Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 58/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 58/06

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-

ser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 wird in-

soweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist,

dem Kläger Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des beklagten Landes gegen die

Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 €,

derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bezüglich

der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht

das beklagte Land darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1

InsO zur Zahlung von 55.973,05 € nebst Zinsen verurteilt hat, hat die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den in Rede

stehenden Scheckzahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne

von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt, ist von der Rechtsprechung des Senats

gedeckt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007

- IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131; Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07

z.V.b.).

3

Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sich in der Berufungsbegrün-

dung nur mit dem Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners

näher auseinandergesetzt und im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen

Bezug genommen hat. Dies war zulässig, weil das Landgericht seine Entschei-

dung darauf gestützt hat, dass es an einer solchen Rechtshandlung fehle (vgl.

BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99, NJW-RR 2002, 326, 329; v.

29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66, 67; Zöller/Heßler, ZPO

27. Aufl. § 520 Rn. 40 m.w.N.).

4

Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des beklagten Lan-

des auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verpflichtet das Gericht lediglich, das

Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu

berücksichtigen, nicht aber sich in den Entscheidungsgründen mit jedem ein-

zelnen Punkt auseinanderzusetzen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f;

BGHZ 154, 288, 300). Letzteres gilt insbesondere für den Vortrag des beklag-

ten Landes zur Frage einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn eine

solche setzt der Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht voraus, und das

Berufungsgericht hat eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht

als Indiz für eines der Tatbestandsmerkmale dieser Norm verwendet.

5

Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvor-

satz des Schuldners hat das Berufungsgericht mit der Vermutung des § 133

Abs. 1 Satz 2 InsO begründet. Auch dies lässt keinen zulassungsrelevanten

Rechtsfehler erkennen. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zum

Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410 liegt schon des-

halb nicht vor, weil dieses Urteil keinen Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133

Abs. 1 InsO, sondern eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und

deshalb in subjektiver Hinsicht § 130 Abs. 2 InsO und nicht § 133 Abs. 1 Satz 2

InsO betrifft.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -