BGH Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 313; ZPO § 323 Abs. 4
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage nieder-
gelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden
tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit
wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tat-
sächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Ge-
setzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmä-
ßig nicht ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - OLG Düsseldorf
AG Neuss
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-
ter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Senats für Fa-
miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezem-
ber 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs zum nacheheli-
chen Unterhalt.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger und die im Jahre 1963 geborene
Beklagte hatten 1982 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige
Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung wurde die Ehe der Parteien
am 11. Juli 2006 rechtskräftig geschieden. Unmittelbar zuvor hatten die Partei-
en im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich
der Kläger verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
750 € zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht nie-
dergelegt.
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2007 er-
folglos aufgefordert hatte, auf Rechte aus dem abgeschlossenen Vergleich zu
verzichten, begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine Abänderung des Ver-
gleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007.
Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen
richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit
der er seinen Antrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG
Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei
juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffent-
licht bei
juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009
- 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei juris).
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1002 veröffentlicht
ist, hat die Abänderungsklage abgewiesen, weil der Unterhaltsvergleich der
I.
Parteien keine Geschäftsgrundlage enthalte, die sich nachträglich geändert ha-
be.
Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richte sich materiell-rechtlich
nach den Voraussetzungen des § 313 BGB. Da es sich bei dem Vergleich um
eine Parteivereinbarung handele, könne im Rahmen der Vertragsfreiheit und
den Grenzen von Treu und Glauben auch eine Unabänderbarkeit vereinbart
werden. Nur wenn nach dem Parteiwillen eine Abänderbarkeit des Unterhalts-
vergleichs in Betracht komme, sei darauf abzustellen, ob eine seinerzeit einver-
nehmlich vereinbarte Vergleichsgrundlage derart gestört sei, dass dem Kläger
eine weitere Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht mehr zumutbar sei. Da-
für sei der Abänderungskläger darlegungs- und beweisbelastet. Der für die Ab-
änderbarkeit ausschlaggebende Parteiwille sei im Wege der Auslegung zu er-
mitteln.
Eine Abänderung nach § 313 BGB komme hier nicht in Betracht, weil un-
streitig keine Vergleichsgrundlage existiere. Schon nach dem eigenen Vortrag
des Klägers ergebe sich nicht, dass der Vergleich - zumal so kurze Zeit nach
dessen Protokollierung - überhaupt abänderbar sein solle. Die Parteivereinba-
rung sei auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Auf eine Grund-
lage des Vergleichs sei bewusst verzichtet worden, weil es den Parteien um
eine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit dem
Scheidungsverbundverfahren gegangen sei. Diese Motivlage habe sich nicht
geändert, sondern wirke mit ihren Folgen weiterhin fort. Am Tage des Ver-
gleichsschlusses und der abschließenden Entscheidung im Scheidungsver-
bundverfahren sei zwar zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts ein
Schriftsatz eingegangen, in dem als Teilbetrag des nachehelichen Unterhalts
monatlich 663 € verlangt worden seien. Diese Antragsschrift sei allerdings un-
streitig nicht zugestellt worden und der Vergleich beruhe nicht darauf, sondern
auf einem "Angebot zur Güte" des Klägers in exakt der später vereinbarten Hö-
he ohne Verhandlung und Erörterung etwaiger Einkommens- oder sonstiger
Verhältnisse. Die Beklagte habe dieses Angebot ohne weitere Verhandlungen
angenommen. Unter diesen Umständen fehle nicht nur eine Vergleichsgrundla-
ge. Nach dem Parteiwillen sei vielmehr bewusst ein Unterhaltsbetrag ohne
Grundlagen festgelegt worden, der somit im Grunde unabänderbar sein solle.
Anderenfalls sei der Vergleich für die Parteien nichts wert gewesen, weil sonst
jede Partei mangels niedergelegter Vergleichsgrundlage schon am Folgetag
eine Abänderungsklage ohne Bindung an eine Veränderung der Umstände hät-
te erheben können. Das sei von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt ge-
wesen. Auch der in gleicher Höhe vereinbarte Trennungsunterhalt sei nicht auf
der Grundlage der dort vorgetragenen Verhältnisse vereinbart worden. Wenn
eine solche Grundlage erwünscht gewesen wäre, sei ein Hinweis auf die Be-
rechnung in den Schriftsätzen möglich gewesen, wovon die Parteien indessen
abgesehen hätten. Soweit der Vergleich zum Trennungsunterhalt unvollständi-
ge Grundlagen enthalte, spreche die abweichende Handhabung beim nachehe-
lichen Unterhalt gerade für einen abweichenden Parteiwillen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine vom Ersttitel los-
gelöste Neufestsetzung zulasse, wenn keine Vergleichsgrundlage feststellbar
sei, beziehe sich auf andere Sachverhalte. Dies komme nur im Falle einer
grundsätzlichen Abänderbarkeit in Betracht, wenn die Unterhaltsberechnung
und damit die frühere Vergleichsgrundlage nicht mehr nachvollziehbar und
deswegen eine Anpassung nicht möglich sei. Hier fehle es nicht an der Nach-
vollziehbarkeit, sondern schon an einer Berechnung des Vergleichsbetrages
und somit an der grundsätzlichen Abänderbarkeit. Der Kläger könne sich für
seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zur Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils stützen. Auch die Bin-
dungswirkung eines Anerkenntnisurteils verhindere eine freie Abänderbarkeit.
