BGH Urteil vom 04.03.2009 – XII ZR 141/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. März 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat der Beklagten Gewerberäume untervermietet. Die Par-
teien streiten über die Berechtigung einer von der Klägerin geltend gemachten
Mieterhöhung.
In § 10 des zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Be-
klagten geschlossenen Untermietvertrags vom August 1994 heißt es:
"Sollte sich der vom Bundesamt für Statistik ermittelte Index für die Le-
benshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts (Basis 1980 =
100) gegenüber dem Indexstand vom 1.11.1994 um 10 Punkte oder
mehr nach oben oder unten verändern, so verändert sich die Miete vom
Zeitpunkt der Veränderungsvoraussetzung an entsprechend.
Nach erfolgter Neufestsetzung des Mietzinses wird die vorstehende
Wertsicherungsklausel kontinuierlich erneut entsprechend anwendbar,
wenn gegenüber dem Indexstand, welcher Anlass für die Neufestsetzung
war, erneut eine Änderung um mindestens 10 Punkte nach oben oder
unten eingetreten ist."
Der Untermietzins wurde letztmalig zum 1. Januar 2000 angepasst; die
Beklagte zahlt derzeit 5.896,34 € netto. Die Klägerin begehrt Zahlung einer um
389,16 € netto erhöhten Miete ab dem 1. April 2004.
Der Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haus-
halts mit mittlerem Einkommen wird vom Statistischen Bundesamt nur bis De-
zember 2002 errechnet. Weitergeführt wird der Verbraucherpreisindex (VPI),
der 2003 auf das Jahr 2000 (= 100) als neues Preisbasisjahr umgestellt worden
ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
der Klage weitgehend (Erhöhung der Nettomiete um 6,3 % = 371,47 €) stattge-
geben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der in
§ 10 des Untermietvertrags getroffenen Vereinbarung um eine echte Gleitklau-
sel, aufgrund derer sich die Miete bei Vorliegen der in der Klausel genannten
Voraussetzungen unmittelbar ändere. Aufgrund der automatischen Anpassung
des Mietzinses sei die Klausel genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung gelte
jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz i.V.m. § 4
Preisklausel-Verordnung als erteilt, da die Klägerin für die Dauer von mindes-
tens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet habe.
Die in der Vorschrift vorgesehene Genehmigungsfiktion erfasse Klauseln, die
vor dem Inkrafttreten der Preisklausel-Verordnung (am 1. Januar 1999) verein-
bart worden seien, jedenfalls dann, wenn - wie hier - deren Genehmigung nicht
bereits zuvor abgelehnt worden sei. Die vorliegende Vereinbarung bedürfe des-
halb nicht mehr der Genehmigung.
Auch halte die Klausel einer Kontrolle nach dem für diesen Vertrag noch
geltenden AGBG (Art. 229 § 5 EGBGB) stand. Wertsicherungsklauseln seien
weit verbreitet und auch bei formularmäßiger Verwendung nicht überraschend
(§ 3 AGBG). Die Verwendung eines Index mit dem Basisjahr 1980 sei ebenfalls
nicht überraschend; das ausgewählte Basisjahr sei noch ausreichend zeitnah
und benachteilige die Beklagte nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
Durch den Wegfall des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-
Arbeitnehmer-Haushalts sei die Klausel nicht unwirksam geworden. Allerdings
sei insoweit eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Ver-
tragsauslegung zu schließen sei. Maßgebend sei, was die Vertragsparteien bei
angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart
hätten, wenn sie den späteren Wegfall des Index bedacht hätten. Nach Auffas-
sung des Oberlandesgerichts hätten die Vertragsparteien in diesem Fall verein-
bart, dass als neuer Maßstab der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI)
gelten solle; auch hätten sie dann vorgesehen, dass der Übergang auf den
neuen Index unmittelbar nach dem Zeitpunkt der letzten Anpassung des Miet-
zinses (2000) und unter Berücksichtigung der dann auf das neue Basisjahr
2000 errechneten Werte dieses Index erfolgen solle.
