BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 272/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Privatsphäre auch einer Person des öffentlichen Interesses gehört grundsätzlich
die eigene Erkrankung; Ausnahmen können bei einem besonderen Personenkreis
wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern
bestehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröf-
Tatbestand
fentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift
"Caroline - was wird jetzt aus ihr? Sie weinte am Grab ihres Vaters. Sie weint
am Bett ihres Mannes. Und Monaco macht sich Sorgen um sie" in der von der
Beklagten verlegten Zeitschrift NEUE REVUE Nr. 17/05 vom 20. April 2005 er-
schienen ist. Auf dem Bild sitzen der Kläger und seine Ehefrau auf der Terrasse
eines Hotels vor mehreren leeren Gläsern am Tisch. Sie hebt eine Flasche an.
Die Bildnebenschrift lautet: "2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse, ca.
13 Uhr. Die Gläser sind leer. Caroline prüft, ob in der Flasche noch Wein ist."
Der mit der Aufnahme eingeleitete Bericht befasst sich damit, dass der Kläger
"wie im Rausch" lebe. Eine Überschrift in Fettdruck lautet: "Weißwein in der
Strandbar. Rotwein im Sporthotel. Und zur Entgiftung nach Meran". Der Kläger
sei mit seiner Frau vor fünf Jahren in einer Entgiftungsklinik P. an der Mosel
gewesen. Seine lebensgefährliche Bauchspeicheldrüsenentzündung habe zur
Krankenhauseinweisung geführt und zur Folge, dass er nie wieder trinken dür-
fe. Hervorgehoben ist: "Ärzte warnen: Kein Tropfen Alkohol mehr für Prinz Ernst
August, sonst ..."
Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-
abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-
chen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es könne unterstellt
werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder kontextkon-
formen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine schwere
Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeitgeschicht-
liches Ereignis anzusehen sei. Auch sei er Begleiter seiner Ehefrau, einer so
genannten absoluten Person der Zeitgeschichte gewesen. Die Veröffentlichung
verletze jedoch die schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG).
Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden
Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, sei ab-
zuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und
dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der
anderen Seite. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in
der Bestimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend
sei davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter
vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen
worden sei. Auf dem Foto seien außer dem Kläger und seiner Ehefrau keine
weiteren Personen zu sehen. Ob auf der Aufnahme, aus der das veröffentlichte
Bild ausgeschnitten worden sei, eine weitere Person abgebildet sei, sei nicht
sicher zu erkennen; sie lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, der Kläger habe
sich an einem belebten Ort unter vielen Personen befunden. Dass der Tisch
des Ehepaars von der öffentlichen Straße aus einsehbar sei, sei nicht substanti-
iert vorgetragen und auch nur von Bedeutung, wenn sich auf dieser Straße viele
Menschen aufhielten. Die Beklagte habe im Einzelnen vortragen müssen, wie
die Sichtverhältnisse bei Entstehung der Aufnahme gewesen seien.
Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-
stellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die
Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Klägers am eige-
nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift NEUE REVUE
an Leben, Feriengestaltung und Konsumverhalten des Klägers und seiner Ehe-
frau rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung des Klägers, wenn er in
offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die
Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen
müsste. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit
der lebensgefährlichen Erkrankung des Klägers befasse.
Die Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf das nach
der Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme vom Kläger der in Österreich
erscheinenden "Kleine Zeitung" zu seiner Erkrankung und zu seinem Alkohol-
konsum gegebene Interview gerechtfertigt. Das schließe jedoch nicht die bean-
standete Aufnahme ein, die unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang des
Privatsphärenschutzes. Das Interview führe auch nicht dazu, dass der Kläger
den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstattung über in der
Vergangenheit liegende private Treffen verloren oder in entsprechende Bildver-
öffentlichungen eingewilligt habe.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-
prüfung im Ergebnis stand.
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-
ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei
Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen
(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR
51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,
1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom
13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008
- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP
2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche
Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).
Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person
grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22
KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die
unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-
ses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-
sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
(§ 23 Abs. 2 KUG).
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf
nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-
tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-
meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-
lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos.
Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-
tung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu
ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die
Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-
dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392).
Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647,
2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf
Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-
kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei,
Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-
zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-
klang.
a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-
gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1
EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f.
KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-
her ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR
243/06 - aaO).
b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon
beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien
überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt.
Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls
beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG,
BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006,
Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-
scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-
stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte
Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben
sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.
Wie das Bundesverfassungsgericht
in seinem Beschluss vom
26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können
prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-
genen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.
Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen
von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361,
390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-
sentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-
schützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf
unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann
und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-
nach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-
oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich
ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden
Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-
rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-
recht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-
kreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-
bezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur
Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl.
BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-
sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass
das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst,
wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum
Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im
Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-
blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen
Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-
hen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen
Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.
c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild
nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame
Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-
mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-
dings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu
schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-
nungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-
fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-
last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar
2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-
me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher
Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst
und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-
weise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens
thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-
ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den
Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche
Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit
auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb
der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen des Klägers anzuwenden,
da er als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage public
/ public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique / politician" einerseits
und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urteile
vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,
§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze
gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-
desverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem
Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information
einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf
eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung
keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer
Veröffentlichung entgegenstehen.
b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:
aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt den Kläger mit sei-
ner Ehefrau laut Bildnebenschrift im Jahre 2003 auf einer Sonnenterrasse in
Zürs am Arlberg. Das Bild ist unstreitig während des Erholungsaufenthalts der
Eheleute entstanden, der auch bei "Prominenten" zum grundsätzlich geschütz-
ten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die begleitende Wortberichterstattung
betrifft darüber hinaus die schwere Erkrankung des Klägers an einer Entzün-
dung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen, dass diese durch übermäßi-
gen Alkoholgenuss verursacht sein kann. Sie hat damit jedoch auch bei groß-
zügigem Verständnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, son-
dern befasst sich ausschließlich mit der Privatsphäre des Klägers. Zu dieser
gehört - was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise
wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern anders sein
kann (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - die ei-
gene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 -
VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382). Selbst wenn
unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem
und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der
beanstandeten Veröffentlichung das Interesse des Klägers am Schutz der eige-
nen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnah-
men - der Gesundheitszustand gehört, also sein Interesse am Schutz privater
Vorgänge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW
2008, 39, 44) - nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag
nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad des Klä-
gers nichts zu ändern, weil es bei seinem Gesundheitszustand um eine höchst-
persönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im kon-
kreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen Aus-
nahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzeitige Tod des
Schwiegervaters des Klägers ändert hieran nichts.
Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK,
Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Klägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich an diesem Ergebnis
nichts dadurch, dass der Kläger sich nach seiner lebensgefährlichen Erkran-
kung im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen der beanstandeten Auf-
nahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels in
Interviews zu seiner Erkrankung geäußert hat.
Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit
hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-
gegeben hat (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom 9. Dezember
2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004,
525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt
nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte,
gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die
Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis
nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht
werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt insbesondere für den Bildnis-
schutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG.
Das beanstandete Foto stammt indes aus einer Zeit, zu der der Kläger
seine Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und in der seine Veröffentli-
chung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig an-
zusehen war. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer bereits
erfolgten Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen,
dass eine weitere Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der
Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugäng-
lich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsin-
teresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausrei-
chend dadurch Rechnung getragen werden, dass zulässig zu veröffentlichen-
des Bildmaterial verwendet wird (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86).
3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 463/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 58/06 -