Im Übrigen übersehe der Kläger, dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit
übereinstimmend auf Grundlagen verzichtet hätten, während die prozessuale
Lage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheide.
Eine Ausnahme sei allenfalls in einem - hier allerdings offensichtlich nicht
vorliegenden - Fall der Not geboten. Der Kläger habe im Jahre 2006 über ein
durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 € verfügt und
wendet sich insoweit lediglich gegen den hinzugerechneten Wohnvorteil in Hö-
he von 450 € mit dem Ziel einer Reduzierung auf 200 € monatlich.
Das Oberlandesgericht hat die Revision "im Hinblick auf die entschei-
dende Rechtsfrage der Abänderbarkeit des Vergleichs" zugelassen.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-
fung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
Abänderung des vereinbarten laufenden nachehelichen Unterhalts nach § 323
Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Abänderungsklage erfolgt,
weil mit dem gerichtlichen Vergleich bereits ein vollstreckbarer Titel über den
nachehelichen Unterhalt vorliegt. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft
des Prozessvergleichs richtet sich die Abänderung in der Sache - wie das Ober-
landesgericht ebenfalls zutreffend ausführt - nicht nach § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO,
sondern gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder
den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile vom 3. Dezember 2008
- XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314, 315 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR
346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung
des Parteiwillens eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln (vgl.
Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 62; Wendl/Schmitz
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 19 Rdn. 169).
Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs
eine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Un-
terhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wah-
rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen.
Lässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen
kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände ent-
nehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an
die Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist
dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-
messen (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140,
1142 m.w.N. und vom 26. November 1986 - IV b ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257,
259).
Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich
bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine späte-
re Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen
Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung
auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur
dessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien
mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung
ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag
in künftigen Raten zu zahlen ist (Senatsurteil vom 10. August 2005 - XII ZR
73/05 - FamRZ 2005, 1662 f.).
2. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für die Abänderbarkeit
des Unterhaltsvergleichs der Parteien deswegen auf den Inhalt des Vergleichs
abgestellt, der im Wege einer für beide Parteien interessengerechten Ausle-
gung zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 -
FamRZ 2009, 768, 770 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004,
1452, 1453). Soweit das Oberlandesgericht dabei allerdings zu einem vollstän-
digen Ausschluss der Abänderbarkeit gelangt ist, hält dies der revisionsrechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ermitt-
lung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich
dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb
vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Ausle-
gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten
Verfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Se-
natsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453).
a) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist allerdings die
Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Parteien eine spätere Korrektur
ihres Vergleichs nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bei Vergleichs-
schluss ausgeschlossen haben. Auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei
Vergleichsschluss, die von den Parteien bewusst nicht zugrunde gelegt wurden,
zu einem anderen gesetzlichen Unterhalt geführt hätten, kann dies allein also
nicht zu einer Anpassung ihres Unterhaltsvergleichs führen.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass allein aus der fehlen-
den Geschäftsgrundlage in dem gerichtlichen Vergleich noch nicht darauf ge-
schlossen werden kann, der Vergleich sei unter keinen Umständen abänderbar.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsvergleich
grundsätzlich auch dann abänderbar, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände aber nicht
mehr nachvollziehbar sind. Der nach den geänderten Umständen geschuldete
Unterhalt ist dann unabhängig von der früheren Vereinbarung allein nach den
gesetzlichen Vorschriften zu berechnen (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR
62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142 und vom 26. November 1986 - IV b ZR
91/85 - FamRZ 1987, 257, 259).
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Auslegung des Parteiwil-
lens allerdings weitere Umstände berücksichtigt, die hier einen Ausschluss der
Abänderbarkeit allein wegen der fehlenden Vergleichsgrundlage nahe legen.