Für den Vollzug dieser Vertragsanpassung ergebe sich folgender vom
Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellter Rechenweg: In einem ersten
Schritt werde die Punktezahl, die für eine Anpassung der vertraglich geschulde-
ten Leistung (hier: der Miete) erreicht sein müsse, vom Basisjahr 1980 = 100
auf das Basisjahr 2000 = 100 umgerechnet. Dabei werde, wenn - wie hier - die
letzte Anpassung nach Dezember 1999 erfolgt sei, die für eine Anpassung nach
der Klausel notwendige Punkte-Veränderung (hier: 10 Punkte) mit dem Verhält-
nis multipliziert, in dem der VPI-Wert (2000 = 100) für Dezember 1999 (hier:
99,1) zu dem für denselben Zeitpunkt maßgebenden Wert des bisherigen Index
(4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt, 1980 = 100; hier: 158,6) stehe. In einem
zweiten Rechenschritt werde die so ermittelte Punktezahl (hier: 10 x 99,1 :
158,6 = 6,2 Punkte) zu dem für den Zeitpunkt der letzten Wertanpassung (hier:
Anpassung der Untermiete im Januar 2000) maßgebenden VPI-Wert (2000 =
100; hier für Januar 2000 : 99,4) addiert. Die Summe (hier: 99,4 + 6,2 = 105,6)
bezeichne den VPI-Wert, bei dessen Erreichung eine Wertanpassung nach
oben stattfinde ("oberer Schwellenwert"; hier: VPI 2000 = 100, für März 2004
105,7; vgl.: für Februar 2004 105,4). Dementsprechend sei im vorliegenden Fall
der Untermietzins mit Wirkung vom 1. April 2004 anzupassen. Der Prozentsatz
der Anpassung betrage 6,3.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die Vereinba-
rung über die Anpassung des Untermietzinses an die Entwicklung des Index für
die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts in § 10 des Un-
termietvertrags keiner Genehmigung bedarf (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e des
Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestim-
mung von Geldschulden - Preisklauselgesetz, in Kraft getreten am 14. Septem-
ber 2007, BGBl. I S. 2247) und auch sonst wirksam vereinbart ist. Auch die Re-
vision erinnert hiergegen nichts.
b) Ebenso richtig ist, dass mit der fehlenden Fortschreibung des Index für
die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts eine Regelungs-
lücke entstanden ist, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen
werden muss.
Die vereinbarte Gleitklausel nimmt auf den "vom Bundesamt für Statistik
ermittelten Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haus-
halts (Basis 1980 = 100)" Bezug. Damit wird auf den "Preisindex für die Le-
benshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalten mit mittlerem Einkom-
men" verwiesen, der auf die Basisjahre 1985 = 100, 1991 = 100 und zuletzt auf
das Basisjahr 1995 = 100 neu berechnet worden ist. Dieser Index wird - wie
auch alle anderen nach Haushaltstypen differenzierten Preisindizes für die Le-
benshaltung - nicht fortgeschrieben (vgl. Statistisches Bundesamt, Eilbericht
Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedruckt FamRZ 2005, 1406). Eine fiktive
Fortschreibung dieses Index, die nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch
Veränderungen des Warenangebots und des Konsumverhaltens berücksichti-
gen müsste, ist nicht möglich (Lützenkirchen NZM 2001, 835, 836). Zum einen
ist nicht davon auszugehen, dass die Vertragsparteien, hätten sie diesen Fall
bedacht, auf jede automatische Anpassung verzichtet und statt dessen vorge-
sehen hätten, den Untermietzins - nach Maßgabe einer sich verändernden
Geldwert- und Preisentwicklung - jeweils neu auszuhandeln. Zum andern lässt
der Untermietvertrag nicht unmittelbar erkennen, nach welchem Wertmaßstab
nunmehr - nach Wegfall des in der Gleitklausel in Bezug genommenen Index -
die gewollte automatische Anpassung des Untermietzinses erfolgen soll.
Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass die so entstande-
ne Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen
werden muss (vgl. AG Mönchengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR
2006, 451; Gutachten DNotI–Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97).
Dabei muss eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei
angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen
hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des ge-
wählten Index bedacht hätten.
c) Nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen ergänzenden Aus-
legung des Untermietvertrags ist für die automatische Anpassung des Unter-
mietzinses ab dem 1. Januar 2000 auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex
abzustellen.
