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BGH Urteil vom 25.02.2009 – IV ZR 27/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Februar 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche

Verhandlung vom 25. Februar 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar

2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, von Beruf Facharzt für Allgemeinmedizin und Psycho-

therapie und bis zur Kündigung seines Anstellungsverhältnisses Ende

1996 als Oberarzt in einer psychosomatischen Klinik tätig, fordert Leis-

tungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags ist u. a. eine

von den Parteien getroffene und von der Beklagten in den Versiche-

rungsschein aufgenommene besondere Vereinbarung; danach liegt voll-

ständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,

Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,

voraussichtlich dauernd außerstande ist, eine Tätigkeit als Arzt auszu-

üben. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der

Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens

50% berufsunfähig wird.

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Der Kläger behauptet, seinen Beruf seit Mitte 1996 aus Gesund-

heitsgründen nicht mehr ausüben zu können. Er leide an ausgeprägten

Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, ständiger Müdigkeit, Konzen-

trations- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Mus-

kel- und Gelenkschmerzen sowie Tinnitus und Atembeschwerden als

Folgen einer chronisch inhalativen Intoxikation, vor allem mit den Chemi-

kalien Formaldehyd und Pentachlorphenol.

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Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der erstinstanz-

lichen Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass beim Klä-

ger eine bedingungsgemäße, also zumindest 50%-ige Berufsunfähigkeit

vorliegt. Das Landgericht hatte ein psychiatrisches (Gutachten Dr. W.

vom 30. Oktober 2003) und ein neurologisches (Gutachten Prof. Dr. We.

vom 23. Oktober 2006) Sachverständigengutachten eingeholt und

sich das psychiatrische Gutachten von dem Sachverständigen mündlich

erläutern lassen.

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1. Die psychische Symptomatik des Klägers, so das Berufungsge-

richt, schränke seine Berufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Dies ergebe

sich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sach-

verständigen, wonach beim Kläger einerseits eine leicht bis mittelgradig

ausgeprägte Neurasthenie bzw. undifferenzierte somatoforme Störung,

andererseits eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizie-

ren sei. Dieser Befund führe neuropsychologisch zu einer leichten bis

mäßigen Verlangsamung in den Bereichen Informationsverarbeitungsge-

schwindigkeit und Aufmerksamkeitsteilung. Dadurch sei das Leistungsni-

veau des Klägers zwar spürbar gemindert, für die Ausübung des Arztbe-

rufes aber immer noch als weitaus hinreichend anzusehen. Das neurolo-

gische Sachverständigengutachten erbringe ebenfalls keinen Beweis für

eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der Sachverständige habe

keine entscheidenden Auffälligkeiten feststellen können. Die vom Kläger

geschilderten Beschwerden seien zwar glaubhaft, würden aber keine Er-

klärung für eine weitergehende Berufsunfähigkeit bieten.

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2. Für eine erneute psychiatrische Begutachtung, wie sie der Klä-

ger beantragt und auch der neurologische Sachverständige empfohlen

habe, fehle es, so das Berufungsgericht weiter, an den Voraussetzungen

des § 412 ZPO. Insbesondere gebe es keinen Anlass für Zweifel an der

Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des psychiatrischen

Sachverständigen Dr. W. , der seiner Begutachtung alle vom Kläger

geschilderten Symptome und Störungen zugrunde gelegt habe. Aufgabe

des Sachverständigen sei es gewesen, die an ihn gestellte Beweisfrage

nach einer möglichen Berufsunfähigkeit beim Kläger zu beantworten,

nicht aber Therapiemöglichkeiten aufzuzeigen oder sich zum voraus-

sichtlichen Krankheitsverlauf zu äußern. Deshalb könne auch dahinste-

hen, wie das Krankheitsbild des Klägers medizinisch am zutreffendsten

zu bezeichnen sei und ob für die bei ihm festgestellten Leistungsein-

schränkungen eine Intoxikation mit Umweltgiften ursächlich gewesen sei.

Dass das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten im Wider-

spruch zu dem vom Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen

Fachgutachten des Prof. Dr. H. vom 10. Dezember 2001 stehe, liege

in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Parteien zuvor sich

widersprechende Privatgutachten vorgelegt hätten, in der Natur der Sa-

che. Dies begründe jedoch keinen Mangel des Gutachtens des Psychia-

ters Dr. W. . Entscheidend sei vielmehr, dass dessen Gutachten in sich

widerspruchsfrei sei. Hinzu komme, dass der neurologische Sachver-

ständige seine Anregung auf Einholung eines weiteren psychiatrischen

Gutachtens durch ein Universitätsklinikum nicht begründet habe. Weder

der neurologische Sachverständige noch der Kläger hätten konkrete

Fehler des psychiatrischen Gutachtens aufgezeigt, die sich auf das Gut-

achtenergebnis, also die Feststellung einer maximal 30%-igen Berufsun-

fähigkeit, ausgewirkt hätten. Die Sachkunde des psychiatrischen Sach-

verständigen habe der Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen.

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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch

auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesonde-

re auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb

der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äuße-

rungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März

1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson-

dere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-

gen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 -

NJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten

vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten

Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt

gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender

Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der

Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchten-

de und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vor-

zug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - veröff.

bei juris Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR

2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

a) Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H. , dessen Gutach-

ten vom 10. Dezember 2001 der Kläger vorgelegt hat, war von der Ba-

den-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte im Rahmen der

Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden.

Er hatte den Diplom-Psychologen Z. für ein neuropsychologisches

Zusatzgutachten hinzugezogen. Unter Berücksichtigung dieses Zusatz-

gutachtens, das auch auf den Resultaten diverser Leistungstests beruht,

denen der Kläger unterzogen worden war, kommt der Gutachter

Prof. Dr. H. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die berufliche

Leistungsfähigkeit des Klägers seit mehreren Jahren wegen rezidivieren-

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der Infektionen, chronischer Halsschmerzen, Gelenkschmerzen sowie

rascher körperlicher und geistiger Ermüdbarkeit erheblich reduziert sei.

