Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 53/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

UWG § 1

Telefonwerbung für Blindenwaren

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unaufgeforderten te-

lefonischen Bewerbung von in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten her-

gestellten Waren gegenüber Gewerbetreibenden mit dem Ziel, Neukunden zu

gewinnen.

BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterhält staatlich anerkannte Blindenwerkstätten in D.

und H..

Ihre Erzeugnisse

- sogenannte Blindenwaren, Zusatzwaren

und andere Waren - vertreibt sie im gesamten Bundesgebiet. Im April 1997 rief

ein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert bei dem Bauingenieurbüro H.

in F. an, um für Produkte der Beklagten zu werben. Er übermittelte

diesem Büro, zu dem die Beklagte bis dahin keine geschäftlichen Beziehungen

unterhielt, noch am selben Tag wunschgemäß per Telefax eine Preisliste und

das Inhaltsverzeichnis einer Preisliste.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

e.V., hat in dem Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten eine wettbewerbs-

rechtlich unzulässige Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden

erblickt, weil weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Einverständnis

des angerufenen Unternehmens vorgelegen habe. Das erforderliche Einver-

ständnis könne insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Schwerbehin-

dertengesetzes und des Blindenwarenvertriebsgesetzes hergeleitet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu

untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Absatz von Waren

ihrer Behindertenwerkstatt außerhalb bestehender Geschäfts-

verbindungen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu den Inha-

bern oder Angestellten von Gewerbebetrieben aufzunehmen, es

sei denn, daß es sich um Angebote handelt, die deren eigentli-

chen Geschäftsgegenstand betreffen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 8. August 1997 zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat hauptsächlich geltend

gemacht, Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden für Produkte aus

anerkannten Blindenwerkstätten sei seit Jahrzehnten geläufig und branchen-

üblich. Jede andere Werbe- und Vertriebsform sei wesentlich kostenaufwendi-

ger. Dies müsse bei der Herstellung zu einer beträchtlichen Verteuerung von

Blindenwaren führen mit der Folge, daß derartige Erzeugnisse auf dem Markt

praktisch nicht mehr absetzbar seien. Eine Werbung für Artikel, die in Blinden-

werkstätten hergestellt worden seien, stoße bei vielen Geschäftskunden zudem

auf lebhaftes Interesse, da Zahlungen für solche Erzeugnisse in bestimmtem

Umfang auf eine nach dem Schwerbehindertengesetz zu leistende Ausgleichs-

abgabe anzurechnen seien. Unter diesen Umständen sei bei der Werbung für

Erzeugnisse aus anerkannten Blindenwerkstätten ein Einverständnis der

Empfänger von Telefonanrufen zu vermuten.

Das Landgericht hat dem auf Zahlung gerichteten Antrag in vollem Um-

fang stattgegeben. Die beanstandete Telefonwerbung hat es - unter Abweisung

der weitergehenden Klage - insoweit untersagt, als diese nicht ausschließlich

Blindenwaren und Zusatzwaren i.S. der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durch-

führung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) betreffe.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den einschränkenden Halbsatz

am Ende ihres Unterlassungsantrags wie folgt neu gefaßt:

"..., es sei denn, daß deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten

ist."

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußbe-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die auf Zahlung gerichtete

Klage abgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-

ren, soweit diesem bislang nicht stattgegeben worden ist, und ihren Antrag auf

Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Die Beklagte beantragt, die Re-

vision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -

die unaufgeforderte telefonische Bewerbung von Blindenwaren und Zusatzwa-

ren gegenüber geschäftlichen Neukunden für wettbewerbsrechtlich zulässig

erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Gewinnung von Kunden im geschäftlichen Bereich durch Telefon-

werbung sei nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Die Zulässigkeit werben-

der Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden hänge wesentlich von dem

Grad des Interesses ab, das der Angerufene der jeweiligen Werbung entge-

genbringe. Dementsprechend erfordere eine zulässige Telefonwerbung grund-

sätzlich einen konkreten, aus dem Interessenbereich des Angerufenen herzu-

leitenden Grund, der in der Regel nur angenommen werden könne, wenn der

Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis mit

dem Anruf erklärt habe, oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalts-

punkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden könne.

