Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2006 – III ZB 134/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Zur Gewährung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte sein

Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstü-

cke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom

23. November 2005 - 8 U 56/05 - aufgehoben.

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,

Zivilkammer 27, vom 4. März 2005 - 327 O 365/03 – Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 106.052,64 € nebst Zinsen ge-

richtete Klage mit Urteil vom 4. März 2005 abgewiesen. Gegen das ihr am

25. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt.

Am 25. Juli 2005 ging beim Berufungsgericht per Telefax ein Schriftsatz des

Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, der Berufungsanträge und eine Be-

gründung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das nach Fristablauf am

27. Juli 2005 eingegangene Original trägt keine Unterschrift. Nach entspre-

chendem Hinweis vom 30. August 2005 begründete die Klägerin die Berufung

mit Schriftsatz vom 7. September 2005 und beantragte zugleich, ihr wegen der

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren. Zur Begründung für die Wiedereinsetzung wird ausgeführt,

in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehe die eindeutige

interne Anweisung, dass Schriftstücke, die die Kanzlei verlassen, von den be-

arbeitenden Rechtsanwalts- und Notariats-Fachangestellten ausgefertigt, dem

Rechtsanwalt oder einem den zuständigen Rechtsanwalt vertretenden Anwalt

zur Unterschrift vorgelegt, anschließend auf ihre Vollständigkeit überprüft, so-

weit erforderlich per Telefax vorab verschickt, kuvertiert, frankiert und auf den

Postweg gebracht würden. So habe es sich auch am 25. Juli 2005 verhalten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den von ihm selbst erstellten

Schriftsatz zur Berufungsbegründung zur Ausfertigung an die Rechtsanwalts-

fachangestellte G. gegeben. Diese habe ihm sodann in

der Unterschriftenmappe den Schriftsatz vorgelegt, und er habe nach geleiste-

ter Unterschrift Frau G. die Mappe zurückgegeben mit der Anweisung, die

erforderlichen Ausfertigungen zu erstellen. Frau G. habe sodann die erfor-

derlichen Ausfertigungen erstellt und den Schriftsatz ohne das Original zu-

nächst per Fax an das Berufungsgericht verschickt, anschließend (die Sen-

dung) kuvertiert und auf den Postweg gebracht. Frau G. sei seit 1998 in

dem Büro des Prozessbevollmächtigten beschäftigt, arbeite zuverlässig und

habe mit ihrer Tätigkeit noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

2

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verwor-

fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

4

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Klägerin die Beru-

fungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch

gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

5

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei

fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechts-

mittelbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-

den, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewie-

sen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vor-

handensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist in Fällen entschieden wor-

den, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war,

den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil

vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.; aus neu-

erer Zeit Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205,

1206). Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem der Prozessbevollmäch-

tigte den bestimmenden Schriftsatz, wie es hier durch die vorgelegten eides-

stattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Pro-

zessbevollmächtigten nahe gelegt wird, tatsächlich unterzeichnet hat, die der

Rechtsanwaltsfachangestellten aufgetragene Ausgangskontrolle aber versagt,

weil nicht unterzeichnete Schriftstücke auf den Weg gebracht werden (zu einer

solchen Fallgestaltung vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember

2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004 f).

6

b) Das Berufungsgericht hält einen Wiedereinsetzungsgrund für nicht

glaubhaft gemacht, weil es der Auffassung ist, der vorgetragene und durch ei-

desstattliche Versicherung des Anwalts glaubhaft gemachte Sachverhalt sei

nicht in Einklang mit dem tatsächlichen Geschehensablauf zu bringen. Während

in der eidesstattlichen Versicherung des Anwalts davon gesprochen werde,

dass der Rechtsanwalt den von ihm selbst gefertigten und von der Fachange-

stellten ausgefertigten Schriftsatz in der Unterschriftenmappe im Original vorge-

legt bekommen und unterzeichnet habe und sodann die Unterschriftenmappe

Frau G. überreicht und um Erstellung der Ausfertigungen gebeten habe

und diese es versäumt habe, die Originalausfertigung an das Gericht zu über-

senden, stehe fest, dass das Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatz

und eine einfache und eine beglaubigte Abschrift des Berufungsbegründungs-

schriftsatzes erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Anwaltsun-

terschrift unter den beglaubigten Schriftsatz gelangen konnte, wenn der Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin zunächst nur den Originalschriftsatz unter-

zeichnet haben wolle und Frau G. anschließend um Erstellung der erfor-

derlichen Anzahl von Ausfertigungen gebeten habe.

7

c) Mit dieser Begründung kann der Kern des glaubhaft gemachten Vor-

bringens indes nicht in Frage gestellt werden. Entscheidend für die Gewährung

von Wiedereinsetzung ist, ob ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des

Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) oder ein solches der Rechtsanwaltsfachan-

gestellten dazu geführt hat, dass dem Berufungsgericht innerhalb der Begrün-

dungsfrist ein nicht unterzeichneter Schriftsatz zugegangen ist. Das Berufungs-

gericht stellt nicht ausdrücklich in Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der

Klägerin, wie eidesstattlich versichert, den Berufungsbegründungsschriftsatz

unterzeichnet hat. Dass dieser nicht an das Gericht gelangt ist, auch nicht in der

Übermittlung als Brief, steht fest. Man könnte unter diesen Umständen zwar

mutmaßen, in Wirklichkeit sei der Berufungsbegründungsschriftsatz entgegen

der eidesstattlichen Versicherung nicht unterzeichnet worden, sondern mögli-

cherweise nur das als beglaubigte Abschrift vorgesehene Schriftstück. Das

würde indes nichts daran ändern, dass auch bei einer solchen Fallgestaltung

die vorgesehene Ausgangskontrolle versagt hätte. Die für das Berufungsgericht

entscheidende Überlegung, es fehle an näheren - glaubhaft gemachten - Erläu-

terungen, wie die Anwaltsunterschrift unter den beglaubigten Schriftsatz habe

gelangen können, kann nicht zu einer Versagung der Wiedereinsetzung führen.

Denn die Klägerin musste nicht in allen Einzelheiten glaubhaft machen, in wel-

chem Arbeitsgang diese Unterschrift auf das als beglaubigte Abschrift vorgese-

hene Schriftstück gelangte. Abgesehen davon, dass die Annahme nahe liegt,

dies sei im Zusammenhang damit geschehen, dass der Anwalt nach Unter-

zeichnung der Berufungsbegründung um Erstellung der weiteren Ausfertigun-

gen gebeten hat, kommt es auf dieses Detail nicht an.

Schlick Wurm Streck

Dörr Herrmann

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 327 O 365/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 U 56/05 -