Dies gelte insbesondere, so der Diplom-Psychologe Z. in seinem Zu-

satzgutachten, für die Fähigkeit des Klägers, komplexe intellektuelle

Aufgaben zu bewältigen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu

dem Ergebnis, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers beste-

he seit 1996 und werde auch in Zukunft andauern; ein Ende dieses Zu-

standes sei derzeit nicht absehbar. Tätigkeiten von wirtschaftlichem

Wert, mit denen er seine Existenz sichern könnte, seien dem Kläger auf-

grund seiner Erkrankung nicht mehr möglich. Auch die Ausübung ande-

rer, nicht auf ärztlichem Gebiet liegender Tätigkeiten komme nicht in Be-

tracht.

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b) Der vom Landgericht beauftragte neurologische Sachverständi-

ge Prof. Dr. We. ist demgegenüber zwar zu der Ansicht gelangt, der

Kläger sei aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht in der La-

ge, eine Tätigkeit als Arzt auszuüben. Jedoch habe der Kläger, so der

Sachverständige, glaubhaft geschildert, aufgrund eines komplexeren Be-

schwerdebildes zu einer solchen beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage

zu sein. Die von ihm geschilderte Symptomatik lasse sich am ehesten

mit dem Krankheitsbild einer Depression vereinbaren. Deshalb werde zur

abschließenden Beurteilung des Falles die Einholung eines weiteren psy-

chiatrischen Gutachtens empfohlen.

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3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung des Be-

rufungsgerichts in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-

denken.

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a) Es fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom

Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr. H. , das dieser für die Baden-Württembergische Versorgungsan-

stalt für Ärzte erstattet hat. Dieses widerspricht dem Ergebnis des Gut-

achtens des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen

Dr. W. in wesentlichen Punkten, insbesondere in der Einschätzung der

Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit, den Beruf des Arztes

auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Er-

messen bei Erhebung des Sachverständigenbeweises fehlerhaft ausge-

übt und den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412,

286 ZPO) verletzt. Der bloße Hinweis darauf, bei Vorlage von Privatgut-

achten mit entgegen gesetzten Ergebnissen lägen Widersprüche auch zu

einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in der Natur

der Sache, vermag die hier gebotene einleuchtende und logisch nach-

vollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. H. ebenso wenig zu ersetzen wie die Er-

wägung, entscheidend komme es darauf an, dass das Gutachten des ge-

richtlich bestellten Sachverständigen in sich widerspruchsfrei sei. Von

diesem Ansatzpunkt aus hat sich das Berufungsgericht den Blick dafür

verstellt, dass die abweichende Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klä-

gers in dem von diesem vorgelegten Gutachten Anlass hätte sein müs-

sen, sich mit den widersprüchlichen Bewertungen in dem Privatgutachten

einerseits und in dem gerichtlich eingeholten Gutachten andererseits

auseinanderzusetzen. Dazu bestand, wie die Revision mit Recht an-

merkt, umso mehr Anlass, als die von dem Gutachter Prof. Dr. H.

gezogenen Schlussfolgerungen aus einer dreitägigen stationären Be-

obachtung des Klägers erwachsen waren.

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b) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anlass

zu der auch von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. We.

angeregten erneuten psychiatrischen Begutachtung des Klägers, weil

diese Anregung nicht begründet worden sei und im Übrigen ein Wider-

spruch zu dem Gutachten des Dr. W. nicht festgestellt werden könne,

erweist sich im Gesamtzusammenhang der Ausführungen von Prof.

Dr. We. als kaum nachvollziehbar. Damit wird insbesondere die ab-

schließende Bewertung, zu der dieser Sachverständige in seinem Gut-

achten kommt, unzulässig verkürzt. Prof. Dr. We. hat den Kläger zwar

aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht dazu in der Lage ge-

sehen, den Beruf des Arztes weiter auszuüben. Er ist jedoch auch davon

ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten erheblichen Beschwer-

den glaubhaft seien und auf eine psychiatrische, also erkennbar nicht in

sein Fachgebiet fallende depressive Erkrankung hindeuteten. Die Not-

wendigkeit der erneuten Begutachtung durch einen Mediziner der ent-

sprechenden Fachrichtung lag aus Sicht des Sachverständigen, der zu

den Auswirkungen einer solchen psychischen Erkrankung auf die Berufs-

fähigkeit des Klägers als Neurologe nicht Stellung nehmen wollte und

konnte, auf der Hand. Die vor diesem Hintergrund abgegebene Empfeh-

lung zur Durchführung einer psychiatrischen Neubegutachtung ist daher

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht unver-

ständlich, sondern erhält durch die Tatsache, dass dem Sachverständi-

gen Prof. Dr. We. das psychiatrische Gutachten des am selben Klini-

kum tätigen Gutachters Dr. W. bekannt war, besonderes Gewicht. Es

kommt hinzu, dass die Annahme einer reaktiven Depression im Unter-

schied zu der von dem Gutachter Dr. W. angenommenen Persönlich-

keitsstörung auch in weiteren, in diesem Rechtsstreit vorgelegten Gut-

achten, etwa denen der Psychologen S. und K. , zu fin-

den ist. Auch zu diesem Umstand verhält sich das Berufungsurteil nicht.

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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ge-

gebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für

die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgebenden Zeitpunktes ver-

weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 -

VersR 2007, 631 unter Tz. 11.

Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2007 - 13 O 278/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 8 U 162/07 -