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre der streitgegenständliche Anruf an

sich als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu bewerten, da kein konkreter An-

schaffungsbedarf des Angerufenen beworben worden sei und dieser vor oder

während des entgegengenommenen Telefonats auch kein Einverständnis mit

dem Anruf bekundet habe. Ein mutmaßliches Interesse und ein Einverständnis

des Angerufenen mit einer telefonischen Kontaktaufnahme unter dem von der

Beklagten angeführten Gesichtspunkt des Schwerbehindertengesetzes komme

nicht in Betracht. Die Bestimmungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes ge-

statteten den Blindenwerkstätten ebenfalls keine unmittelbare Telefonwerbung.

Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Telefonwerbung für Blin-

den- und Zusatzwaren gegenüber Geschäftskunden beurteile sich daher nach

den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach § 1 UWG. Dabei müsse

beachtet werden, daß nur solche Wettbewerbshandlungen als sittenwidrig i.S.

von § 1 UWG anzusehen seien, die dem Anstandsgefühl eines verständigen

Durchschnittsgewerbetreibenden widersprächen oder von der Allgemeinheit

mißbilligt und für untragbar gehalten würden. Die Feststellung eines derartigen

Unwerturteils erfordere eine Interessenabwägung anhand aller betroffenen

schutzwürdigen Belange, wobei auch die Auswirkungen der angegriffenen

Handlung zu berücksichtigen seien.

Danach gebe es an einer telefonischen Werbung für Blindenwaren, die

sich an geschäftliche Neukunden wende, unter dem Gesichtspunkt des § 1

UWG nichts auszusetzen. Bei der vorzunehmenden Wertung sei von Bedeu-

tung, daß das Blindenwarenvertriebsgesetz einen anerkennenswerten sozialen

Zweck verfolge. Der allgemeine Verkehr sei bereit, eine Werbung, die einen

sozial förderungswürdigen Zweck verfolge, eher entgegenzunehmen und im

einzelnen Fall bewußt zur Kenntnis zu nehmen als die ansonsten verbreitete

Werbung. Zudem könne bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden im all-

gemeinen davon ausgegangen werden, daß sie den Anrufen ihnen bislang un-

bekannter Dritter aufgeschlossener gegenüberstünden als private Telefonan-

schlußinhaber. Ferner sei bei der gebotenen Interessenabwägung von maß-

geblicher Bedeutung, daß die Beklagte unbestritten vorgetragen habe, alle

Blindenwerkstätten bedienten sich seit Jahrzehnten der Methode der Telefon-

werbung gegenüber geschäftlichen Kunden, ohne daß dies jemals von irgend-

einer Seite beanstandet worden sei. Die Klägerin habe den Sachvortrag der

Beklagten betreffend die Üblichkeit einer Telefonwerbung zwar in der mündli-

chen Berufungsverhandlung in Abrede gestellt; dieses Bestreiten sei jedoch

gemäß § 296 Abs. 1, § 527 ZPO nicht zuzulassen, da eine Zulassung die Erle-

digung des Rechtsstreits verzögern würde. Schließlich müsse bei der Interes-

senabwägung auch berücksichtigt werden, daß sich die angegriffene Werbung

- gemessen an der Gesamtheit des Angebots an gleichartigen Waren - auf ein

in wirtschaftlicher Hinsicht allenfalls am Rande bedeutsames Marktsegment

beziehe. Ein belästigendes Umsichgreifen der angegriffenen Werbe- und Ver-

triebsform im Bereich der gewöhnlichen geschäftlichen Werbung sei daher

nicht zu befürchten.

Die Anschlußberufung der Beklagten sei begründet, da der Klägerin

gemäß den §§ 683, 677, 670 BGB kein Anspruch auf Erstattung einer Ab-

mahnpauschale zustehe. Ihr Vorbringen lasse erkennen, daß das Hauptziel der

Klage die Feststellung der geltend gemachten Wettbewerbswidrigkeit einer

telefonischen Werbung für Blindenwaren und Zusatzwaren gegenüber Gewer-

betreibenden gewesen sei. Mit diesem Begehren sei die Klägerin unterlegen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Tele-

fonwerbung im geschäftlichen Bereich mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen,

grundsätzlich gemäß § 1 UWG unzulässig ist, solange der Anzurufende weder

ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen er-

klärt hat und ein solches vom Anrufer auf Grund konkreter tatsächlicher Um-

stände auch nicht vermutet werden kann. Denn es muß berücksichtigt werden,

daß unerbetene Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden - wenn auch auf andere

