BGH Beschluss vom 29.01.2009 – V ZR 152/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke
in A.
(Schleswig-Holstein). Die Klägerin zu 1 veräußerte im Oktober 2002 ein so ge-
nanntes Pfeifenstielgrundstück an die Rechtsvorgänger der Beklagten. Auf
Grund einer Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag wurde das veräußerte
Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des der
Klägerin zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks belastet. Der im Grundbuch
eingetragene Inhalt dieser Grunddienstbarkeit ist, dass auf dem dienenden
Grundstück an der Grenze zu dem benachbarten Grundstück nur Büsche und
Sträucher und niedrig wachsende Pflanzen angepflanzt werden dürfen.
Die Beklagten haben nach dem Erwerb des Grundstücks in einem Ab-
stand von 74 cm zur Grundstücksgrenze einen Carport errichtet. Die Kläger
haben von den Beklagten die Beseitigung des Carports und die Erstattung vor-
gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 € verlangt. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage der Kläge-
rin zu 1 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist
unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch
bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem
Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils
(Senat, BGHZ 23, 205, 206). Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines
Bauwerks verurteilt worden ist, ist grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatz-
vornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen
(Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM
2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012;
Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - std. Rspr.). Diese
Kosten sind - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in den
Tatsacheninstanzen von beiden Parteien mit ca. 6.000 € angegeben worden.
Ob der Wert der Beschwer der Beklagten höher anzusetzen ist, weil deren In-
teresse am Erhalt des Carports die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf
hier deshalb keiner Entscheidung, da die Beklagten dieses Interesse mit
10.000 € angegeben haben.
2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kann zu die-
sem Betrag die durch ein Gutachten dargelegte Wertminderung des Grund-
stücks in Höhe von ca. 16.000 € durch die Grunddienstbarkeit nicht hinzuad-
diert werden. Die Wertminderung des Grundstücks betrifft nicht den Gegen-
stand der Verurteilung der Beklagten, die nur den Abriss eines Bauwerks an-
ordnet und auch keine weiteren Rechtskraftwirkungen erzeugt.
III.
1. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Kläge-
rin zu 2 an der Durchsetzung des ihr zuerkannten Anspruchs (vgl. Senat, BGHZ
124, 313, 317), den das Berufungsgericht auf 10.000 € festgesetzt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 21.01.2008 - 10 O 136/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2008 - 16 U 29/08 -