Danach hatten die Parteien die Höhe des Unterhalts unabhängig von den ge-
nauen tatsächlichen Umständen und ohne konkrete Berechnung pauschal auf
der Grundlage eines Angebots des Klägers vereinbart, um eine abschließende
Regelung zu erreichen. Die gewünschte Bindung an diese pauschale Vereinba-
rung wäre aber in Frage gestellt, wenn die Parteien wegen der fehlenden Ge-
schäftsgrundlage jederzeit eine Abänderung verlangen könnten, ohne dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit Vergleichsschluss geändert haben. An diese
Auslegung des Prozessvergleichs durch das Berufungsgericht ist der Senat
revisionsrechtlich gebunden.
b) Soweit das Berufungsgericht den Prozessvergleich allerdings so aus-
gelegt hat, dass eine Abänderung auch bei einer späteren wesentlichen Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse der Parteien ausscheidet, trägt die hierzu
gegebene Begründung dies nicht.
Wenn die Parteien sich im Zeitpunkt des Vergleichs verbindlich verpflich-
ten wollten, spricht dies zwar dafür, dass sie eine Abänderung für den Fall aus-
geschlossen haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses einen anderen Unterhaltsbetrag ergeben, als von ihnen pau-
schal vereinbart wurde. Für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse sagt dies aber nichts aus. Auch dann bleibt es vielmehr bei der
grundsätzlichen Abänderbarkeit des Prozessvergleichs nach § 313 BGB, wobei
den Abänderungskläger allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft,
dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss überhaupt
wesentlich geändert haben.
Für eine solche weitgehende Vereinbarung der Parteien wie den Aus-
schluss der Abänderbarkeit bei späteren Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Aus-
schluss der Abänderbarkeit wäre insoweit Teil der Vereinbarung und nicht bloß
dessen Geschäftsgrundlage. Dafür, dass die Parteien in ihrem Vergleich aus-
drücklich auch eine Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben, trägt die Beklagte die Darle-
gungs- und Beweislast, die sich auf einen solchen Ausschluss beruft.
c) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin
ausgelegt hat, dass durch sie eine Abänderbarkeit wegen späterer Verwirkung
des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen ist, hält auch dies der revisionsrecht-
lichen Nachprüfung nicht stand.
Unstreitig lebte die Beklagte seit Januar 2005 mit dem Zeugen G. zu-
sammen und unterhielt mit diesem auch eine gemeinsame Wohnung. Zwar
weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Verwirkungstatbe-
stand des § 1579 Nr. 2 BGB, der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
zum 1. Januar 2008 aus dem allgemeinen Verwirkungstatbestand des § 1579
Nr. 7 BGB a.F. hervorgegangen ist, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch
nicht erfüllt war (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 209, 215 = FamRZ 2002, 810, 811
und BT-Drucks. 16/1830 S. 21). Weil seinerzeit also noch nicht endgültig
feststand, ob sich die neue Lebensgemeinschaft der Beklagten im Sinne des
§ 1579 Nr. 2 BGB endgültig verfestigen würde, musste der Kläger sich diesen
Einwand auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Nach dem streitigen und in der
Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers hat sich die Lebens-
gemeinschaft seitdem weiter verfestigt, was jetzt zu einer Verwirkung des nach-
ehelichen Unterhalts führen kann.
Die Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Auslegung des
Unterhaltsvergleichs tragen einen Ausschluss der Abänderbarkeit wegen nach-
träglichen Eintritts eines Verwirkungstatbestandes nicht.
d) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch deswegen kei-
nen Bestand haben, weil sich die für die Unterhaltsberechnung relevanten ge-
setzlichen Grundlagen und die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Ab-
schluss des Vergleichs grundlegend geändert haben und das Berufungsgericht
einen Ausschluss der daraus grundsätzlich folgenden Abänderbarkeit nicht ge-
prüft hat.
aa) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Senat
bereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung einer gefestigten höchstrich-
terlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen
kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im
Wege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen Fällen kann eine beidersei-
tige irrtümliche Vorstellung über die künftige Rechtslage eine Anpassung nach
den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage
rechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis
der künftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen
worden wäre. Das gilt ebenso, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der
gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage
aufgebaut war, was regelmäßig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Ausle-
gung zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Eini-
gung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob
und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage
erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der In-
teressen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am
Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzu-
kommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumut-
bar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen
Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Se-
natsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und
BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690).