Weise und mit anderer Richtung als im privaten Bereich - ebenfalls zu Beein-

trächtigungen des Angerufenen führen können, nämlich zu belästigenden oder

sonst unerwünschten Störungen in dessen beruflicher Tätigkeit und zu einer

den Geschäftsgang störenden Belegung des Telefonanschlusses für die Dauer

des Anrufs. Ob und inwieweit der gewerbliche Anschlußinhaber trotz derartiger

Beeinträchtigungen bereit ist, telefonische Werbemaßnahmen hinzunehmen

mit der Folge, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Wer-

bung zu bejahen ist, hängt daher grundsätzlich von dem Grad des Interesses

ab, das der anzurufende Gewerbetreibende der jeweiligen Werbung entgegen-

bringt. Dabei vermag ein bloßer allgemeiner Sachbezug zu seinem Geschäfts-

betrieb im allgemeinen für sich allein ein ausreichend großes Interesse inso-

weit nicht zu begründen. Denn ließe man eine nur allgemeine Sachbezogen-

heit ausreichen, liefe dies auf eine nahezu unbeschränkte Zulässigkeit der Te-

lefonwerbung im geschäftlichen Bereich mit den genannten belästigenden,

nicht generell hinnehmbaren Folgen hinaus. Es muß daher, um die Telefon-

werbung im geschäftlichen Bereich als i.S. des § 1 UWG wettbewerbsgemäß

ansehen zu können, grundsätzlich ein konkreter, aus dem Interessenbereich

des Anzurufenden herzuleitender Grund hinzukommen, der diese Art der Wer-

bung rechtfertigt. Davon kann - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden

an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn

dieser ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen

erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachli-

ches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann

(vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei Zugrundelegung dieser

Grundsätze müßte der in Rede stehende Telefonanruf des Mitarbeiters der Be-

klagten bei dem Bauingenieurbüro H. an sich als wettbewerbsrechtlich

unzulässig bewertet werden, weil kein konkreter Anschaffungsbedarf des An-

gerufenen ersichtlich gewesen sei und dieser vor oder während des entgegen-

genommenen Telefonats auch kein Einverständnis mit dem Anruf bekundet

habe. Es hat die angegriffene unaufgeforderte telefonische Bewerbung von

Blinden- und Zusatzwaren gleichwohl für wettbewerbsrechtlich zulässig erach-

tet, weil sie nicht das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG

verdiene.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung im rechtlichen Ansatz

zutreffend davon ausgegangen, daß nur solche Wettbewerbshandlungen ge-

gen § 1 UWG verstoßen, die dem Anstandsgefühl eines verständigen Durch-

schnittsgewerbetreibenden widersprechen oder von der Allgemeinheit mißbilligt

und für untragbar gehalten werden. Es hat auch mit Recht angenommen, daß

diese Beurteilung eine

Interessenabwägung anhand aller betroffenen

schutzwürdigen Interessen - insbesondere derjenigen der Mitbewerber, der

Verbraucher und der Allgemeinheit - im Rahmen der Gesamtumstände mit

Blick auf die Auswirkungen des wettbewerblichen Vorgehens erfordert (vgl.

BGHZ 81, 291, 295 f. - Bäckerfachzeitschrift; BGH, Urt. v. 14.10.1993

- I ZR 40/93, GRUR 1994, 220, 222 = WRP 1994, 104 - PS-Werbung II; Köh-

ler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 267).

b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Unlauterkeit der be-

anstandeten Telefonwerbung verneint, weil sie dem anerkennenswerten so-

zialen Zweck des Absatzes von Blindenwaren diene und die unaufgeforderte

telefonische Bewerbung dieser Waren gegenüber Gewerbetreibenden in

Deutschland nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten seit

Jahrzehnten branchenüblich sei, so daß sich eine entsprechende Verkehr-

sauffassung gebildet habe, zumal die in Handarbeit hergestellten Blindenwaren

anderenfalls nicht mit industriell gefertigten Produkten konkurrieren könnten.

Ferner hat es darauf abgestellt, daß die wirtschaftliche Bedeutung des Ver-

triebs von Blindenwaren relativ gering sei, so daß ein belästigendes Umsich-

greifen dieser Werbe- und Vertriebsform im Bereich der gewöhnlichen ge-

schäftlichen Werbung nicht zu befürchten sei. Schließlich hat das Berufungs-

gericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt,

daß der Verkehr die telefonische Werbung für Blindenwaren bereitwilliger ent-

gegennehme als sonstige Werbung.

3. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in

allen Punkten stand.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich allerdings nicht

zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung

mitberücksichtigt hat, daß die angegriffene Werbemaßnahme dem anerken-

nenswerten sozialen Zweck des Absatzes von Blindenwaren dient. Die Revisi-

on wendet hiergegen ein, der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz Kenntnis

des Problems der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von unaufgeforderter

Telefonwerbung für Blindenwaren davon abgesehen habe, deren Zulässigkeit

positiv zu regeln, sei dahin zu werten, daß die Telefonwerbung gerade nicht

habe erlaubt werden sollen.

aa) Dem ist nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat - von der Revi-

sion unbeanstandet - im einzelnen dargelegt, daß der Gesetzgeber mit der

Neufassung des Blindenwarenvertriebsgesetzes im Jahre 1965 vor allem das

Ziel verfolgt hat, die gewerberechtliche Seite des Vertriebs von Blindenwaren

zu regeln. Der vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Schluß, die Bestim-

mungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes enthielten sich jeder Aussage

(und zwar sowohl in einem positiv als auch in einem negativ zu verstehenden

Sinn) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Telefonwerbung in dem

hier in Rede stehenden Bereich, läßt danach einen Rechtsfehler nicht erken-

nen.

bb) Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die

Vorschriften des Blindenwarenvertriebsgesetzes regelten nicht die wettbe-

werbsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden für Blindenwaren,

geht auch die weitere Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe, da

es über die gesetzliche Regelung hinaus noch andere Werbeformen für zuläs-

sig erachtet habe, die ausdrückliche Detailregelung des Blindenwarenver-

triebsgesetzes unterlaufen und damit dieses im Wege einer Interessenabwä-

gung "ausgehöhlt".

Die Revision läßt bei ihrer Sichtweise zudem unbeachtet, daß das Be-

rufungsgericht bei der gebotenen Interessenabwägung nicht nur einseitig die

Belange des Werbenden, sondern auch das Interesse des gewerblichen

Adressaten berücksichtigt hat, nicht durch unerbetene Telefonanrufe in der

beruflichen Tätigkeit behindert zu werden. Es hat in diesem Zusammenhang

rechtsfehlerfrei mit in seine Wertung einbezogen, daß durch die Erleichterung

des Absatzes der von Blinden hergestellten Erzeugnisse mittelbar deren Ar-

beitsmöglichkeiten und deren allgemeine soziale Situation verbessert werden,

und daß das Blindenwarenvertriebsgesetz selbst zur Erreichung dieser Zwecke

eine wesentliche Bereichsausnahme vornimmt, indem es in § 1 Abs. 1 einen

Vertrieb von Blindenwaren unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden

oder die Fürsorge für Blinde gestattet.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-

fungsgericht von einem Erfahrungssatz ausgegangen ist, wonach der allge-

meine Verkehr bereit sei, eine Werbung für Blindenwaren eher entgegenzu-

nehmen als sonstige Werbung. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dar-

gelegt, weshalb (auch) Gewerbetreibende, an die sich die Beklagte aus-

schließlich mit Telefonwerbung wendet, der Werbung für Blindenwaren aufge-

schlossener gegenüberstehen als sonstiger Werbung.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch

keine allgemeinen sozialpolitischen Gesichtspunkte in das Wettbewerbsrecht

integriert und damit eine außerhalb des Schutzzwecks des UWG liegende Ent-

scheidung getroffen.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise darauf abgestellt, daß Gewerbetreibende und Geschäftsleute erfah-

rungsgemäß den Anrufen ihnen bisher unbekannter Dritter aufgeschlossener

gegenüberstehen als private Telefonanschlußinhaber. Auch wenn der Gewer-

betreibende einen Telefonanschluß vorwiegend im eigenen Interesse unterhält,

so rechnet er doch im allgemeinen mit Anrufen möglicher Geschäftspartner

sowie solcher Personen, die im eigenen geschäftlichen Interesse mit ihm in

Verbindung treten wollen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hinge-

wiesen, daß hierin gerade der innere Grund dafür liegt, daß die für eine Tele-

fonwerbung gegenüber Privaten entwickelten Grundsätze auf eine Anrufwer-

bung im geschäftlichen Bereich nicht uneingeschränkt anwendbar sind (vgl.

BGHZ 113, 282, 284 - Telefonwerbung IV).

Damit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß bei der Feststellung

des konkreten, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitenden

Grundes für die Rechtfertigung der Telefonwerbung nicht auf eine generalisie-

rende Betrachtungsweise abzustellen ist, sondern daß es maßgeblich darauf

ankommt, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt

ist, der Anzurufende werde der telefonischen Kontaktaufnahme jedenfalls posi-

tiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV).

c) Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungs-

urteils ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht allein die zuvor ge-

nannten Umstände für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstan-

deten Werbemethode nicht hat ausreichen lassen. Das Berufungsgericht hat

bei seiner Annahme, die angegriffene Telefonwerbung verstoße nicht gegen

§ 1 UWG, vor allem maßgeblich auf die Behauptung der Beklagten abgestellt,

alle Blindenwerkstätten bedienten sich seit Jahrzehnten der Methode der Te-

lefonwerbung gegenüber geschäftlichen Kunden, ohne daß dies jemals von

irgendeiner Seite beanstandet worden sei. Das Bestreiten des Sachvortrags

der Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht gemäß § 296

Abs. 1, § 527 ZPO nicht zugelassen, weil sich andernfalls die Erledigung des

Rechtsstreits verzögert hätte. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Branchenüblichkeit komme

bei der nach § 1 UWG gebotenen Interessenabwägung maßgebliche Bedeu-

tung zu, ist revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Denn bei der

Beurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwid-

rig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auf-

fassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie

davon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage ste-

henden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich

regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (vgl. BGHZ 103, 349, 352

- Kfz-Versteigerung; BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57

= WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. v. 29.3.1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984,

664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).

Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht in die-

sem Zusammenhang zusätzlich zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat,

daß sich die angegriffene Werbung - gemessen an der Gesamtheit des Ange-

bots an gleichartigen Waren - auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht nur am Rande

bedeutsames Marktsegment bezieht. Die Revision erhebt insoweit auch keine

Beanstandungen.

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber das Bestreiten der von

der Beklagten behaupteten Branchenüblichkeit durch die Klägerin nicht zuge-

lassen.

Aus dem Zusammenhang der für seine Annahme gegebenen Begrün-

dung ergibt sich, daß das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen ist,

daß die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten zur Branchenüblichkeit erst-

mals in der mündlichen Berufungsverhandlung bestritten hat. Das wird von der

Revision zu Recht beanstandet. Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Kläge-

rin bereits in ihrer Replik zur Klageerwiderung ausdrücklich bestritten hat, "daß

alle staatlich anerkannten Blindenwerkstätten in Deutschland in gleicher Weise

den Absatz ihrer Produkte organisieren, insbesondere vom Mittel der unauf-

geforderten Telefonwerbung Gebrauch machen". In demselben Schriftsatz vom

27. Oktober 1997 hat sie auch bestritten, "daß sich dies in der Bundesrepublik

Deutschland eingebürgert hätte". Dieses Bestreiten hat die Klägerin in der Be-

rufungsinstanz wirksam wiederholt, obwohl sie in ihrer Berufungsbegründung

nicht erneut konkret auf die von der Beklagten behauptete Branchenüblichkeit

der angegriffenen Telefonwerbung eingegangen ist. Sie hat sich zur Begrün-

dung ihres Rechtsmittels jedoch auch auf ihren gesamten erstinstanzlichen

Vortrag bezogen und ergänzend darauf verwiesen, daß die tatsächlichen Be-

hauptungen der Beklagten bestritten würden, soweit sie deren Richtigkeit in der

Berufungsbegründung nicht ausdrücklich zugestehe. Eine solche pauschale

Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reichte hier ausnahmsweise

aus, um das Bestreiten der Branchenüblichkeit zum Gegenstand des Beru-

fungsverfahrens zu machen.

In der Rechtsprechung ist zwar allgemein anerkannt, daß es grundsätz-

lich keine ordnungsgemäße Begründung darstellt, wenn lediglich auf den er-

stinstanzlichen Parteivortrag verwiesen wird. Das folgt aus dem Zweck der ge-

setzlichen Regelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, formale und nicht auf den

konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um

dadurch die Zusammenfassung und Beschleunigung des zweitinstanzlichen

Rechtszuges zu erreichen. Der Berufungskläger muß daher eine auf den zur

Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen

läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene

Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Gründen er die in er-

ster Instanz vorgenommene rechtliche oder tatsächliche Würdigung beanstan-

det (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v.

29.9.1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334).