Der Senat kann diese ergänzende Auslegung des Vertrags durch das
Oberlandesgericht uneingeschränkt überprüfen. Dem Berufungsurteil ist die
tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, bei der Anpassungsklausel des § 10
Untermietvertrag handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung;
eine unterschiedliche Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung durch
verschiedene Berufungsgerichte ist denkbar und eröffnet dem Revisionsgericht
die Möglichkeit, die Klausel selbst auszulegen (BGHZ 163, 321, 323 f.; BGH
Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05 - NJW-RR 2006, 1383 f.). Außerdem
stellt diese Klausel in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung,
wie die Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit derartigen Abreden
belegt, eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Beru-
fungsgerichts verwendete Vereinbarung dar (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-
RR 1987, 402; AG Mönchengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR 2006,
451; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/
Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406); auch als Individualabrede unterläge sie
deshalb im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen
Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 122, 256, 260).
Die ergänzende Auslegung des Untermietvertrags durch den Senat führt
indes zu keinem anderen als dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergeb-
nis.
aa) Hätten die Vertragsparteien den Fall bedacht, dass der von ihnen in
Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp (4-Personen-
Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshal-
tungsindex nicht fortgeschrieben wird, wohl aber der für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: "Verbraucherpreisin-
dex"), so hätten sie diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des
Untermietzinses vereinbart. Zwar führt das Statistische Bundesamt auch den
Index der Einzelhandelspreise sowie den - primär für die Europäische Union
bestimmten - Harmonisierten Verbraucherpreisindex fort. Beide Indizes sind
aber nicht geeignet, die vom ursprünglich vereinbarten (und auf einen bestimm-
ten Haushaltstyp bezogenen) Index abgebildete Preisentwicklung in vergleich-
barer Weise nachzuzeichnen wie der Verbraucherpreisindex. Dieser Index
misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen
in Deutschland, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft wer-
den; er bildet die Verbraucherpreise umfassend ab (Statistisches Bundesamt,
Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406). Hin-
zukommt, dass die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für die einzelnen
Haushaltstypen und die vom allgemeinen Verbraucherindex abgebildete Kos-
tenentwicklung im Langzeitvergleich sehr ähnlich verläuft (Reul DNotZ 2003,
92, 97). Jede der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlicherweise
nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müs-
sen; sie hätte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf
den Verbraucherpreisindex als neuem Maßstab für die künftige automatische
Anpassung des Untermietzinses zustimmen müssen (vgl. allgemein AG Mön-
chengladbach NZM 2005, 742; AG Koblenz ZMR 2006, 451; Gutachten DNotI-
Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97; vgl. auch Staudinger/Amann
BGB, Bearb. 2002, § 1105 Rdn. 14; allgemein für den Fall der Neuberechnung
auf ein neues Basisjahr: OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402; für den Fall der
Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel vgl. etwa BGH Urteil vom 23. Feb-
ruar 1979 - V ZR 106/76 - DNotZ 1980, 604).
bb) Nach der von den Vertragsparteien vereinbarten Gleitklausel soll die
Anpassung des Untermietzinses nicht davon abhängen, ob die Veränderung
der Indexwerte um einen bestimmten Prozentsatz steigt. Der Untermietzins soll
vielmehr immer dann angepasst werden, wenn die Indexentwicklung eine be-
stimmte Punktezahl erreicht, d.h. konkret: wenn die Differenz zwischen dem
alten und dem neuen Indexstand mindestens 10 Punkte beträgt. Anders als
eine nach einem bestimmten Prozentsatz bemessene Steigerungsrate hängt
die Frage, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, von
der Wahl des Basisjahres ab (vgl. etwa Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni
2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406; Rasch DNotZ 1999,
467, 473): So beträgt eine Steigerung des Index (Basisjahr 1980 = 100) von
110 auf 120 zwar 10 Punkte; sie macht (bezogen auf das Basisjahr) aber nur
eine Steigerung von (120 x 100 : 110 =) 9,09 % aus - ein Unterschied, der sich
mit zunehmendem Abstand vom Basisjahr verschärft (vgl. Reul DNotZ 2003,
92, 101). Die Umstellung eines Index auf ein neues Basisjahr muss dem Rech-
nung tragen. Dies geschieht dadurch, dass die für das neue Basisjahr und die
Folgejahre bereits veröffentlichten, aber noch auf das frühere Basisjahr bezo-
genen Werte neu errechnet werden und die insoweit bereits veröffentlichten
Werte ersetzen. Die Ergebnisse für die vor dem neuen Basisjahr liegenden Zeit-
räume müssen umbasiert werden.
