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BGH Urteil vom 07.02.2008 – IX ZR 198/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StBerG § 68 a.F.; AO § 122 Abs. 2

a) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekannt- gabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbe- scheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind.

b) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuer- bescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegan- gen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maß- gebend.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 27. September 2006 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten, seine Steuerberater, wegen fehlerhafter

steuerrechtlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der klagende Apotheker sammelte seit 1980 systematisch Informationen

über die Wechselwirkung von Arzneimitteln, die er in Buchform ("Sch. -Liste")

und über eine elektronische Datenbank ("Sch. -Arneimitteldatenbank") veröf-

fentlichte.

3

Mit Vereinbarung vom 1. April 1985 räumte er der Sch. -Verlag für me-

dizinisch-pharmazeutische Informationen GmbH (im Folgenden: GmbH), deren

Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, das Recht ein, die Sch. -Liste

zu vervielfältigen und zu verbreiten. Außerdem räumte er ihr das Nutzungs- und

Vertriebsrecht für die Sch. -Arzneimitteldatenbank ein. Nach dem "Lizenzver-

trag" vom 14. Januar 1992 zwischen dem Kläger und der GmbH hatte die

GmbH als "Lizenz" pauschal 54 % des Umsatzes mit der Sch. -

Arzneimitteldatenbank an den Kläger abzuführen. Aufgrund von Außenprüfun-

gen beim Kläger und bei der GmbH kam das Finanzamt 1997 zu dem Ergebnis,

dass zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH eine Be-

triebsaufspaltung vorliege, und erließ für das Einzelunternehmen des Klägers

unter dem Datum 6. Juli 1999 (erstmals) Gewerbesteuermessbescheide für die

Jahre 1993, 1994 und 1995 sowie am 5. August 2002 Gewerbesteuermessbe-

scheide für die Jahre 1996 und 1997. Die Stadt M. setzte in der Folge

die Gewerbesteuer mit Bescheid vom 20. August 1999 für die Jahre 1993 bis

1995 und mit Bescheid vom 20. August 2002 für die Jahre 1996 und 1997 auf

insgesamt 675.593 DM (344.402,64 €) fest.

5

Gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993, 1994 und

1995 erhob der Kläger, vertreten durch die Beklagten, erfolglos Einspruch und

Klage vor dem Finanzgericht, die mit Urteil vom 10. September 2003 abgewie-

sen wurde.

Mit seiner am 9. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der

Kläger die Zahlung von 336.131,23 € nebst Zinsen als Schadensersatz. Der

Betrag setzt sich zusammen aus den festgesetzten Gewerbesteuern für 1993

bis 1997, Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, Zinsen für die Aussetzung

der Vollziehung sowie den für das Verfahren vor dem Finanzgericht angefalle-

nen Verfahrenskosten, abzüglich der infolge der Gewerbesteuernachzahlung

erfolgten Einkommensteuererstattung 1998 von 105.325,60 €. Mit Schriftsatz

vom 26. Oktober 2005 erweiterte der Kläger seine Klage um die erstatteten

105.325,60 €, weil diese auf den Schaden nicht anzurechnen seien.

6

Der Kläger meint, dass seine infolge der festgestellten Betriebsaufspal-

tung zwischen ihm und der GmbH entstandene Steuermehrbelastung von den

Beklagten aufgrund Verletzung des Steuerberatungsvertrages zu ersetzen sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, und be-

rufen sich auf Verjährung.

7

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in

OLG-Report München 2007, 459, hat dahingestellt sein lassen, ob die behaup-

tete Pflichtverletzung der Beklagten zu dem behaupteten Schaden geführt ha-

be. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls verjährt.

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Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995

gestützten Schadensersatzansprüche (Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen,

Aussetzungszinsen, Verfahrenskosten) sei Verjährung am 7. Juli 2005 eingetre-

ten, zwei Tage vor Einreichung der Klage. Die am 6. Juli 1999 erlassenen Ge-

werbesteuermessbescheide für 1993, 1994 und 1995 seien den Beklagten als

den Bevollmächtigten des Klägers unstreitig am 7. Juli 1999 zugegangen. Mit

dem Zugang sei der Schaden eingetreten, weil die Gewerbesteuermessbe-

scheide für die Folgebescheide der Stadt M. vom 20. August 1999 bindend

gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei die 3-jährige Verjährungsfrist des § 68

StBerG a.F. gelaufen. Maßgebend sei der tatsächliche Zugang der Bescheide,

nicht der Umstand, dass die Gewerbesteuermessbescheide am 6. Juli 1999 zur

Post gegeben und damit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerrechtlich erst am

9. Juli 1999 als bekannt gegeben gelten. Diese Vorschrift sei für den Beginn der

Verjährungsfrist im Haftungsrecht nicht maßgebend. Vielmehr komme es hier

auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an. Dieser sei mit dem tatsächlichen

Zugang der Gewerbesteuermessbescheide eingetreten. Der am 7. Juli 1999

entstandene Primäranspruch gegen die Beklagten sei demnach am 7. Juli 2002

verjährt, ein möglicher Sekundäranspruch spätestens am 7. Juli 2005.