Von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung aus Gründen der Ver-

einfachung und Prozeßökonomie jedoch Ausnahmen zugelassen. Eine nur

pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz genügt ausnahms-

weise dann den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn das erstin-

stanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich er-

achtet hat, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung jedoch nicht teilt und

es deshalb nunmehr auf den Sachvortrag ankommt (vgl. BVerfGE 36, 92, 99 f.;

60, 305, 311 f.; BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 65/79, NJW 1982, 581, 582; Urt.

v. 3.6.1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155). So liegt der Fall hier.

Das Landgericht hat der behaupteten Branchenüblichkeit bei seiner Ent-

scheidung keine Bedeutung beigemessen. Es hat die beanstandete Telefon-

werbung für Blindenwaren aus anderen Gründen für wettbewerbsrechtlich zu-

lässig erachtet. Unter diesen Umständen war es verständlich und zur ord-

nungsgemäßen Begründung der Berufung auch ausreichend, daß die Klägerin

im zweiten Rechtszug nicht ausdrücklich auf die von der Beklagten behauptete

Branchenüblichkeit eingegangen ist, sondern sich allein mit den ihr ungünsti-

gen Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen

Telefonwerbung befaßt hat (vgl. BGH NJW 1998, 155). Das Berufungsgericht

hatte aufgrund des Hinweises in der Berufungsbegründung, daß die tatsächli-

chen Behauptungen der Beklagten bestritten würden, soweit sie - die Klägerin -

diese nicht nachfolgend ausdrücklich zugestehe, keinen Anlaß zu der Annah-

me, die Klägerin wolle ihr erstinstanzliches Bestreiten der Branchenüblichkeit

nicht mehr aufrechterhalten. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsge-

richts kam dem Bestreiten der Klägerin gerade erst im zweiten Rechtszug

maßgebliche Bedeutung zu. Aus den genannten Gründen war die Klägerin

auch nicht verpflichtet, ihr Bestreiten vor der mündlichen Verhandlung des Be-

rufungsgerichts nochmals ausdrücklich schriftlich zu wiederholen, nachdem

sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung erneut auf die Branchenüblich-

keit berufen hatte.

Danach hätte das Berufungsgericht - sofern es den Beweisantritt als

ausreichend erachtete - den von der Beklagten für die Branchenüblichkeit der

beanstandeten Telefonwerbung benannten Zeugen S. durch prozeßleitende

Verfügung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zum Verhandlungstermin laden und

vernehmen müssen, da es die Frage der Branchenüblichkeit zu Recht als ent-

scheidungserheblich angesehen hat.

4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 563 ZPO aus

anderen Gründen als richtig dar. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der

angegriffenen Telefonwerbung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-

onserwiderung nicht bereits ohne weiteres aus den Regelungen der Richtli-

nie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997

über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernab-

satzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 144/19 v. 4.6.1997), die durch das am 30. Juni

2000 in Kraft getretene Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen

des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom

27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897 - FernAbsG) umgesetzt worden ist. Die genannte

Richtlinie läßt zwar, wie sich aus ihrem Art. 10 ergibt, die telefonische Kommu-

nikation mit Verbrauchern auch ohne deren vorherige Zustimmung zu und ver-

bietet sie lediglich dann, wenn der Verbraucher sie offenkundig abgelehnt hat.

Jedoch läßt Art. 14 Satz 1 den Mitgliedstaaten Raum für den Erlaß oder die

Aufrechterhaltung strengerer Bestimmungen, um ein höheres Schutzniveau für

die Verbraucher sicherzustellen. Die (strengere) deutsche Rechtsprechung zur

Telefonwerbung bleibt schon deshalb von der Richtlinienregelung grundsätz-

lich unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 820

= WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI). An dieser Beurteilung ändert auch

Art. 14 Satz 2 der Richtlinie nichts, da diese Bestimmung sich nur auf Ver-

triebsverbote (im Sinne von § 134 BGB) bezieht, mithin Art. 14 Satz 1 nur kon-

kretisiert, aber nicht einschränkt (Köhler/Piper aaO § 1 UWG Rdn. 140; a.A.

Böhm, MMR 1999, 643, 647). Der deutsche Gesetzgeber hat bei Umsetzung

der Fernabsatz-Richtlinie durch das Fernabsatzgesetz davon Abstand genom-

men, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Telefonwerbung zu regeln

(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG). Im übrigen erstreckt sich die Richtlinie

97/7/EG ohnehin nicht auf die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

(Köhler/Piper aaO § 1 UWG Rdn. 140).

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert