Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage nieder-

gelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden

tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit

wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tat-

sächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Ge-

setzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmä-

ßig nicht ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - OLG Düsseldorf

AG Neuss

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-

ter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Senats für Fa-

miliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezem-

ber 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs zum nacheheli-

chen Unterhalt.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger und die im Jahre 1963 geborene

Beklagte hatten 1982 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige

Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung wurde die Ehe der Parteien

am 11. Juli 2006 rechtskräftig geschieden. Unmittelbar zuvor hatten die Partei-

en im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich

der Kläger verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich

750 € zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht nie-

dergelegt.

3

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2007 er-

folglos aufgefordert hatte, auf Rechte aus dem abgeschlossenen Vergleich zu

verzichten, begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine Abänderung des Ver-

gleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007.

Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen

richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit

der er seinen Antrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende

August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-

sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG

Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei

juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffent-

licht bei

juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009

- 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei juris).

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1002 veröffentlicht

ist, hat die Abänderungsklage abgewiesen, weil der Unterhaltsvergleich der

I.

Parteien keine Geschäftsgrundlage enthalte, die sich nachträglich geändert ha-

be.

7

Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richte sich materiell-rechtlich

nach den Voraussetzungen des § 313 BGB. Da es sich bei dem Vergleich um

eine Parteivereinbarung handele, könne im Rahmen der Vertragsfreiheit und

den Grenzen von Treu und Glauben auch eine Unabänderbarkeit vereinbart

werden. Nur wenn nach dem Parteiwillen eine Abänderbarkeit des Unterhalts-

vergleichs in Betracht komme, sei darauf abzustellen, ob eine seinerzeit einver-

nehmlich vereinbarte Vergleichsgrundlage derart gestört sei, dass dem Kläger

eine weitere Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht mehr zumutbar sei. Da-

für sei der Abänderungskläger darlegungs- und beweisbelastet. Der für die Ab-

änderbarkeit ausschlaggebende Parteiwille sei im Wege der Auslegung zu er-

mitteln.

8

Eine Abänderung nach § 313 BGB komme hier nicht in Betracht, weil un-

streitig keine Vergleichsgrundlage existiere. Schon nach dem eigenen Vortrag

des Klägers ergebe sich nicht, dass der Vergleich - zumal so kurze Zeit nach

dessen Protokollierung - überhaupt abänderbar sein solle. Die Parteivereinba-

rung sei auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Auf eine Grund-

lage des Vergleichs sei bewusst verzichtet worden, weil es den Parteien um

eine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit dem

Scheidungsverbundverfahren gegangen sei. Diese Motivlage habe sich nicht

geändert, sondern wirke mit ihren Folgen weiterhin fort. Am Tage des Ver-

gleichsschlusses und der abschließenden Entscheidung im Scheidungsver-

bundverfahren sei zwar zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts ein

Schriftsatz eingegangen, in dem als Teilbetrag des nachehelichen Unterhalts

monatlich 663 € verlangt worden seien. Diese Antragsschrift sei allerdings un-

streitig nicht zugestellt worden und der Vergleich beruhe nicht darauf, sondern

auf einem "Angebot zur Güte" des Klägers in exakt der später vereinbarten Hö-

he ohne Verhandlung und Erörterung etwaiger Einkommens- oder sonstiger

Verhältnisse. Die Beklagte habe dieses Angebot ohne weitere Verhandlungen

angenommen. Unter diesen Umständen fehle nicht nur eine Vergleichsgrundla-

ge. Nach dem Parteiwillen sei vielmehr bewusst ein Unterhaltsbetrag ohne

Grundlagen festgelegt worden, der somit im Grunde unabänderbar sein solle.

Anderenfalls sei der Vergleich für die Parteien nichts wert gewesen, weil sonst

jede Partei mangels niedergelegter Vergleichsgrundlage schon am Folgetag

eine Abänderungsklage ohne Bindung an eine Veränderung der Umstände hät-

te erheben können. Das sei von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt ge-

wesen. Auch der in gleicher Höhe vereinbarte Trennungsunterhalt sei nicht auf

der Grundlage der dort vorgetragenen Verhältnisse vereinbart worden. Wenn

eine solche Grundlage erwünscht gewesen wäre, sei ein Hinweis auf die Be-

rechnung in den Schriftsätzen möglich gewesen, wovon die Parteien indessen

abgesehen hätten. Soweit der Vergleich zum Trennungsunterhalt unvollständi-

ge Grundlagen enthalte, spreche die abweichende Handhabung beim nachehe-

lichen Unterhalt gerade für einen abweichenden Parteiwillen.

9

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine vom Ersttitel los-

gelöste Neufestsetzung zulasse, wenn keine Vergleichsgrundlage feststellbar

sei, beziehe sich auf andere Sachverhalte. Dies komme nur im Falle einer

grundsätzlichen Abänderbarkeit in Betracht, wenn die Unterhaltsberechnung

und damit die frühere Vergleichsgrundlage nicht mehr nachvollziehbar und

deswegen eine Anpassung nicht möglich sei. Hier fehle es nicht an der Nach-

vollziehbarkeit, sondern schon an einer Berechnung des Vergleichsbetrages

und somit an der grundsätzlichen Abänderbarkeit. Der Kläger könne sich für

seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zur Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils stützen. Auch die Bin-

dungswirkung eines Anerkenntnisurteils verhindere eine freie Abänderbarkeit.

Im Übrigen übersehe der Kläger, dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit

übereinstimmend auf Grundlagen verzichtet hätten, während die prozessuale

Lage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheide.

10

Eine Ausnahme sei allenfalls in einem - hier allerdings offensichtlich nicht

vorliegenden - Fall der Not geboten. Der Kläger habe im Jahre 2006 über ein

durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 € verfügt und

wendet sich insoweit lediglich gegen den hinzugerechneten Wohnvorteil in Hö-

he von 450 € mit dem Ziel einer Reduzierung auf 200 € monatlich.

11

Das Oberlandesgericht hat die Revision "im Hinblick auf die entschei-

dende Rechtsfrage der Abänderbarkeit des Vergleichs" zugelassen.

13

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-

fung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die

Abänderung des vereinbarten laufenden nachehelichen Unterhalts nach § 323

Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Abänderungsklage erfolgt,

weil mit dem gerichtlichen Vergleich bereits ein vollstreckbarer Titel über den

nachehelichen Unterhalt vorliegt. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft

des Prozessvergleichs richtet sich die Abänderung in der Sache - wie das Ober-

landesgericht ebenfalls zutreffend ausführt - nicht nach § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO,

sondern gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder

den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile vom 3. Dezember 2008

- XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314, 315 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR

346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung

des Parteiwillens eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln (vgl.

Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 62; Wendl/Schmitz

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 19 Rdn. 169).

Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs

eine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Un-

terhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wah-

rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen.

14

Lässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen

kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände ent-

nehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an

die Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist

dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-

messen (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140,

1142 m.w.N. und vom 26. November 1986 - IV b ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257,

259).

15

Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich

bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine späte-

re Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen

Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung

auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur

dessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien

mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung

ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag

in künftigen Raten zu zahlen ist (Senatsurteil vom 10. August 2005 - XII ZR

73/05 - FamRZ 2005, 1662 f.).

16

2. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für die Abänderbarkeit

des Unterhaltsvergleichs der Parteien deswegen auf den Inhalt des Vergleichs

abgestellt, der im Wege einer für beide Parteien interessengerechten Ausle-

gung zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 -

FamRZ 2009, 768, 770 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004,

1452, 1453). Soweit das Oberlandesgericht dabei allerdings zu einem vollstän-

digen Ausschluss der Abänderbarkeit gelangt ist, hält dies der revisionsrechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ermitt-

lung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich

dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb

vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Ausle-

gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-

sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten

Verfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Se-

natsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453).

18

a) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist allerdings die

Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Parteien eine spätere Korrektur

ihres Vergleichs nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bei Vergleichs-

schluss ausgeschlossen haben. Auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei

Vergleichsschluss, die von den Parteien bewusst nicht zugrunde gelegt wurden,

zu einem anderen gesetzlichen Unterhalt geführt hätten, kann dies allein also

nicht zu einer Anpassung ihres Unterhaltsvergleichs führen.

19

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass allein aus der fehlen-

den Geschäftsgrundlage in dem gerichtlichen Vergleich noch nicht darauf ge-

schlossen werden kann, der Vergleich sei unter keinen Umständen abänderbar.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsvergleich

grundsätzlich auch dann abänderbar, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse

geändert haben, die dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände aber nicht

mehr nachvollziehbar sind. Der nach den geänderten Umständen geschuldete

Unterhalt ist dann unabhängig von der früheren Vereinbarung allein nach den

gesetzlichen Vorschriften zu berechnen (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR

62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142 und vom 26. November 1986 - IV b ZR

91/85 - FamRZ 1987, 257, 259).

20

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Auslegung des Parteiwil-

lens allerdings weitere Umstände berücksichtigt, die hier einen Ausschluss der

Abänderbarkeit allein wegen der fehlenden Vergleichsgrundlage nahe legen.

