Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2007 – IX ZR 130/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

StBerG § 68

Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von

dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und

erteilt der steuerliche Berater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjäh-

rung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der

Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids, nicht schon mit dem Ver-

tragsabschluss.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und

die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von

367.645,50 € abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum Jahr 1996 Alleininhaber eines Ingenieurbüros,

der Beklagte über mehrere Jahre für ihn als Steuerberater tätig. Im Jahre 1995

beauftragte der Kläger die I. GmbH mit der Durchführung des Ver-

kaufs seines Büros, der Konzeption des Kaufvertrages und der damit zusam-

menhängenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Der Beklagte beriet den Klä-

ger hinsichtlich der steuerlichen Fragen des Unternehmensverkaufs.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1996 verkaufte der Kläger sein

Ingenieurbüro. Der Käufer verpflichtete sich, an den Kläger über den vereinbar-

ten Barpreis hinaus als weiteren Kaufpreisteil 77 % der auf Forderungen des

Ingenieurbüros aus bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinnahm-

ten Entgelte der jeweiligen Kunden zu entrichten, sofern und soweit die Liefe-

rungen und Leistungen bis zum 31. Dezember 1997 abgerechnet werden konn-

ten und der jeweilige Kunde seinerseits bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt

hatte.

3

Diese Regelung ging auf einen Vorschlag der Käuferin zurück, die der

Auffassung war, durch die vorgesehene Behandlung der Forderungen würde

auch dieser Teil des Kaufpreises dem begünstigten Steuersatz des § 34 EStG

unterliegen. Davon ging auch das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbe-

scheid vom 22. Januar 1999 aus. Nach einer Betriebsprüfung kam es indes zu

einer Neufestsetzung der Einkommensteuer des Klägers mit Bescheid vom

25. Juli 2001. Darin wurden die auf den Forderungsbestand zurückzuführenden

Einkünfte aus dem Unternehmensverkauf als laufende Gewinne mit dem vollen

Steuersatz versteuert. Dies führte zu einer Nachbelastung des Klägers in Höhe

von 1.889.782 DM, ferner zu einer Zinsfestsetzung in Höhe von 368.491 DM.

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Der auf Antrag des Klägers erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten

am 8. Januar 2004 und die nach Widerspruch eingereichte Anspruchsbegrün-

dung am 22. Juni 2004 zugestellt worden. Das Landgericht hat der Klage we-

gen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand in Höhe von

367.645,50 € und wegen eines Zinsschadens in Höhe von 94.203,23 € stattge-

geben. Das Berufungsgericht hat dagegen nur einen Teil des Zinsschadens

zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf den Forderungsbestand

bezogenen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, ein etwaiger Schadensersatzan-

spruch wegen des teilweisen Verzichts auf den Forderungsbestand sei verjährt.

Der Schaden sei bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages ent-

standen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Klageforderung ist in dem mit der Revision geltend gemachten Um-

fang nicht verjährt.

1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13

EGBGB) § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-

ersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertrags-

verhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstan-

den ist.

10

a) Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-

nigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht

beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als

Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist,

ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-

tig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder

auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden

Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile

bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69,

70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs

hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv

betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-

halten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden,

so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; 129,

386, 388).

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b) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache

erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid

niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-

ge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-

getreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die

Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-

scheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-

lungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388;

BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v.

23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939; v. 12. Februar 2004

- IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04,

WM 2006, 590, 591). Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen

die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist

danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher

Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbe-

scheid ursächlich gewordene Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR

208/04, aaO).

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Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht

allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-

men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche

Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR

246/02, aaO; Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 208/04, aaO). Deshalb ver-

schlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen

Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbe-

scheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öf-

fentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 17. November

2005 - IX ZR 208/04, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellen-

de Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten. Sie schützt ferner

das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen

Belastungen (BGHZ 119, 69, 74, BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR

208/04, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeit-

punkt der Verwirklichung des Steuertatbestands würden die schutzwürdigen

Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler

und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Bera-

tung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994,

1848, 1850; Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, aaO S. 2038; v. 17. No-

vember 2005 - IX ZR 208/04, aaO).

13

c) Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuer-

berater nur dann einen Beginn der Verjährung unabhängig vom Erlass eines

Steuerbescheides bejaht, wenn die vom Beklagten zu verantwortende Pflicht-

verletzung keine steuerliche Beratung betraf. Dies war der Fall bei Empfehlung

einer nachteiligen Vermögensanlage; dort kann der Schaden schon allein mit

der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt eintreten

(BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991,

1303, 1305). Dasselbe gilt für die Beantragung einer Investitionszulage, über

die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die jedoch einen direkten Leistungs-

anspruch gegen den Staat und keine steuerliche Entlastung betrifft (BGH,

Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109; Urt. v. 3. No-

vember 2005 - IX ZR 208/04, aaO) oder bei Übernahme der Verpflichtung, im

Zuge des Ausscheidens aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine

Bankgarantie zur Besicherung übernommener Verpflichtungen zu stellen (BGH,

Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141). An dieser

Rechtsprechung, die eine klare, in der Praxis leicht handhabbare Abgrenzung

bewirkt, hält der Senat fest.

