BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 182/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 182/08
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Dem Kläger wird für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Ratenzahlun-
gen werden nicht festgesetzt.
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a
ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte hat Gele-
genheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung
dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen
Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu
erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-
cher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: BGHZ 151,
221, 223; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65,
67; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jew. m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend
die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines
Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn
die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint,
dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit
rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller
zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 128, 346, 357; vom 20. Februar
2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1113 jew. m.w.N. und vom 15. Februar
1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3, Primärrechtsschutz 5).
Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmit-
tel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: BGHZ
113, 17, 25). Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementspre-
chend unter Berücksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvoll-
zugsanstalt L. im fraglichen Zeitraum und der dem Kläger im Einzelfall
gegebenen Auskünfte angenommen, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass
er mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des Landes Schleswig-
Holstein und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine Verle-
gung aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen könne.
Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die sich allein auf die besonderen Um-
stände des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine über diesen hi-
nausgehenden Rechtsfragen aufwerfen.
2.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des Oberlandesge-
richts nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der
des Bundesgerichtshofs ab.
3.
Der Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt
die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des Klägers
in den fraglichen Zeiträumen gegen die Menschenwürde verstieß und dies auf
ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen ist.
Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu §
839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung
(siehe oben Nr. 1), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisi-
onsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne
Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: BGH,
Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 m.w.N.; vgl.
auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 - NJW 2008, 651,
652 Rn. 24). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt
die Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungs-
maßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -