Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZB 163/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 6, 7, 34

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des

Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.

BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZB 163/06 - LG Kiel

AG Norderstedt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Kiel vom 8. September 2006 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.455,43 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubiger) beantragte die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin

widersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. Über das

Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenz-

verfahren eröffnet worden.

2

Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum

Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldne-

rin ist der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur

als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Forderung des

Gläubigers einzustehen habe; gemäß § 93 InsO könne die persönliche Haftung

eines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermö-

gen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht

werden.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren

Beteiligten zu 2., der die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der

Schuldnerin erreichen will. Seiner Ansicht nach ist nach Eröffnung des Insol-

venzverfahrens nur noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu prüfen. Die

Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin bestehe nach wie vor.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige

Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September

2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM

2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 26. Oktober 2006

- IX ZB 163/05, WM 2007, 169). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Ent-

scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem

Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt

(§ 6 InsO). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht

nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der

Eröffnung mangels Masse kann auch der Schuldner sofortige Beschwerde ein-

legen. Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht.

6

2. Der weitere Beteiligte zu 2. meint demgegenüber, der hier gegebene

Fall, dass ein Eröffnungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Schuld-

ners aufgehoben werde, sei in § 34 InsO nicht geregelt. Diese Ansicht trifft nicht

zu. Der (endgültige) Insolvenzverwalter, der erst im Eröffnungsbeschluss be-

stellt wird (§ 27 InsO), kann durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über

den Eröffnungsantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung,

die ein Rechtsmittel sinnvoll erscheinen ließe, kann frühestens im Verfahren der

sofortigen Beschwerde getroffen werden. Hätte der Gesetzgeber ihm deshalb

abweichend von § 7 InsO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einräumen wollen, hätte er dies im Rege-

lungszusammenhang des § 34 InsO getan. Das ist jedoch nicht geschehen. Es

bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbeschwerden nur ge-

gen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und nur von Personen eingelegt

werden können, welche schon zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt

gewesen wären (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006,

239).

7

3. Eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt eben-

falls nicht in Betracht. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters

aus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter recht-

liches Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Be-

schwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach

§ 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(§ 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit

Zustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen kraft ausdrücklicher

gesetzlicher Anordnung nur den Insolvenzgläubigern und, wenn die Einstellung

nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 216

Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. Allein der Umstand,

dass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwal-

ters bedeutet, eröffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ver-

fahrens. Für das Ende des Amtes des Verwalters wegen Aufhebung des Eröff-

nungsbeschlusses gilt - ebenso wie für das Ende des Amtes des vorläufigen

Verwalters durch Abweisung des Eröffnungsantrags (vgl. BGH, Beschl. v.

26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 f) - nichts anderes.

8

4. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich

auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-

tigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-

jenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-

letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur

zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der

Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht

wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG

ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat kein eigenes Recht darauf,

dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, eröffnet bleibt oder nicht aufgehoben

oder eingestellt wird.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Norderstedt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 66 IN 58/06 -

LG Kiel, Entscheidung vom 08.09.2006 - 4 T 59/06 -