11

Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit seien auch die auf die

Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 gestützten Schadensersatzan-

sprüche verjährt. Auf dem vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler der

Beklagten, dem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen der Betriebsaufspaltung,

beruhten auch die am 5. Juli 1999 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide

für 1996 und 1997. Der aus dem (unterstellten) Beratungsfehler entstandene

Schaden sei verjährungsrechtlich einheitlich zu behandeln und umfasse auch

alle weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile.

II.

13

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung

stand.

1. Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995

gestützten Schadensersatzansprüche ist die Verjährung spätestens am 7. Juli

2005 eingetreten, also zwei Tage vor Eingang der Klageschrift.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die

Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche

Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des

§ 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-

scheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129,

386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v.

3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008

- IX ZR 53/06, z.V.b.). Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid noch keine

Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig fest-

stellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO

bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM

1993, 1677, 1680 unter III 2 a; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, aaO).

15

Um eine solche verbindliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

handelt es sich bei dem vom Betriebsfinanzamt (§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 18

Abs. 1 Nr. 2 AO) gemäß § 14 GewStG zu erlassenden Gewerbesteuermessbe-

scheid, in dem der Steuermessbetrag festgesetzt wird. Die Steuer wird sodann

gemäß § 16 GewStG auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz

festgesetzt und erhoben, der von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestim-

men ist. Der Steuermessbescheid hat bindende Wirkung für den Gewerbesteu-

erbescheid. Einwendungen gegen die Festsetzungen im Messbescheid können

daher nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Messbescheid und nicht ge-

gen den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht werden (BFHE 150, 441,

444; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. § 14 Rn. 2).

16

b) Entgegen der Auffassung des Streithelfers des Klägers ist ein

Feststellungs- oder Grundlagenbescheid nicht nur dann maßgeblich, wenn

durch diesen in einem negativen Sinn ein Steuervorteil endgültig versagt wird.

Nicht nur in diesem Fall hat sich der Schaden des Mandanten konkretisiert.

Auch wenn das Finanzamt - wie hier - mit dem Gewerbesteuermessbescheid

einen positiven Grundlagenbescheid erlässt, ist damit die Steuerlast festgestellt

und konkretisiert, weil bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nur noch der

Hebesatz zusätzlich berücksichtigt werden kann, der dem Mandanten entstan-

dene Schaden also zumindest dem Grunde nach festgelegt ist. Zwar betrafen

verschiedene Entscheidungen des Senats bislang negative Feststellungs-

(Grundlagen-)Bescheide. Der Senat hat deshalb häufig formuliert, dass es

gleichgültig ist, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandan-

ten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil

durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheid des Finanzamtes versagt

wird (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003

- IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 3. November 2005 aaO). Diese Formu-

lierung betrifft zwar hinsichtlich der Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide Fälle

der Versagung eines Steuervorteils. Damit ist aber die Feststellung der Entste-

hung des Schadens nicht auf diese Fälle beschränkt. Bei Feststellung-

(Grundlagen-)Bescheiden, die positiv die Grundlage einer Besteuerung festset-

zen, die wie beim Gewerbesteuerbescheid nur noch in der Höhe konkret festge-

legt werden müssen, gilt nichts anderes. Auch hier steht mit Erlass des

Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheides der Eintritt des Schadens fest (vgl.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).

17

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Verjährung des Schadensersatzanspruches gemäß § 68 StBerG mit dem Zu-

gang der Gewerbesteuermessbescheide an die Beklagten zu laufen begonnen

hat. Dies war unstreitig am 7. Juli 1999.

18

aa) Bei der gebotenen wertenden Betrachtung tritt der Schaden, der den

Ersatzanspruch des Auftraggebers auslöst, dadurch ein, dass die Finanzbehör-

de mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren hauptsächlichen Entschei-

dungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und den öffent-

lich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gemäß § 218 Abs. 1

AO die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGHZ 129,

386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).

