Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZB 178/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 9. April 2002 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am 8. Dezember 1999 die Eröffnung des Ver-

braucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach

Insolvenzeröffnung zeigte die Treuhänderin an, dass die Insolvenzmasse zur

Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und beantragte die Ein-

stellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 gab das Insolvenzge-

richt den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, zu diesem Antrag und dem Rest-

schuldbefreiungsantrag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das betei-

ligte Finanzamt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in seiner Einkommens-

teuererklärung vom 25. März 1999 Einkünfte aus der Veräußerung von Waren

in Höhe von 40.000 DM nicht angegeben und sich aus der berichtigten Steuer-

veranlagung eine zur Tabelle angemeldete Nachzahlung von 9.000 DM erge-

ben habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner mit Beschluss vom 12. Oktober

2001 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld-

ner seinen Antrag weiter.

II.

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen fest-

gestellt, dass der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr

1998 unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um Steuern zu

hinterziehen. Die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die sich das Beschwer-

degericht dabei gestützt hat, ergeben sich aus einem außergerichtlichen

Schriftwechsel und sind zwischen den Beteiligten im Kern nicht umstritten. Die

angefochtene Entscheidung beruht somit nicht auf streitigen Tatsachen, die

erst noch gemäß § 290 Abs. 2 InsO, § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Die

Beschwerdeentscheidung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den Versagungs-

grund nicht innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist glaubhaft ge-

macht hat.

Die von der Rechtsbeschwerde ferner aufgeworfenen Fragen, insbeson-

dere, ob dem Schuldner nachteilige Schlussfolgerungen daraus gezogen wer-

den dürfen, dass er den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht

erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt

wird, betreffen nur den vorliegenden Einzelfall und haben keine rechtsgrund-

sätzliche Bedeutung.

Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es ge-

mäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr

nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entschei-

dung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten

Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kos-

tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für

solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Lohmann