Der Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen
nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung kann deswegen nur auf einer ausdrücklichen vertragli-
chen Vereinbarung beruhen, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast
trägt, der sich darauf beruft. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen
Ausschluss der Abänderbarkeit trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtspre-
chung trifft hier also die Beklagte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht
aber weder festgestellt, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es hier
nahe, dass jedenfalls nachträgliche gesetzliche Änderungen oder Änderungen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf den geschul-
deten Unterhalt auswirken, Berücksichtigung finden müssen.
bb) Solche Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier
in zweierlei Hinsicht von Bedeutung.
(1) Der Kläger ist als Unterhaltsschuldner inzwischen neu verheiratet.
Dies wirkt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bereits auf die
Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus. Der Senat hat in seiner
neueren Rechtsprechung, auch auf der Grundlage der zum 1. Januar 2008
durch § 1609 BGB geänderten Rangfolge, neu hinzutretende Unterhaltspflich-
ten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-
hältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mit berücksichtigt. Dadurch ge-
langt er im Ergebnis zu einer Dreiteilung des verfügbaren Einkommens in Fäl-
len, in denen wie hier ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Ehegatten
konkurriert (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009,
579, 583; BGHZ 179, 196, 205 f. = FamRZ 2009, 411, 414; vom 1. Oktober
2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 ff.; BGHZ 177, 356, 367 f. = FamRZ
2008, 1911, 1913 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008,
968, 971 f.). Diese Rechtsprechung ist auch dadurch bedingt, dass der Halbtei-
lungsgrundsatz bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung nach den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Quoten-
methode Berücksichtigung findet (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR
65/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Diese neuere Rechtsprechung konnten die Parteien bei Abschluss ihres
Vergleichs am 11. Juli 2006 noch nicht berücksichtigen. Auch insoweit kommt
eine Abänderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-
lage in Betracht, soweit für die neue Ehefrau des Klägers auf der Grundlage der
Maßstäbe des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten ein konkur-
rierender Unterhaltsanspruch besteht.
(2) Hinzu kommt die neue Rechtsprechung des Senats zur Begrenzung
und Befristung des nachehelichen Unterhalts. Der Senat hatte bereits infolge
der Änderung seiner früheren Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererzie-
hung und Haushaltstätigkeit während der bestehenden Ehe (Übergang von der
Anrechnungsmethode zur Differenzmethode durch Urteil vom 13. Juni 2001
- XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 987 ff.) darauf hingewiesen, dass damit die
Vorschriften zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts er-
heblich an Bedeutung gewinnen werden. In der Folgezeit hat der Senat seine
Rechtsprechung durch eine nach Abschluss des hier relevanten Unterhaltsver-
gleichs veröffentlichte Entscheidung grundlegend geändert und nicht mehr ent-
scheidend auf die - hier besonders lange - Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich
auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt (Senatsurteil vom 12. April
2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Diese Rechtsprechung hat
der Senat in der Folgezeit kontinuierlich fortentwickelt (Senatsurteile vom
14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; vom 16. April 2008
- XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; vom 25. Juni 2008 - XII ZR
109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1510; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ
2009, 1207, 1210 und BGHZ 179, 43, 51 ff. = FamRZ 2009, 406, 408 f.).
Durch die geänderte gesetzliche Grundlage und die neue höchstrichterli-
che Rechtsprechung ist die Geschäftsgrundlage des Vergleichs, die im Zweifel
auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur überragenden
Bedeutung der Ehedauer bei der Begrenzung und Befristung des nacheheli-
chen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen abstellte, entfallen,
was ebenfalls zu einer Anpassung des Unterhaltstitels führen kann.
3. Die angefochtene Entscheidung kann deswegen keinen Bestand ha-
ben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache ent-
scheiden, weil es zunächst weiterer Feststellungen zu den nach der Rechtspre-
chung des Senats relevanten Tatsachen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Das Oberlandesgericht wird den Parteien zunächst Gelegenheit geben
müssen, ergänzend zu den Abänderungsvoraussetzungen vorzutragen. In die-
sem Umfang dürfte dem abgeschlossenen Vergleich ein Ausschluss jeglicher
Abänderung nicht zu entnehmen sein.
Soweit der Antrag auf Unterhaltsabänderung auf geänderte tatsächliche
Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages gestützt ist, setzt er allerdings vor-
aus, dass der Abänderungskläger eine erhebliche Änderung dieser Verhältnisse
darlegt und ggf. beweist. Hinsichtlich der Frage einer nach Abschluss des Ver-
gleichs neu eingetretenen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wird das Ober-
landesgericht klären müssen, ob die Beklagte nach wie vor mit dem Zeugen
eine feste Lebensgemeinschaft unterhält.
Hahne
Fuchs
Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 16.05.2007 - 45 F 52/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - II-7 UF 137/07 -