19

bb) Der Senat hat deshalb für die schadensbegründende Steuerfestset-

zung auf die Bekanntgabe der Bescheide gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1

Satz 2 AO abgestellt (BGHZ 129, 386, 388; v. 10. Januar 2008 aaO).

20

Für die Bekanntgabe in diesem Sinne müssen, auch bei Übermittlung

des Bescheids durch die Post, nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AO

erfüllt sein. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die

Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als be-

kanntgegeben. Bei dieser Bekanntgabevermutung handelt es sich um eine ge-

setzliche Fiktion (BFH BStBl. 2001 II S. 274; BFH/NV 2002, 1409). Sie gilt nicht,

wenn das Schriftstück später oder überhaupt nicht zugegangen ist. Nicht wider-

legbar ist sie allerdings, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der drei Tage an-

gekommen ist (BFH, BStBl. 2001 II S. 274; Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 122

Rn. 53). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gilt die Zugangsfiktion auch

gegenüber dem Steuerpflichtigen, der den Bescheid bereits früher erhalten hat.

Diese Bestimmung hat verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Auswirkun-

gen im Bereich des Steuerrechts (vgl. Klein-Brockmeyer, AO 9. Aufl. § 122

Rn. 49 m.w.N.).

21

Für die Haftung des Steuerberaters und den Beginn der Verjährung von

Regressansprüchen ist die Bestimmung des § 122 Abs. 2 AO aber ohne Be-

deutung. Hierfür ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Schaden eingetre-

ten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Bekannt-

gabe des belastenden Steuerbescheides abstellt, ist danach maßgebend, dass

gerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten

Anlass zu der Prüfung gibt, ob Steuernachteile auf einem Fehler des Steuerbe-

raters beruhen (vgl. BGHZ 129, 386, 390). Dieser Anlass besteht ab dem Zeit-

punkt, in dem der Bescheid tatsächlich zugegangen ist, mag auch die Rechts-

behelfsfrist für den Steuerpflichtigen noch nicht zu laufen begonnen haben (vgl.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). Es kann nicht angenommen werden, der

Steuerpflichtige sehe insoweit keinen Anlass zur Prüfung, solange die Frist für

den Einspruch gegen den Steuerbescheid noch nicht zu laufen begonnen hat.

22

Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-

steuerungsverfahren konkretisiert sich, sobald der Steuerbescheid dem Steuer-

pflichtigen zugegangen ist, auch wenn für ihn die steuerrechtliche Einspruchs-

frist noch nicht läuft. Das Finanzamt hat die Aufklärung des Sachverhalts er-

kennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes ge-

genüber dem Steuerpflichtigen festgelegt, für den der Bescheid bestimmt ist.

Dass gemäß § 122 Abs. 2 AO für das Steuerrecht aus Vereinfachungsgründen

eine gesetzliche Fiktion eingeführt ist, die die steuerrechtliche Abwicklung der

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten erleichtert, ändert hieran nichts (vgl.

BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).

23

Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, die Verjährungsfrist für den

Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater zur gleichen Zeit wie die

Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beginnen zu lassen. Die jeweils er-

forderlichen Maßnahmen sind schon ihrer Natur nach unterschiedlich, richten

sich gegen verschiedene Adressaten und stellen dem Mandanten ganz unter-

schiedliche Zeiträume für ein Tätigwerden zur Verfügung.

24

Dass der Steuerverwaltungsakt gemäß § 124 AO erst mit der Bekannt-

gabe gemäß § 122 Abs. 2 AO wirksam wird (BFH BStBl. 2001 II S. 274), ist un-

erheblich. Bei einem Bescheid, der den Herrschaftsbereich der Behörde verlas-

sen hat und dem Steuerpflichtigen tatsächlich bereits zugegangen ist, kann der

Bekanntgabewille des zuständigen Bediensteten nicht mehr aufgegeben wer-

den (BFH BStBl. II 1996, 627; Klein/Brockmeyer, aaO § 122 Rn. 3). Ein Mei-

nungswechsel des Finanzamts vor der Bekanntgabe im Sinne von § 122 Abs. 2

AO ist also nicht mehr möglich (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 627, 628).

25

Das Abstellen auf § 122 Abs. 2 AO könnte im Verhältnis des Mandanten

zum Steuerberater auch zu einer Ungewissheit über den Beginn der Verjäh-

rungsfrist führen. Denn es müsste zunächst durch Anfrage beim Finanzamt

festgestellt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist. Dage-

gen ist der Tag des tatsächlichen Zugangs des Bescheides ohne weiteres er-

kennbar.