Entsprechendes muss gelten, wenn - wie hier - an die Stelle eines bishe-
rigen Index (Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts
mit mittlerem Einkommen, Basisjahr 1980 = 100, neu berechnet zuletzt auf das
Basisjahr 1995 = 100) ein neuer Index (hier: Verbraucherpreisindex, neu be-
rechnet auf das Basisjahr 2000 = 100) tritt. Soll anhand des neuen Index ermit-
telt werden, ob die Indexentwicklung zwischen der letzten Leistungsanpassung
nach dem bisherigen Index und dem Jetzt-Stand des neuen Index die verein-
barte Punktzahl erreicht, müssen die Indexwerte des bisherigen und des neuen
Index zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies kann dadurch erfolgen,
dass der im Zeitpunkt der begehrten Vertragsanpassung maßgebende Wert
des neuen Index mit dem Verhältnis multipliziert wird, in dem der Wert des alten
Index zum neuen Index - und zwar jeweils im Zeitpunkt der Umstellung vom
einen auf den andern Index - steht. Ebenso kann - wie im Berufungsurteil ge-
schehen und vom Statistischen Bundesamt empfohlen (Statistisches Bundes-
amt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406,
1407) - aber auch die nach dem Vertrag für eine Leistungsanpassung erforder-
liche Punktzahl (hier: 10 Punkte) auf den neuen Index umgerechnet werden.
Dies geschieht, wenn - wie hier - die letzte Leistungsanpassung (hier: Januar
2000) nach dem Beginn des für den neuen Index geltenden Basisjahres (hier:
2000 = 100) erfolgt ist, dadurch, dass die Punktzahl, um die der Index seit der
letzten Leistungsanpassung gestiegen sein muss, mit dem Verhältnis multipli-
ziert wird, in dem der Wert des neuen Index zum alten Index - und zwar jeweils
im Zeitpunkt der Umstellung vom einen auf den andern Index - steht. Das Ober-
landesgericht hat diese Berechnung - auf der Grundlage eines hierzu vom Sta-
tistischen Bundesamt
zur Verfügung
gestellten Rechenprogramms
(www.destatis.de/wsk) - durchgeführt. Sie ergibt, dass der für eine Erhöhung
des Mietzinses maßgebende Schwellenwert im März 2004 erreicht ist und der
Mietzins ab diesem Monat entsprechend um 6,3 % steigt.
cc) Die Revision will die Frage, ob die Steigerung des Preisniveaus den
im Untermietvertrag geforderten Punktwert übersteigt, erst ab dem Zeitpunkt
nach dem Verbraucherpreisindex beurteilen, von dem an der bisherige Index
nicht mehr berechnet worden ist (Ende 2002); bis zu diesem Zeitpunkt soll sich
diese Frage nach dem bisherigen Index beurteilen. Damit dringt sie nicht durch.
Der für eine Leistungsanpassung erforderliche Punktanstieg wird - wie
dargelegt - mit zunehmendem Abstand vom Basisjahr zwar immer schneller
erreicht mit der Folge, dass als Ergebnis einer auf die Punkteveränderung ab-
stellenden Gleitklausel im Zeitablauf tendenziell in immer kürzeren Abständen
immer kleinere Zahlungsanpassungen entstehen (vgl. Reul DNotZ 2003, 92,
100 f.), der Gläubiger der anzupassenden Leistung also immer schneller Miet-
erhöhungen erreichen kann. Dies trägt aber im vorliegenden Fall nicht die Fol-
gerung, den notwendigen Wechsel vom auslaufenden Index (Lebenshaltung
eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen) zu dem
Verbraucherpreisindex erst in einem Zeitpunkt zu vollziehen, in dem der bishe-
rige Index endgültig ausläuft (hier: Dezember 2002) (so aber Reul DNotZ 2003,
92, 101; vgl. auch Lützenkirchen NZM 2001, 835, 836).
