BGH Urteil vom 03.07.2007 – VI ZR 164/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 3. Juli 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 KunstUrhG Ah; G
von Prominenten.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Juni 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein international bekannter Berufsfußballspieler. Die Be-
klagte verlegt die Zeitschrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 30/2005
vom 21. Juli 2005 wurde eine Fotografie veröffentlicht, die den Kläger bei einem
Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V. K. auf der Promenade von
St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger
mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm
der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner
Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme
erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be-
rufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger eine sog. absolute
Person der Zeitgeschichte sei und ob das Bild einen Artikel über ein zeitge-
schichtliches Ereignis
illustriere. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung
rechtswidrig ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2
KUG, nämlich seine schutzwürdige Privatsphäre. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, die das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG
binde, wäre die Veröffentlichung nur zulässig, wenn die Aufnahme an einem Ort
zustande gekommen wäre, an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen
befunden habe und infolgedessen die Voraussetzungen des Privatsphären-
schutzes nicht erfüllt wären. Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen.
Das Interesse, das bei den Lesern der von der Beklagten verlegten Zeitschrift
an Bildinformationen über das Leben des Klägers bis hin zu seiner Urlaubsges-
taltung bestehe, sei reines Unterhaltungsinteresse und müsse hinter dem wirk-
samen Schutz des Privatlebens des Klägers zurücktreten. Gerade die Perso-
nen, die besonders häufig für eine Berichterstattung in den Medien fotografiert
würden, hätten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen Be-
lästigungen verschont zu bleiben. Die Beachtung der vom Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (künftig: EGMR) in der Entscheidung vom 24. Juni
2004 aufgestellten Kriterien führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Ver-
öffentlichung des Fotos rechtswidrig in das durch die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG ge-
schützte Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen werde.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
darauf an, ob der Kläger mit seiner Begleiterin unter vielen Personen an einer
jedermann zugänglichen Örtlichkeit fotografiert worden ist. Soweit das Beru-
fungsgericht hierauf abgestellt hat, hat der erkennende Senat den vom EGMR
geäußerten Bedenken gegen das im Senatsurteil BGHZ 131, 332 ff. aufgestell-
te Kriterium erkennbarer örtlicher Abgeschiedenheit (vgl. EGMR vom 24. Juni
2004 - von Hannover gegen Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) in mehreren
Urteilen Rechnung getragen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. = NJW 2007,
1981 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.). Der Kläger kann jedoch auch
nach den dort entwickelten Kriterien der Beklagten die Veröffentlichung der be-
anstandeten Fotografie untersagen.
2. a) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich
nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1
KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-
schichte handelt (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -
aaO, 1978 ff. sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - BGHZ
169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignis-
ses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die
Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung
unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten ha-
ben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten
verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept
Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO, 698 und - VI ZR 51/06 -
aaO, 1978).
b) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff
darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf
der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Be-
deutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-
gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öf-
fentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung
stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen so-
gar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen
(vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522,
523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR
51/06 - aaO, 1978; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837).
Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der
Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-
mer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles ent-
scheiden.
c) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass
die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-
sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden
kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Mei-
nungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.;
EGMR NJW 2006, 591, 592 f., Rn. 38 ff.). Auch in der Entscheidung des EGMR
vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die Bedeu-
tung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben, wenn
dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine
wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu
allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben
dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der Gerichtshof
der Presse dieses Recht nur in "bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004,
2647, 2649, Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Ab-
wägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einer-
seits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung, wie
sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn
die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom
Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entschei-
den darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit
der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
d) Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwi-
schen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interes-
se des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Be-
deutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende
Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151,
26, 30; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523
m.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979). Je größer der Infor-
mationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse
desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öf-
fentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-
lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die
Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegen-
über dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist
nicht schützenswert (vgl. BVerfG 34, 269, 283; 101, 361, 392; Senat, BGHZ
131, 332, 342 f. m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss
vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage
des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch für Personen von ho-
hem Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese
Frage unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im
Grundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte
kann nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit
einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinaus-
geht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den
Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-
fenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-
mationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im
Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-
ständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht
werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. Eine solche Ge-
wichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Ansicht des erkennenden Se-
nats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR, NJW 2004, 2647, 2651
Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie
dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Beru-
fungsgericht meint - auch die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entge-
gen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die eingangs zitierte Entschei-
dung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 332 ff.) insoweit bestätigt, als dort
der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle er-
kennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es
jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-
freiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit
stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG, NJW 2006, 2835) eine diesen Grundsätzen entsprechende Interes-
senabwägung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005
(- VI ZR 286/04 - aaO) gebilligt.
e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informations-
wert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandete Abbil-
dung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist,
bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt
bleiben (so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-
tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223, Ur-
teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom
28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - aaO jeweils m.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 -
aaO und - VI ZR 51/06 - aaO, 1980).
2. Im Streitfall führen diese Grundsätze zu folgender Abwägung:
Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts über "Leute aktuell", in dem
jeweils unter Beifügung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter
zur Urlaubszeit in St. Tropez berichtet wurde. Auch wenn die Presse grundsätz-
lich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine
entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von all-
gemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der In-
formationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung
ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.;
101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein
berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bild-
veröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne
ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und
damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen (§ 22 KUG).
Vorliegend betrifft die Wortberichterstattung über den Aufenthalt des Klä-
gers und seiner Begleiterin in St. Tropez selbst bei Anlegung eines großzügigen
Maßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR, NJW 2004,
2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Ebenso verhält
es sich mit der beanstandeten Abbildung. Die Aufnahme zeigt den Kläger und
seine Begleiterin unstreitig im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten"
zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Handelt es
sich demzufolge bei der Veröffentlichung nicht um ein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte, muss die abgebildete Person - mithin der Kläger - die in der
Bildveröffentlichung ohne seine Einwilligung liegende Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 -