26

Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2000 (IX ZR 183/98,

WM 2000, 1348, 1349) zugunsten des Klägers auf die Regelung des § 122

Abs. 2 AO abgestellt hat, beruhte dies lediglich darauf, dass in diesem Fall der

Tag des Zugangs des Steuerbescheides nicht bekannt war, aber die Parteien

von einer zeitnahen Zustellung ausgegangen waren.

27

cc) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung der Revisi-

on nichts dadurch, dass die Bekanntgabe der Steuerbescheide nicht an den

Kläger, sondern an die Beklagten als dessen Steuerberater erfolgte. Nach

§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Bekanntgabe auch an einen Bevollmächtigten

erfolgen. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass § 122

AO insgesamt, also auch hinsichtlich Absatz 2 angewandt werden müsste.

§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht der allgemein bestehenden Möglichkeit der

Vertretung, die auch im Zivilrecht Anwendung findet (vgl. § 164 BGB). Folge-

rungen für die Berechnung von Bekanntgabezeitpunkten ergeben sich daraus

nicht.

28

c) Die Revision meint, bei Nichtanwendbarkeit des § 122 Abs. 2 AO

müsse der Zugang des Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen persönlich

maßgebend sein.

29

Dies ist unzutreffend. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung dar-

auf hingewiesen, die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides gebe

dem Mandanten Anlass zur Prüfung, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler

des Steuerberaters beruht (BGHZ 129, 386, 390). Der geschädigte Auftragge-

ber muss eine realistische Möglichkeit haben, seinen Ersatzanspruch durchzu-

setzen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850). Hier-

aus ist aber nicht zu folgern, dass die Verjährung stets erst bei persönlicher

Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Bescheid beginnt (BGHZ 119, 69, 71

m.w.N.; BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080).

Auf diese Kenntnis kann es erst nach der Aufhebung von § 68 StBerG a.F. zum

15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Ver-

jährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom

9. Dezember 2004 im Rahmen des nunmehr einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2

BGB ankommen. Für die nach § 68 StBerG a.F. nur erforderliche Entstehung

des Schadensersatzanspruchs genügt, dass wegen der ab Zugang bestehen-

den Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeitpunkt anknüpfende Verjährungsbe-

ginn für den Mandanten nicht unzumutbar ist (BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt.

v. 21. Februar 2002 aaO).

30

2. Hinsichtlich des auf den Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre

1996 und 1997 beruhenden Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend

ebenfalls Verjährung angenommen.

31

Der aus dem behaupteten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene

Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch

auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter,

zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist,

sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997

- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 m.w.N.; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00

aaO).

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Soweit die Revision meint, der Kläger hätte keinen Anlass gehabt anzu-

nehmen, das Finanzamt werde auch für die Jahre 1996 und 1997 entsprechen-

de Bescheide erlassen, die hierdurch eingetretenen Schäden seien also nicht

voraussehbar gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Da die Sach- und

Rechtslage unverändert war, waren entsprechende Bescheide vielmehr mit Si-

cherheit zu erwarten, nachdem aufgrund einer Betriebsprüfung erstmals für die

Jahre 1993 bis 1995 Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt worden waren.

33

Durch die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 und 1997 ist

der aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers der Beklagten eingetretene

Schaden lediglich vergrößert worden. Auch dieser Zeitraum war bei Eintritt des

ersten Teilschadens am 7. Juli 1999 längst abgelaufen. An den tatsächlichen

Umständen in diesem Zeitraum konnte sich nichts mehr ändern.

34

3. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe verkannt,

dass die Durchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens sich aufgrund

der Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe als eigenständige Pflichtverletzung

darstelle, da den Steuerberater die Pflicht treffe, von der Durchführung eines

solchen Verfahrens abzuraten. Der darauf beruhende Schadensersatzanspruch

sei auch nicht verjährt, weil der Einspruch nicht vor dem 9. Juli 1999 eingelegt

worden sein könne.

35

Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Ein Ersatzanspruch wegen

einer eigenständigen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten wegen der

Durchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war nicht Gegenstand

des Prozesses in den Vorinstanzen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag

nicht auf. Die Einführung eines neuen Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist

unzulässig, § 559 ZPO. Für die Tatsachengerichte bestand entgegen der Auf-

fassung der Revision auch kein Anlass, den Kläger darauf hinzuweisen, dass

ihm andere als die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen

könnten. Es ist Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 13289/05 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 15 U 2247/06 -