Zwar erscheint die Annahme plausibel, die Vertragsparteien hätten bei
Kenntnis des notwendigen Indexwechsels die Fortdauer des bisherigen Index
bis zum längstmöglichen Zeitpunkt, hier also bis zu dessen endgültigem Wegfall
zum Ende 2002, vereinbart mit der Folge, dass für die notwendige Umrechnung
- sei es der für die Leistungsanpassung maßgebenden Indexwerte, sei es der
insoweit vereinbarten Punkteveränderung - nicht auf das Verhältnis der im Zeit-
punkt der Umstellung vom alten zum neuen Index maßgebenden Werte abzu-
stellen wäre, sondern auf das Verhältnis der im Zeitpunkt des endgültigen Weg-
falls des bisherigen Index maßgebenden Werte. Eine solche Annahme trägt
indes nicht hinreichend dem vom Oberlandesgericht betonten Gesichtspunkt
Rechnung, dass die Vertragsparteien mit der vorhersehbaren Fortschreibung
des vereinbarten Index auch dessen turnusmäßige Umrechnung auf ein neues
Basisjahr in Rechnung gestellt haben. Bei einer solchen Umrechnung wären
- ebenso wie bei der 2003 veröffentlichten Umrechnung des Verbraucherpreis-
index auf das neue Basisjahr 2000 - auch die bisher veröffentlichten Werte des
vereinbarten Index, und zwar rückwirkend vom Beginn des neuen Basisjahres
an, auf das neue Basisjahr umgerechnet und die bisher veröffentlichten Werte
dieses Index gegenstandslos geworden. Über die Gleitklausel hätte diese Um-
rechung auch die von den Vertragsparteien vorgesehene Leistungsanpassung
beeinflusst. Es ist nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien Veränderun-
gen, die sich in den Jahren 2000 bis 2002 gegenüber dem vorangehenden Be-
rechungszeitraum (1995 - 1999) in der Preisentwicklung, im "Warenkorb" und
im Konsumverhalten niedergeschlagen haben und die in der vorläufigen Fort-
schreibung des bisherigen, zuletzt auf das Basisjahr 1995 = 100 berechneten
Index keinen Niederschlag mehr finden konnten, von der vereinbarten Leis-
tungsanpassung ausnehmen wollten.
Bei einer Würdigung dieser gegenläufigen Aspekte erscheint es gerecht-
fertigt und im Hinblick auf die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung ge-
stellten Berechnungshilfen auch praktikabler, für die Anwendung der Gleitklau-
sel eine von den Vertragsparteien (hypothetisch) gewollte Umstellung des bis-
herigen zum neuen Index bereits zum 1. Januar 2000 zugrunde zu legen. Dies
gilt umso mehr, als die Ergebnisse beider Berechnungsweisen nahezu identisch
sein dürften (Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 12). Auch die Revision zeigt
nicht auf, ob und inwieweit eine Verschiebung des Umstellungszeitpunktes auf
Dezember 2002 zu einem für die Beklagte nennenswert günstigeren Ergebnis
führen würde.
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007
(- V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (- V ZR
71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar geht der Bun-
desgerichtshof in diesen Entscheidungen für die Anpassung einer Kaufpreisren-
te bzw. eines Erbbauzinses von einer Heranziehung des Verbraucherpreisinde-
xes anstelle des ursprünglich als Anpassungsmaßstab vereinbarten Lebenshal-
tungskostenindex erst ab dem 1. Januar 2003 aus, da erst ab diesem Zeitpunkt
der vertraglich ursprünglich vereinbarte Maßstab nicht mehr zur Verfügung ste-
he. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind jedoch mit
dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. So hatten im erstge-
nannten Fall die Parteien die Anpassung der Kaufpreisrente an eine prozentua-
le, nicht aber an eine nach Punkten bemessene Änderung des Index geknüpft.
Im zweiten Fall hatten die Parteien zudem keine automatische Leistungsanpas-
sung, sondern spätere Einigungsverhandlungen über einen Erbbauzins vorge-
sehen, denen u.a. der auslaufende Preisindex als Richtlinie dienen sollte. Au-
ßerdem war in beiden Fällen die letzte Leistungsanpassung vor dem für den
aktualisierten Verbraucherpreisindex geltenden Basisjahr (2000 = 100) erfolgt.
Diese Unterschiede
rechtfertigen
- namentlich unter dem
für die hier
vorgenommene Abwägung maßgebenden Praktikabilitätsgesichtspunkt - eine
abweichende Beurteilung.
Hahne
Wagenitz
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.08.2006 - 11 O 373/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 31/06 -