Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.01.2009 – 5 StR 578/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ah. wird das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 gegen die-

sen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der

unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig ist, §§ 30, 29a BtMG,

§§ 25, 27, 52 StGB;

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten Ah. wegen unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Nichtre-

videnten C. F. , K. und I. A. hat es we-

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gen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Ah. zu geringeren Freiheitsstrafen

verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich K. und I. A. zur Be-

währung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des

Angeklagten Ah. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

a) Der 22-jährige Angeklagte Ah. befand sich im Mai 2007 in fi-

nanziellen Schwierigkeiten. Er begehrte von seinem irakischen Landsmann

K. ein Darlehen über 2.000 €. Nachdem K. dieses Ansinnen ab-

gelehnt hatte, bat Ah. um Hilfe beim Ankauf von Drogen zum Gewinn

bringenden Weiterverkauf. K. und I. A. fühlten sich auf Grund

ihrer gemeinsamen kurdischen Volkszugehörigkeit verpflichtet, Ah. zu

helfen, und erklärten sich bereit, die zum Erwerb von Drogen in der Tsche-

chischen Republik notwendigen Kontakte herzustellen. K. erlangte

noch an demselben Tag die Zusage des deutschen Drogenhändlers C.

F. , am nächsten Tag mit den Irakern nach Teplice zu fahren.

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K. vermittelte dort den Kontakt zu einem Rauschgifthändler, von

dem Ah. 744 Gramm Crystal (437 Gramm Metamphetamin Base) erwarb

und in seinem Pkw unter der hinteren Sitzbank versteckte. F. hatte das

Rauschgift geprüft und dessen Qualität als gut befunden. Ah. reiste allein

zurück. Bei einer Kontrolle nach Überschreiten der bundesdeutschen Grenze

wurde das Rauschgift entdeckt und Ah. festgenommen.

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b) Der Angeklagte Ah. hat nach seiner vorläufigen Festnahme am

4. Mai 2007 – bestätigt bei seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter – ge-

standen, gegen eine Belohnung von 1.200 € „im Auftrag des C. “

250 Gramm Kokain nach Deutschland eingeführt zu haben. Nach einem Mo-

nat in Untersuchungshaft hat er seine Einlassung geändert und – wie auch

noch zu Beginn der Hauptverhandlung – vorgetragen, K. sei der Er-

werber der Drogen gewesen und er sei nach Reparatur seines Wagens in

seiner Abwesenheit unter Bedrohung mit einer Waffe durch I. A. zu

dem Drogentransport genötigt worden. Diese Verteidigungsvariante hat das

Landgericht unter Heranziehung objektiver Umstände widerlegt.

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c) Die Angeklagten K. und I. A. haben in ihren ermitt-

lungsrichterlichen Vernehmungen vom 9. Juni 2007 jede Tatbeteiligung

bestritten und geltend gemacht, in Teplice Frauen besucht zu haben. In der

Hauptverhandlung hat der Angeklagte K. über seinen Verteidiger An-

gaben gemacht, denen sich I. A. und F. angeschlossen haben

und die das Landgericht den Schuldsprüchen zugrundegelegt hat.

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2. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Einlassungen der

Nichtrevidenten zum täterschaftlichen Handeltreiben als glaubhaft und die

Einlassung des Revidenten als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlich-

rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderun-

gen, die in der auch hier insoweit gegebenen Konstellation Aussage gegen

Aussage zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2; BtMG § 29

Beweiswürdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 2007, 284, 285; Brause

NStZ 2007, 505, 509 f.) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Um-

stände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen

einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-

zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2000, 599; 2002, 467, 468). Daran fehlt

es hier.

8

Zwar hat sich das Landgericht zutreffend davon überzeugt, dass die

zuletzt vom Angeklagten Ah. vorgetragene Verteidigungsversion – zum

Drogentransport genötigt – nicht der Wahrheit entspricht. Damit war das

Landgericht aber nicht von der weitergehenden Prüfung entbunden, welche

Tatversion als Grundlage des Schuldspruchs für ein täterschaftliches uner-

laubtes Handeltreiben genommen werden durfte. Die Würdigung des Land-

gerichts ist insoweit in mehrfacher Hinsicht lückenhaft.

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a) Es hat lediglich die Einlassung des Revidenten geprüft, ob diese

darauf ausgerichtet sein konnte, dessen Tathandlung auf die Mitangeklagten

„abzuwälzen“ (UA S. 35). Indes hätten schon die festgestellten Umstände

Anlass geboten, auch umgekehrt eine wahrheitswidrige Belastung des Revi-

denten durch die Nichtrevidenten in Erwägung zu ziehen.

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Deren Einlassungen beruhten nämlich auf einer in Kenntnis des ge-

samten Verfahrensstoffes gefertigten schriftlichen Verteidigererklärung von

minderer Überzeugungskraft (vgl. BGH NJW 2003, 2692, 2694) und bargen

als interessengelenkte Aussagen ein unerörtert gebliebenes Falschbelas-

tungsrisiko (vgl. BGH StV 2004, 578, 579; Brause aaO S. 510). Die Einlas-

sungen bezweckten die jeweils eigene Verurteilung wegen Beihilfe, was in-

des nahezu zwingend die Verurteilung des Revidenten wegen täterschaftli-

chen Handeltreibens vorausgesetzt hätte.

11

b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, die Plausibilität der Ein-

lassungen der Nichtrevidenten kritisch zu prüfen (vgl. BGHSt 50, 80, 85; 51,

324, 325). Dabei hätte sich die Erörterung aufgedrängt, ob es nicht jeder kri-

minalistischen Erfahrung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-

ber 2008 – 5 StR 224/08), dass die kurdischen Nichtrevidenten aus Altruis-

mus ein unverhältnismäßig hohes Bestrafungsrisiko eingegangen sind, nur

um einen Landsmann, zu dem keine näheren Bindungen bestanden, in eher

geringem Umfang finanziell besser zu stellen (vgl. auch BGH StV 2008, 182,

184).

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c) Schließlich hat das Landgericht die erste geständige Einlassung

des Angeklagten Ah. – Einfuhr von Betäubungsmitteln als Kurier des da-

mals hauptberuflich als Betäubungsmittelhändler tätig gewesenen Angeklag-

ten F. (UA S. 12) – nicht erwogen, obwohl diese Tatvariante den Inte-

ressen dieser beiden Angeklagten in vollem Umfang entsprochen hätte.

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3. Der Senat schließt angesichts der noch zur Verfügung stehenden

Beweismittel minderer Qualität aus, dass ein neues Tatgericht weitergehen-

de als diese zuletzt genannten, dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden

Mindestfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten wird treffen können

(vgl. BGH StV 2007, 284, 285), dessen Vorsatz sich selbstverständlich auf

das eingeführte Rauschgift bezog. Hiervon ausgehend ändert der Senat den

Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Das neue Tatgericht

wird auf der Grundlage dieser Mindestfeststellungen und der zu den persön-

lichen Verhältnissen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen eine neue Strafe zu bestimmen haben.

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