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BGH Beschluss vom 03.07.2008 – III ZA 8/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den

Richter Hucke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 - 4 S 9274/07 - wird ab-

gelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Er verfolgt gegenüber

der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Arzthonorar in Höhe von

2.816,09 DM (= 1.439,84 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da

seiner Auffassung nach die Forderung verjährt ist. Gegen dieses seinem sei-

nerzeitigen Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat

der Kläger mit am 30. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem anwaltli-

chen Schriftsatz Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung sowie ei-

nen Prozesskostenhilfeantrag angekündigt. Der Kläger hat diesen Antrag per-

sönlich mit am 8. November 2007 beim Berufungsgericht eingegangenem

Schreiben gestellt. Dieses hat die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag

des Klägervertreters bis zum 8. Januar 2008 verlängert. Eine Berufungsbe-

gründung ist bislang nicht eingegangen.

2

Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht den Prozesskosten-

hilfeantrag des Klägers für die Berufung abgelehnt. Die beabsichtigte Rechts-

verfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die

geltend gemachte Forderung zutreffend als verjährt angesehen habe. Dieser

Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008

zugestellt worden.

4

Durch Verfügung ebenfalls vom 10. Januar 2008 hat das Berufungsge-

richt den Parteien unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Hinweis

erteilt, die Berufung biete nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine

Aussicht auf Erfolg.

Mit am 10. Februar 2008 eingegangenem Schreiben hat der Kläger ge-

gen den Beschluss, durch den ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah-

ren versagt wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat

das Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluss vom 25. Februar 2008 als

unzulässig verworfen, da es gegen die Entscheidung des Landgerichts als Be-

rufungsgericht keine sofortige Beschwerde gebe. Das Rechtsmittel des Klägers

sei auch nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.

5

Mit Beschluss vom 14. März 2008 hat das Landgericht unter Bezugnah-

me auf § 522 Abs. 2 ZPO im Tenor die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 1

ZPO nicht rechtzeitig begründet worden: "Sie ist daher bereits unzulässig, § 522

Abs. 1 ZPO." Das Rechtsmittel "wäre" darüber hinaus auch unbegründet, da

das Amtsgericht zu Recht von der Verjährung des eingeklagten Anspruchs

ausgegangen sei. Die Rechtssache habe auch weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

6

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine

Nichtzulassungsbeschwerde, eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision ge-

gen diesen Beschluss.

II.

7

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

8

1.

Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft

(§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die

Nichtzulassung der Revision in einem von der Berufungsinstanz erlassenen

Endurteil statt (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger will jedoch eine im Be-

schlusswege ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts anfechten, durch

die seine Berufung zurückgewiesen wurde.

9

2.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Klägers wäre ebenfalls unzu-

lässig.

10

a) Soweit der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. März 2008 als

Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zurückweisung der Berufung

wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) aufzufassen ist - wofür der Hinweis auf

diese Bestimmung im Tenor spricht -, ist ein Rechtsmittel hiergegen unstatthaft.

Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nicht anfechtbar.

11

b) Sollte der Beschluss hingegen als Verwerfung der Berufung als unzu-

lässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO anzusehen sein - hierauf deutet

hin, dass die Begründung zur Zulässigkeit der Berufung im Indikativ abgefasst

ist, während die Ausführungen zur Verjährung im Konjunktiv gehalten sind -,

wäre eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zwar statthaft (§ 522

Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Rechtsmittel wäre allerdings im Übrigen nicht zulässig.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

12

Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Be-

rufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten

Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender

Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB

72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003

- V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). Zu Recht ist das Berufungsgericht

davon ausgegangen, dass der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung

(§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Diese Frist lief nach Verlängerung durch die

Vorsitzende der Berufungskammer am 8. Januar 2008 ab. Bis zu diesem Tag

ist bei Gericht keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende

Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers

ändern an der Fristversäumnis im Ergebnis auch sein Prozesskostenhilfeantrag

und sein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung nichts.

13

aa) Zwar stellt das - vom Kläger geltend gemachte - durch die Bedürftig-

keit begründete wirtschaftliche Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt

mit der gemäß § 78 Abs. 1 ZPO notwendigen Vertretung zur Vornahme von

fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden der Par-

tei dar, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat,

um die Frist zu wahren (z.B.: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23, Stich-

wort Prozesskostenhilfe m.w.N.). Sie muss hierfür ein vollständiges Gesuch um

Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und

unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- be-

ziehungsweise Rechtsmittelbegründungsfrist beim zuständigen Gericht einrei-

chen (z.B.: BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VI ZB 21/05 - FamRZ

2005, 2062 m.w.N.; Zöller/Greger aaO). Diese Voraussetzungen mag der Klä-

ger erfüllt haben. Gleichwohl ist ihm die in diesem Fall in Betracht zu ziehende

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht zu gewähren.

14

Das Fristwahrungshindernis, dass sich eine Partei wegen finanziellen

Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert

sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die

Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats

nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbe-

schluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monats-

frist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die

Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen

kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Be-

schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöl-

ler/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew.

m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsge-

richts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zuge-

stellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO

spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger

weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt

noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt.

15

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine andere Beur-

teilung auch nicht aus der Tatsache, dass er gegen den die Prozesskostenhilfe

für die Berufung versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Diese Ent-

scheidung des Landgerichts war aus den Gründen des Beschlusses des Ober-

landesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2008 nicht anfechtbar. Der Kläger

hätte deshalb bereits aus der negativen Entscheidung des Landgerichts zur

Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - Durch-

führung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten oder Absehen von der

Rechtsverfolgung - ziehen müssen. Seine Beschwerde gegen die Versagung

der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu

keiner ihm günstigen Entscheidung führen und deshalb den Beginn der

Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Ju-

ni 2006 aaO S. 2858, Rn. 5).

Wurm

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

AG Schwabach, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 C 1218/03 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 9274/07 -