BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 58/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 58/06
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-
ser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 wird in-
soweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist,
dem Kläger Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des beklagten Landes gegen die
Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 €,
derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bezüglich
der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht
das beklagte Land darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1
InsO zur Zahlung von 55.973,05 € nebst Zinsen verurteilt hat, hat die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den in Rede
stehenden Scheckzahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne
von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt, ist von der Rechtsprechung des Senats
gedeckt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007
- IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131; Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07
z.V.b.).
Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sich in der Berufungsbegrün-
dung nur mit dem Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners
näher auseinandergesetzt und im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen
Bezug genommen hat. Dies war zulässig, weil das Landgericht seine Entschei-
dung darauf gestützt hat, dass es an einer solchen Rechtshandlung fehle (vgl.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99, NJW-RR 2002, 326, 329; v.
29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66, 67; Zöller/Heßler, ZPO
27. Aufl. § 520 Rn. 40 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des beklagten Lan-
des auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verpflichtet das Gericht lediglich, das
Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu
berücksichtigen, nicht aber sich in den Entscheidungsgründen mit jedem ein-
zelnen Punkt auseinanderzusetzen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f;
BGHZ 154, 288, 300). Letzteres gilt insbesondere für den Vortrag des beklag-
ten Landes zur Frage einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn eine
solche setzt der Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht voraus, und das
Berufungsgericht hat eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht
als Indiz für eines der Tatbestandsmerkmale dieser Norm verwendet.
Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvor-
satz des Schuldners hat das Berufungsgericht mit der Vermutung des § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO begründet. Auch dies lässt keinen zulassungsrelevanten
Rechtsfehler erkennen. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zum
Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410 liegt schon des-
halb nicht vor, weil dieses Urteil keinen Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133
Abs. 1 InsO, sondern eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und
deshalb in subjektiver Hinsicht § 130 Abs. 2 InsO und nicht § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO betrifft.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -