Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.07.2008 – III ZA 8/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den
Richter Hucke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 - 4 S 9274/07 - wird ab-
gelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Er verfolgt gegenüber
der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Arzthonorar in Höhe von
2.816,09 DM (= 1.439,84 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da
seiner Auffassung nach die Forderung verjährt ist. Gegen dieses seinem sei-
nerzeitigen Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat
der Kläger mit am 30. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem anwaltli-
chen Schriftsatz Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung sowie ei-
nen Prozesskostenhilfeantrag angekündigt. Der Kläger hat diesen Antrag per-
sönlich mit am 8. November 2007 beim Berufungsgericht eingegangenem
Schreiben gestellt. Dieses hat die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag
des Klägervertreters bis zum 8. Januar 2008 verlängert. Eine Berufungsbe-
gründung ist bislang nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht den Prozesskosten-
hilfeantrag des Klägers für die Berufung abgelehnt. Die beabsichtigte Rechts-
verfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die
geltend gemachte Forderung zutreffend als verjährt angesehen habe. Dieser
Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008
zugestellt worden.
Durch Verfügung ebenfalls vom 10. Januar 2008 hat das Berufungsge-
richt den Parteien unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Hinweis
erteilt, die Berufung biete nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine
Aussicht auf Erfolg.
Mit am 10. Februar 2008 eingegangenem Schreiben hat der Kläger ge-
gen den Beschluss, durch den ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah-
ren versagt wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat
das Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluss vom 25. Februar 2008 als
unzulässig verworfen, da es gegen die Entscheidung des Landgerichts als Be-
rufungsgericht keine sofortige Beschwerde gebe. Das Rechtsmittel des Klägers
sei auch nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.
Mit Beschluss vom 14. März 2008 hat das Landgericht unter Bezugnah-
me auf § 522 Abs. 2 ZPO im Tenor die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 1
ZPO nicht rechtzeitig begründet worden: "Sie ist daher bereits unzulässig, § 522
Abs. 1 ZPO." Das Rechtsmittel "wäre" darüber hinaus auch unbegründet, da
das Amtsgericht zu Recht von der Verjährung des eingeklagten Anspruchs
ausgegangen sei. Die Rechtssache habe auch weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Nichtzulassungsbeschwerde, eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision ge-
gen diesen Beschluss.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
1.
Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft
(§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die
Nichtzulassung der Revision in einem von der Berufungsinstanz erlassenen
Endurteil statt (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger will jedoch eine im Be-
schlusswege ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts anfechten, durch
die seine Berufung zurückgewiesen wurde.
2.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Klägers wäre ebenfalls unzu-
lässig.
a) Soweit der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. März 2008 als
Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zurückweisung der Berufung
wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) aufzufassen ist - wofür der Hinweis auf
diese Bestimmung im Tenor spricht -, ist ein Rechtsmittel hiergegen unstatthaft.
Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht anfechtbar.
b) Sollte der Beschluss hingegen als Verwerfung der Berufung als unzu-
lässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO anzusehen sein - hierauf deutet
hin, dass die Begründung zur Zulässigkeit der Berufung im Indikativ abgefasst
ist, während die Ausführungen zur Verjährung im Konjunktiv gehalten sind -,
wäre eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zwar statthaft (§ 522
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Rechtsmittel wäre allerdings im Übrigen nicht zulässig.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Be-
rufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten
Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB
72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003
- V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). Zu Recht ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung
(§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Diese Frist lief nach Verlängerung durch die
Vorsitzende der Berufungskammer am 8. Januar 2008 ab. Bis zu diesem Tag
ist bei Gericht keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende
Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers
ändern an der Fristversäumnis im Ergebnis auch sein Prozesskostenhilfeantrag
und sein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung nichts.
aa) Zwar stellt das - vom Kläger geltend gemachte - durch die Bedürftig-
keit begründete wirtschaftliche Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt
mit der gemäß § 78 Abs. 1 ZPO notwendigen Vertretung zur Vornahme von
fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden der Par-
tei dar, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat,
um die Frist zu wahren (z.B.: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23, Stich-
wort Prozesskostenhilfe m.w.N.). Sie muss hierfür ein vollständiges Gesuch um
Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und
unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- be-
ziehungsweise Rechtsmittelbegründungsfrist beim zuständigen Gericht einrei-
chen (z.B.: BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VI ZB 21/05 - FamRZ
2005, 2062 m.w.N.; Zöller/Greger aaO). Diese Voraussetzungen mag der Klä-
ger erfüllt haben. Gleichwohl ist ihm die in diesem Fall in Betracht zu ziehende
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht zu gewähren.
Das Fristwahrungshindernis, dass sich eine Partei wegen finanziellen
Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert
sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die
Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats
nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbe-
schluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monats-
frist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die
Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen
kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Be-
schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöl-
ler/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew.
m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsge-
richts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zuge-
stellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger
weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine andere Beur-
teilung auch nicht aus der Tatsache, dass er gegen den die Prozesskostenhilfe
für die Berufung versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Diese Ent-
scheidung des Landgerichts war aus den Gründen des Beschlusses des Ober-
landesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2008 nicht anfechtbar. Der Kläger
hätte deshalb bereits aus der negativen Entscheidung des Landgerichts zur
Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - Durch-
führung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten oder Absehen von der
Rechtsverfolgung - ziehen müssen. Seine Beschwerde gegen die Versagung
der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu
keiner ihm günstigen Entscheidung führen und deshalb den Beginn der
Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Ju-
ni 2006 aaO S. 2858, Rn. 5).
Wurm
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 C 1218/03 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 9274/07 -