BGH Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 157/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
a) Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über
sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner
zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners
auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an
BGHZ 162, 143).
b) Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin), das auf Antrag der
Schuldnerin vom 30. September 2003 am 16. Oktober 2003 eröffnet wurde.
Am 11. April 2003 erließ das Finanzamt wegen Lohn- und
Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 221.984,72 € eine Pfändungs- und Ein-
ziehungsverfügung, die die Ansprüche der Schuldnerin aus der Geschäftsbe-
ziehung mit der Bank
betraf. Erfasst wurden unter anderem alle Ansprüche aus allen Konten auf
Durchführung von Überweisungen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin
am 14. April 2003 zugestellt. Das Finanzamt schränkte die Einziehungsanord-
nung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass die Dritt-
schuldnerin ermächtigt wurde, bis zu einer bestimmten Frist direkt an die
Schuldnerin zu zahlen. Darauf veranlasste diese in der Zeit vom 16. April bis
zum 10. Juni 2003 Überweisungen der Drittschuldnerin von
ihrem Ge-
schäftskonto an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 120.697,27 €.
Die auf Rückgewähr dieser Zahlungen gerichtete Anfechtungsklage hat
in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, es liege keine Rechtshandlung der
Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO vor. Dem beklagten Land habe
zudem ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden. Auch fehle es an
einer Gläubigerbenachteiligung.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht
abschließend prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Anfechtungsan-
1. Das Berufungsgericht hat die für jede Insolvenzanfechtung erforderli-
che Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) verneint. Aus seinen Fest-
stellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahlungen der Schuldnerin sich im
Rahmen einer ihr von der Drittschuldnerin eingeräumten Kreditlinie (oder eines
Guthabens) gehalten haben oder ob die Drittschuldnerin lediglich Kontoüber-
ziehungen geduldet hatte. Den Vortrag des Klägers, das gepfändete Ge-
schäftskonto sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Pfändungsverfügung
und der Insolvenzantragstellung debitorisch gewesen, hat das beklagte Land
nach dem vom Berufungsgericht einschränkungslos in Bezug genommenen
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bestritten.
a) Wenn die von der Anfechtung erfassten Überweisungen aus einem
Guthaben erfolgt sein sollten, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. Diese
tritt ein, wenn die spätere Masse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so
dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die
Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
(BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f). Anders verhält es sich jedoch, wenn der
Anfechtungsgegner aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten
Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Dritt-
schuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP
2000, 898; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). So liegt es
hier; der Beklagte hat durch seine Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuld-
nerin ein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt. Dahinstehen kann,
ob der Kläger das Pfändungspfandrecht angefochten hat. Die insolvenzrechtli-
che Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung richtet sich gemäß
§ 140 Abs. 1 InsO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGHZ 135, 140, 148;
BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 20. März
2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). Hier ist die im Voraus gepfändete
Forderung noch vor der gesetzlichen Krise entstanden, so dass das Pfän-
dungspfandrecht nicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und
2 InsO anfechtbar ist.
Im Falle von Überweisungen aus einem Guthaben überschritten diese
den Wert des in der Zeit vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums entstande-
nen Pfandrechts nicht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor (vgl.
BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000,
898).
b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn die Zahlungen aus le-
diglich geduldeten Überziehungen erfolgt sind. Wird ein Gläubiger mit Mitteln
befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung
schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel man-
gels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urt. v.
11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, z.V.b. in BGHZ). Die in dem vor-
genannten Urteil offen gebliebene Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachtei-
ligung (aaO S. 436) bedarf auch hier keiner Entscheidung; dafür, dass die Dritt-
schuldnerin für ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicher-
heiten verfügt habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts.
c) Anders kann der Fall liegen, wenn die Überweisungen sich im Rah-
men einer ungekündigten Kreditlinie gehalten haben.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt in die offene Kredit-
linie gepfändet hat. Ist dies zu verneinen, wäre die Zahlung an das beklagte
Land erfolgt, ohne dass diesem ein Pfändungspfandrecht zugestanden hätte;
dann stünde die Gläubigerbenachteiligung nicht infrage.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Pfändungsverfü-
gung dahin auslegt, dass diese auch die offene Kreditlinie erfasst hat (vgl.
BGHZ 93, 315, 321 ff). Eine Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in
Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur
Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (BGH, Urt. v.
7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f; v. 7. Februar 2002 - IX ZR
115/99, ZIP 2002, 489, 490); der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten
Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGHZ 147, 193, 195 ff). Beim Dispo-
sitionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den
Kunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der
Anspruch auf Auszahlung begründet wird (BGHZ 147, 193, 195). In diesem Fall
besteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts
wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157,
350, 355 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670),
kann Wirkung entfalten.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts richtet
sich jedoch nach § 140 Abs. 1 InsO. Es entsteht, da zunächst eine zukünftige
Forderung gepfändet worden ist, mit dem Abruf (BGHZ 157, 350, 353 ff). Bis
zum Zeitpunkt der Überweisung stand dem Beklagten folglich kein insolvenzfes-
tes Pfändungspfandrecht zu. Ein solches kann daher eine Gläubigerbenachtei-
ligung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hindern.
2. Im Falle einer Überweisung aus der offenen Kreditlinie kann die für
den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshand-
lung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Be-
rufungsgerichts beruht auf einem Missverständnis des Senatsurteils vom
10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des
Schuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort
zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es
hier jedoch nicht. Der für die Pfändbarkeit der Darlehensforderung erforderliche
Abruf der Kreditmittel ist höchstpersönlicher Natur und unzweifelhaft eine vom
Willen des Schuldners getragene Handlung; dieser hätte die Überweisungen
ohne weiteres auch unterlassen können.
III.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-
den (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird die zum Stand des Geschäftskontos im Zeit-
punkt der angefochtenen Überweisungen erforderlichen Feststellungen zu tref-
fen haben. Gegebenenfalls wird es den Vortrag der Parteien zu der Frage, ob
die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Beklag-
te dies wusste, zu würdigen haben. Dabei kann der Frage, ob ein ernsthafter
Sanierungsversuch vorlag, Bedeutung zukommen (vgl. etwa HambKomm-
InsO/Rogge, InsO 2. Aufl. § 133 Rn. 18, 41 m.w.N.).
Für den Fall einer Zahlung aus einem ungenehmigten Überziehungskre-
dit haben die Parteien zugleich Gelegenheit, zu der nach dem Senatsurteil vom
11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437 f, z.V.b. in BGHZ) entschei-
dungserheblichen Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge von
Banksicherheiten vorzutragen.
Dr. Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 361/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2006 - 3 U 14/06 -