Danach hatten die Parteien die Höhe des Unterhalts unabhängig von den ge-

nauen tatsächlichen Umständen und ohne konkrete Berechnung pauschal auf

der Grundlage eines Angebots des Klägers vereinbart, um eine abschließende

Regelung zu erreichen. Die gewünschte Bindung an diese pauschale Vereinba-

rung wäre aber in Frage gestellt, wenn die Parteien wegen der fehlenden Ge-

schäftsgrundlage jederzeit eine Abänderung verlangen könnten, ohne dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit Vergleichsschluss geändert haben. An diese

Auslegung des Prozessvergleichs durch das Berufungsgericht ist der Senat

revisionsrechtlich gebunden.

21

b) Soweit das Berufungsgericht den Prozessvergleich allerdings so aus-

gelegt hat, dass eine Abänderung auch bei einer späteren wesentlichen Ände-

rung der tatsächlichen Verhältnisse der Parteien ausscheidet, trägt die hierzu

gegebene Begründung dies nicht.

22

Wenn die Parteien sich im Zeitpunkt des Vergleichs verbindlich verpflich-

ten wollten, spricht dies zwar dafür, dass sie eine Abänderung für den Fall aus-

geschlossen haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses einen anderen Unterhaltsbetrag ergeben, als von ihnen pau-

schal vereinbart wurde. Für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse sagt dies aber nichts aus. Auch dann bleibt es vielmehr bei der

grundsätzlichen Abänderbarkeit des Prozessvergleichs nach § 313 BGB, wobei

den Abänderungskläger allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft,

dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss überhaupt

wesentlich geändert haben.

23

Für eine solche weitgehende Vereinbarung der Parteien wie den Aus-

schluss der Abänderbarkeit bei späteren Änderungen der tatsächlichen Ver-

hältnisse hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Aus-

schluss der Abänderbarkeit wäre insoweit Teil der Vereinbarung und nicht bloß

dessen Geschäftsgrundlage. Dafür, dass die Parteien in ihrem Vergleich aus-

drücklich auch eine Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben, trägt die Beklagte die Darle-

gungs- und Beweislast, die sich auf einen solchen Ausschluss beruft.

24

c) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin

ausgelegt hat, dass durch sie eine Abänderbarkeit wegen späterer Verwirkung

des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen ist, hält auch dies der revisionsrecht-

lichen Nachprüfung nicht stand.

25

Unstreitig lebte die Beklagte seit Januar 2005 mit dem Zeugen G. zu-

sammen und unterhielt mit diesem auch eine gemeinsame Wohnung. Zwar

weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Verwirkungstatbe-

stand des § 1579 Nr. 2 BGB, der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

zum 1. Januar 2008 aus dem allgemeinen Verwirkungstatbestand des § 1579

Nr. 7 BGB a.F. hervorgegangen ist, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch

nicht erfüllt war (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 209, 215 = FamRZ 2002, 810, 811

und BT-Drucks. 16/1830 S. 21). Weil seinerzeit also noch nicht endgültig

feststand, ob sich die neue Lebensgemeinschaft der Beklagten im Sinne des

§ 1579 Nr. 2 BGB endgültig verfestigen würde, musste der Kläger sich diesen

Einwand auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Nach dem streitigen und in der

Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers hat sich die Lebens-

gemeinschaft seitdem weiter verfestigt, was jetzt zu einer Verwirkung des nach-

ehelichen Unterhalts führen kann.

26

Die Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Auslegung des

Unterhaltsvergleichs tragen einen Ausschluss der Abänderbarkeit wegen nach-

träglichen Eintritts eines Verwirkungstatbestandes nicht.

27

d) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch deswegen kei-

nen Bestand haben, weil sich die für die Unterhaltsberechnung relevanten ge-

setzlichen Grundlagen und die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Ab-

schluss des Vergleichs grundlegend geändert haben und das Berufungsgericht

einen Ausschluss der daraus grundsätzlich folgenden Abänderbarkeit nicht ge-

prüft hat.

28

aa) Für Prozessvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Senat

bereits mehrfach entschieden, dass eine Änderung einer gefestigten höchstrich-

terlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen

kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im

Wege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen Fällen kann eine beidersei-

tige irrtümliche Vorstellung über die künftige Rechtslage eine Anpassung nach

den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage

rechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis

der künftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen

worden wäre. Das gilt ebenso, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der

gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage

aufgebaut war, was regelmäßig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Ausle-

gung zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Eini-

gung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob

und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage

erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der In-

teressen beider Parteien. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am

Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzu-

kommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumut-

bar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen

Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Se-

natsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und

BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690).

29

Der Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen

nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterli-

chen Rechtsprechung kann deswegen nur auf einer ausdrücklichen vertragli-

chen Vereinbarung beruhen, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast

trägt, der sich darauf beruft. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen

Ausschluss der Abänderbarkeit trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtspre-

chung trifft hier also die Beklagte. Solche Umstände hat das Berufungsgericht

aber weder festgestellt, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es hier

nahe, dass jedenfalls nachträgliche gesetzliche Änderungen oder Änderungen

der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf den geschul-

deten Unterhalt auswirken, Berücksichtigung finden müssen.

31

bb) Solche Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind hier

in zweierlei Hinsicht von Bedeutung.

(1) Der Kläger ist als Unterhaltsschuldner inzwischen neu verheiratet.

Dies wirkt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bereits auf die

Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus. Der Senat hat in seiner

neueren Rechtsprechung, auch auf der Grundlage der zum 1. Januar 2008

durch § 1609 BGB geänderten Rangfolge, neu hinzutretende Unterhaltspflich-

ten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-

hältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mit berücksichtigt. Dadurch ge-

langt er im Ergebnis zu einer Dreiteilung des verfügbaren Einkommens in Fäl-

len, in denen wie hier ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Ehegatten

konkurriert (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009,

579, 583; BGHZ 179, 196, 205 f. = FamRZ 2009, 411, 414; vom 1. Oktober

2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 ff.; BGHZ 177, 356, 367 f. = FamRZ

2008, 1911, 1913 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008,

968, 971 f.). Diese Rechtsprechung ist auch dadurch bedingt, dass der Halbtei-

lungsgrundsatz bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung nach den ehelichen

Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Quoten-

methode Berücksichtigung findet (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR

65/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Diese neuere Rechtsprechung konnten die Parteien bei Abschluss ihres

Vergleichs am 11. Juli 2006 noch nicht berücksichtigen. Auch insoweit kommt

eine Abänderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-

lage in Betracht, soweit für die neue Ehefrau des Klägers auf der Grundlage der

Maßstäbe des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten ein konkur-

rierender Unterhaltsanspruch besteht.

33

(2) Hinzu kommt die neue Rechtsprechung des Senats zur Begrenzung

und Befristung des nachehelichen Unterhalts. Der Senat hatte bereits infolge

der Änderung seiner früheren Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererzie-

hung und Haushaltstätigkeit während der bestehenden Ehe (Übergang von der

Anrechnungsmethode zur Differenzmethode durch Urteil vom 13. Juni 2001

- XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 987 ff.) darauf hingewiesen, dass damit die

Vorschriften zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts er-

heblich an Bedeutung gewinnen werden. In der Folgezeit hat der Senat seine

Rechtsprechung durch eine nach Abschluss des hier relevanten Unterhaltsver-

gleichs veröffentlichte Entscheidung grundlegend geändert und nicht mehr ent-

scheidend auf die - hier besonders lange - Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich

auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt (Senatsurteil vom 12. April

2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Diese Rechtsprechung hat

der Senat in der Folgezeit kontinuierlich fortentwickelt (Senatsurteile vom

14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; vom 16. April 2008

- XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; vom 25. Juni 2008 - XII ZR

109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1510; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ

2009, 1207, 1210 und BGHZ 179, 43, 51 ff. = FamRZ 2009, 406, 408 f.).

34

Durch die geänderte gesetzliche Grundlage und die neue höchstrichterli-

che Rechtsprechung ist die Geschäftsgrundlage des Vergleichs, die im Zweifel

auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur überragenden

Bedeutung der Ehedauer bei der Begrenzung und Befristung des nacheheli-

chen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen abstellte, entfallen,

was ebenfalls zu einer Anpassung des Unterhaltstitels führen kann.

35

3. Die angefochtene Entscheidung kann deswegen keinen Bestand ha-

ben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache ent-

scheiden, weil es zunächst weiterer Feststellungen zu den nach der Rechtspre-

chung des Senats relevanten Tatsachen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO).

36

Das Oberlandesgericht wird den Parteien zunächst Gelegenheit geben

müssen, ergänzend zu den Abänderungsvoraussetzungen vorzutragen. In die-

sem Umfang dürfte dem abgeschlossenen Vergleich ein Ausschluss jeglicher

Abänderung nicht zu entnehmen sein.

37

Soweit der Antrag auf Unterhaltsabänderung auf geänderte tatsächliche

Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages gestützt ist, setzt er allerdings vor-

aus, dass der Abänderungskläger eine erhebliche Änderung dieser Verhältnisse

darlegt und ggf. beweist. Hinsichtlich der Frage einer nach Abschluss des Ver-

gleichs neu eingetretenen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wird das Ober-

landesgericht klären müssen, ob die Beklagte nach wie vor mit dem Zeugen

eine feste Lebensgemeinschaft unterhält.

Hahne

Fuchs

Vézina

Dose

Schilling

Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 16.05.2007 - 45 F 52/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - II-7 UF 137/07 -