BGH Beschlüsse vom 10.03.2009 – XI ZR 492/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird
das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 13. September
2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung zweier Darle-
hen nach deren fristloser Kündigung durch die klagende Sparkasse. Die
seit den 50er Jahren bestehende Geschäftsbeziehung der S.
OHG, später GmbH & Co. KG (nachfol-
gend: Schuldnerin) zur Klägerin war seit 2002 gestört. Dies führte am
14. Januar 2003 zu einer fristlosen Kündigung aller bestehenden Kredite
durch die Klägerin mit der Begründung, dass sich die wirtschaftliche Si-
tuation der Schuldnerin verschlechtert habe und deren Vermögensver-
hältnisse gefährdet seien. Am 4. November 2003 erklärte sich die Kläge-
rin jedoch bereit, die Zusammenarbeit fortzusetzen, und schloss nach
der Umfirmierung der Schuldnerin am 6. Juli 2004 mit dieser einen Kon-
tokorrentkreditvertrag, einen Wechseldiskontkreditvertrag und zwei Til-
gungsdarlehensverträge, in die jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Klägerin (nachfolgend: AGB Sparkassen) einbezogen wur-
den. Als Sicherheiten wurden Grundschulden und persönliche Bürgschaf-
ten der Eltern des Geschäftsführers der Schuldnerin vereinbart. Am
5. Oktober 2004 lies die Klägerin eine interne Bilanzbeurteilung erstellen,
die zum Ergebnis kam, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, ihre
Zinsverpflichtungen aus ihren Erträgen zu finanzieren; ihre Vermögens-
und Finanzlage sowie ihre Rentabilität seien unzureichend. In der Folge
kam es zu persönlichen Auseinandersetzungen des Vorstandes der Klä-
gerin mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Mit Schreiben vom
25. Juli 2005, das der Klägerin am 12. September 2005 zuging, teilte
dieser der Klägerin mit, dass er die Stellung eines Insolvenzantrages
wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Klägerin
nicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichte. Die Klägerin kün-
digte daraufhin am 15. September 2005 die Geschäftsverbindung fristlos,
stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden mit ins-
gesamt 793.692,45 €.
Die Klägerin hat zunächst die Schuldnerin im Wege einer Teilklage
auf Zahlung in Höhe von 200.000 € in Anspruch genommen. Das Land-
gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abge-
wiesen, die Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im We-
sentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
nicht auf die Kündigung vom 15. September 2005 stützen könne, denn
ein wichtiger Grund hierfür habe nicht vorgelegen. Eine wesentliche Ver-
schlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin sei nicht hin-
reichend dargetan. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde einge-
legt.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde am 1. Mai 2008 über
das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hat Forderungen
in Höhe von 624.413,05 € zur Tabelle angemeldet; der Beklagte hat die-
se bestritten. Die Klägerin erstrebt nunmehr die Feststellung der Teilfor-
derung von 200.0000 € zur Tabelle.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-
teil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,
WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03,
BGHReport 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene
Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
sich das Recht der Klägerin zu einer fristlosen Kündigung ihres Kredit-
engagements aus Nr. 26 Abs. 2 ABG Sparkassen in Verbindung mit
schäftsbeziehung einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem
Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet
werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu
berücksichtigen sind. Für eine Sparkasse ist ein solcher wichtiger Grund
gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den
Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkas-
se auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Dies ist
unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder
erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensneh-
mers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherhei-
ten eintritt, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder
erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der
Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichti-
ger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die
Überschuldung
nicht
festgestellt
ist
(BGH, Beschlüsse
vom
26. September 1985
-
III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom
21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111; Senat, Ur-
teil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch zu Recht, dass das
Berufungsurteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt
hat, soweit es hier die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung ver-
neint hat.
a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose
Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-
geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, BGHZ 154, 146,
153; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709,
710). Diese ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsge-
richt den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von
der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den
Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (Senat, BGHZ aaO; BGH, Urteil
vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032). Dieser
Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsge-
richt den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachenstoff zum Vorliegen
eines wichtigen Grundes nicht vollständig gewürdigt und dadurch deren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
b) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen
und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-
wägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozess-
grundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Ver-
fahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme
und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In die-
sem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsät-
zen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbrin-
gens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen
Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Grün-
den des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbe-
rücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angese-
henen Vortrages bzw. Beweisangebots verstößt aber dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet
(BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
c) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die
Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 das ihr am 12. Septem-
ber 2005 zugegangene Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin
vom 25. Juli 2005 vorgelegt, in dem dieser für den Fall, dass die Klägerin
nicht kurzfristig auf 30% ihrer Forderungen verzichtet, angedroht hat,
prüfen zu wollen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erklärt und
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsse.
Die Klägerin hat diese Drohung mit einer Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin ausdrücklich als Beleg dafür vorgetragen, dass sich deren
wirtschaftliche Situation seit der Kreditgewährung im Juli 2004 erheblich
verschlechtert habe, was die Klägerin zur Kündigung vom 15. September
2005 veranlasst habe. Diesen Vortrag hat die Klägerin in ihren Schrift-
sätzen vom 24. Juli 2007 und vom 17. August 2007 wiederholt.
d) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet,
lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen, dass das Berufungsgericht
dieses Vorbringen der Klägerin sowie den von ihr angetretenen Urkun-
denbeweis zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das
Berufungsgericht stellt vielmehr wiederholt darauf ab, dass die Klägerin
eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der
Schuldnerin oder in der Werthaltigkeit der von ihr gestellten Sicherheiten
auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan habe. Das Schreiben der
Schuldnerin vom 25. Juli 2005 ist jedoch durchaus geeignet, die Ein-
schätzung der Klägerin, dass sich die wirtschaftliche Situation der
Schuldnerin nachhaltig verschlechtert habe, zu rechtfertigen. Dies ergibt
sich nicht nur aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer dort von einer
"sehr angespannten Liquiditätslage" spricht, sondern auch daraus, dass
er von der Klägerin einen kurzfristigen Verzicht auf 30% ihrer Forderun-
gen verlangt und zugleich beansprucht, dass die Klägerin bis zum
30. November 2005 keinerlei Zwangsmaßnahmen gegen die Schuldnerin
betreiben solle. Für den Fall, dass die Klägerin bis zum 15. September
2005 dieses Angebot nicht annehme, kündigt der Geschäftsführer an,
"sorgfältig prüfen" zu müssen, "ob beim zuständigen Amtsgericht die
Zahlungsunfähigkeit zu erklären ist und ein entsprechender Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsste". Soweit die
Beschwerdeerwiderung demgegenüber geltend macht, dass die Insol-
venzandrohung nur unter "psychologisch-taktischen Gesichtspunkten" in
den Raum gestellt worden sei, um die Bitte um einen Forderungsnach-
lass zu unterstützen, und erkennbar nicht ernst gemeint gewesen sei,
erscheint dies keineswegs so selbstverständlich, dass es eines Einge-
hens auf den Vortrag der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht be-
durft hätte.
3. Das Übergehen dieses Vortrages und der Beweisantritte der für
das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweisbelasteten
Klägerin verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Ver-
letzung. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergan-
genen Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60,
247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Zurückverweisung der Sache.
4. Das Berufungsgericht wird nunmehr das Vorliegen eines wichti-
gen Kündigungsgrundes unter Berücksichtigung des bislang übergange-
nen Sachvortrages der Klägerin erneut zu würdigen haben.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 O 87/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.09.2007 - 15 U 19/07 -