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2. Danach begann im Streitfall der Schadensersatzanspruch des Klägers

erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vom 25. Juli 2001 zu verjähren.

a) Der dem Kläger entstandene Schaden beruht auf einer fehlerhaften

steuerlichen Beratung des Beklagten. Dieser hat die vereinbarte Begrenzung

des Kaufpreises auf 77 % der im notariellen Vertrag näher beschriebenen For-

derungen befürwortet, weil er rechtsfehlerhaft annahm, der günstige Steuersatz

gemäß § 34 EStG gelange insoweit zur Anwendung. Die vom Beklagten zu ver-

tretende Pflichtverletzung beeinflusste damit die Gestaltung des Kaufvertrages,

den der Kläger mit dem Erwerber geschlossen hat. Ein daraus entstandener

Schaden ist vom Schutzzweck der Beratungspflicht des Beklagten gedeckt;

denn dessen Aufgabe bestand darin, den Kläger hinsichtlich der Art und Höhe

des Kaufpreises unter steuerlichen Aspekten zu beraten.

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b) Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet,

weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadenstif-

tenden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR

122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-

tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung

der Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-

doch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-

len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer

Besteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft

zu der steuerlichen Vorfrage erteilt. Das steuerliche Feststellungs- und Beurtei-

lungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches

Handeln bestimmt, verdichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuer-

lasten erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu ei-

nem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt.

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c) Demzufolge ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden des

Klägers sei bereits mit Abschluss des Unternehmenskaufvertrages eingetreten,

rechtlich nicht haltbar.

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aa) Zwar hat der Kläger bereits mit dem Abschluss des Unternehmens-

kaufvertrages zu Lasten seines Vermögens disponiert; denn er verzichtete auf

23 % des Wertes der noch nicht erfüllten Forderungen. Nach seinem für die

Revisionsinstanz maßgeblichen Vorbringen hat er sich auf diese Minderung des

Kaufpreises jedoch nur eingelassen, weil er auf die vom Beklagten dargestellte

Kompensation durch den Vorteil geringerer steuerlicher Belastung vertraute.

Diese Erwartung wurde durch den Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar

1999, in dem das Finanzamt den auf die Forderungen entfallenden Kaufpreis-

anteil dem ermäßigten Steuersatz unterwarf, zunächst bestätigt. Dies zeigt be-

sonders deutlich, dass sich das im Kaufvertrag angelegte Risiko in der Errei-

chung des steuerlichen Zieles erst durch den Bescheid vom 25. Juli 2001 ver-

wirklichte.

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bb) Da die ungünstige Vertragsgestaltung einen finanziellen Nachteil erst

mit Erlass des zweiten Steuerbescheides bewirkt hat, kann ein früherer Verjäh-

rungsbeginn nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der Schaden beste-

he hier nicht in einem steuerlichen Nachteil, sondern in einem geringeren Kauf-

preis. Eine solche Differenzierung stände in Widerspruch zu den bisherigen Se-

natsentscheidungen in Fällen der von steuerlicher Fehlberatung beeinflussten

Vertragsgestaltung. Sie würde den Kläger zudem praktisch rechtlos stellen;

denn für diesen gab es vor dem Steuerbescheid vom 25. Juli 2001 keinen An-

lass, eine steuerliche Pflichtverletzung des Beklagten und einen daraus ent-

standenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen.

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3. Der Kläger hat den Eintritt der Verjährung vor Ende der am 25. Juli

2004 ablaufenden Verjährungsfrist wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB i.V.m.

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Hemmung

bereits durch Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eintrat

oder ob der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war (vgl. BGH, Urt.

v. 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418; Urt. v. 17. Oktober 2000

- XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f). Die Hemmung trat in jedem Fall mit

Zustellung der Anspruchsbegründung am 22. Juni 2004 ein. Denn in ihr wurde

der auf dem Verzicht eines Teils des Forderungsbestandes beruhende Scha-

den individualisiert, und damit wurden etwaige Mängel des Mahnbescheides vor

Eintritt der Verjährung geheilt.

III.

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Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang

dem Kläger ein Schaden entstanden und ob das dazu in der Berufungsinstanz

nachgeholte Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist. So-

weit es darum geht, wie der Kläger gehandelt hätte, wenn er vom Beklagten

zutreffend beraten worden wäre, kann er gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne

weiteres als Partei vernommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003

- IX ZR 167/02, WM 2004, 472). Sollte der Schaden des Klägers nur schwer zu

ermitteln sein, kommt die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht (vgl.

Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 1094).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - 14c O 125/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2006 - I-23 U 173/05 -