung des Senats und den Gründen des vom Berufungsgericht zitierten

Senatsurteils vom 15. März 2006 (BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Der

Senat hat im Übrigen seine Rechtsprechung in jüngster Zeit gerade für solche

Fälle bekräftigt, in denen der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige

Kinder betreute (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06, XII ZR

123/07 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen.

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2. Das Berufungsgericht hat vom Beklagten geltend gemachte Fahrtkos-

ten bei der Ermittlung seines Einkommens nicht berücksichtigt. Der Beklagte

hat Fahrten zu den Einsatzorten im Jahresumfang von 31.212 km vorgetragen

und dazu detaillierte Aufstellungen über die Benutzung von Fahrzeugen seines

Arbeitgebers und die von ihm zwischen Wohnort und Arbeitsort zurückgelegten

Fahrten vorgelegt. Für dieses - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen hat

das Berufungsgericht den Beklagten als beweisfällig angesehen. Für eine

Schätzung fehle die Grundlage, weil nicht jeder aufgeführten Fahrt eine Rück-

fahrt am gleichen Tag folgte und sich in den Listen andere Tage fänden, in de-

nen es nur eine Rückfahrt gäbe.

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Auch das hält den Angriffen der Revision nicht stand. Allerdings hat sich

die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht mit einem schlichten

Bestreiten begnügt, sondern ihrerseits sogar Aufstellungen mit Daten vorgelegt,

an denen dem Beklagten Fahrzeuge seines Arbeitgebers zur Verfügung stan-

den. Da aber noch das Amtsgericht sich die vom Beklagten eingereichten Lis-

ten hat erläutern lassen und aufgrund dessen - offenbar unter Berücksichtigung

von Tagen, an denen Dienstfahrzeuge benutzt werden konnten - einen Abzug

der Fahrtkosten zugelassen hat, hätte das Berufungsgericht dem Beklagten

Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisangeboten geben müssen.

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Überdies hat das Berufungsgericht aber auch die Voraussetzungen für

eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO überspannt (vgl. auch Senatsurteil

vom 9. November 2005 - XII ZR 31/03 - FamRZ 2006, 108, 110). Den von ihm

angeführten Unregelmäßigkeiten, je nachdem, ob der Beklagte noch am selben

Tag oder erst am Folgetag nach Hause zurückfuhr, hätte es - ggf. verbunden

mit einer auf übersichtlichen Prozessvortrag gerichteten Auflage - durch Aus-

wertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen Rechnung tragen können.

Dass die vorgetragenen Kosten deutlich über den pauschalen berufsbedingten

Aufwendungen (5 %) liegen, ist naheliegend. Dass der Beklagte für mit seinem

Privatfahrzeug absolvierte Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Erstat-

tungen seines Arbeitgebers erhält, ist mangels anderweitiger Feststellungen

des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zu unterstellen. Schließlich ist

der Beklagte unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht ohne

weiteres gehalten, seine Kosten zu reduzieren und etwa seinen Wohnsitz in die

Nähe seiner Einsatzorte zu verlegen. Die Parteien werden nach der Zurückver-

weisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und

Beweisantritten haben.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

IV.

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Ab der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes zahlt der Beklagte an

den Sohn nur noch 179 € und damit deutlich weniger als die titulierten und vom

Berufungsgericht unverändert in die Berechnung eingestellten 333 €. Das Be-

rufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der

Sohn auf Unterhalt verzichtet habe, was nach § 1614 BGB unwirksam sei. Es

hat demzufolge - im Ergebnis zugunsten des Beklagten - den höheren titulierten

Betrag berücksichtigt. Ein Unterhaltsverzicht lässt sich auf tatsächliche Feststel-

lungen des Berufungsgerichts aber nicht stützen. Der Unterhalt ist nach dem

unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Weise ermittelt worden, dass ab

Volljährigkeit des Sohnes statt - wie bisher - das hälftige nunmehr das volle

Kindergeld abgezogen worden ist. Das entspricht hinsichtlich des Kindergeld-

abzugs der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. =

FamRZ 2006, 99, 101 f. und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008,

963, 966 f.) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der gesetzlichen Neurege-

lung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Auch wenn der Bedarfsbetrag nach

Eintritt der Volljährigkeit nicht an die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle an-

gepasst worden ist, folgt daraus noch nicht notwendigerweise ein - teilweiser -

Unterhaltsverzicht. Weil der Sohn noch im gemeinsamen Haus seiner Eltern

lebt, hat der Beklagte, der die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks allein

trägt, einen Teil seiner Unterhaltsleistung schon dadurch erbracht, dass er dem

Sohn die Wohnung zur Verfügung gestellt hat (zum Verhältnis von Ehegatten-

und Volljährigenunterhalt vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR

126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107). Einen Wohnvorteil der Parteien hat das

Oberlandesgericht schließlich im Ergebnis nicht angenommen.

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Bei der Kontrolle der Leistungsfähigkeit hat das Berufungsgericht den

eheangemessenen Selbstbehalt so berechnet, dass es dem von ihm ermittelten

Unterhaltsbedarf der Klägerin den Erwerbsbonus (1/10) hinzugerechnet hat,

wobei es zeitweise - allerdings auch kaum seinen eigenen Leitlinien entspre-

chend - sogar zu einem Betrag von nur 671,46 € gelangt ist. Auch insoweit wird

das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung die vom Senat zum Rah-

men des Ehegattenselbstbehalts entwickelten Grundsätze (Senatsurteile BGHZ

166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N. und vom 19. November 2008

- XII ZR 129/06, XII ZR 123/07 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zu be-

achten haben.

Hahne

Wagenitz

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Schönebeck (Elbe), Entscheidung vom 01.11.2006 - 5 F 305/05 UE -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 8 UF 210/06 -