BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZB 14/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-
ter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Dezember
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Beschwerdewert: bis 22.000 €
Gründe
I.
Das Beschwerdegericht hat eine sofortige Beschwerde des Beklagten
gegen einen Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg zurückgewiesen.
Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass es um die Anwendung
Insolvenzverwalter einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gegen
den Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt und die Forderung anerkennt,
wobei dem Streitverfahren ein Mahnverfahren vorausging, in dem der Schuld-
ner Widerspruch gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hat. Das
Landgericht hat dem beklagten Insolvenzverwalter nach übereinstimmender
Erledigungserklärung "zum Großteil" die Kosten auferlegt. Das Beschwerdege-
richt hat zur Klärung der Frage, ob ein unbeschränkter Widerspruch des
Schuldners im Mahnverfahren die Anwendung des § 93 ZPO hindert, die nun
vom beklagten Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie zuge-
lassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch ansonsten zulässig
und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückwei-
sung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Der angefochtene Beschluss ist - worauf die Rechtsbeschwerde mit
Recht hinweist - schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des
Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien enthält. Beschlüsse, die der
Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über
den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge
der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit
den gesetzmäßigen Gründen versehen und deshalb aufzuheben (Senatsbe-
schluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-
schlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004
- II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report
2005, 1000). So liegt es hier. Ein Sachbericht fehlt ebenso wie eine Bezugnah-
me auf den erstinstanzlichen Beschluss.
Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nicht deshalb hingenommen
werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, mit noch
ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergäben. Es fehlt jegli-
che verständliche Darstellung des Sach- und Streitstands. Nicht einmal der
konkrete Inhalt der Kostenentscheidung des Landgerichts ist dargestellt oder
zumindest durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss zum Ge-
genstand der Sachdarstellung gemacht. Es ist unverständlich, dass ein Ober-
landesgericht einen solchen Beschluss verfasst, wenn es dagegen die Rechts-
beschwerde zur Klärung einer grundsätzlichen Frage zulässt.
2. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts
in der Sache. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter, der einen bereits
gegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt, grundsätzlich noch
mit der Rechtsfolge aus § 93 ZPO anerkennen kann, aber die bisherige Pro-
zessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss mit der Folge, dass
ihm die Wirkung des § 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn schon der Schuldner
nicht mehr mit den Wirkungen des § 93 ZPO hätte anerkennen können (BGH,
Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NJW-RR 2007, 397 f.).
Richtig ist auch, dass Streit darüber besteht, ob ein Anerkenntnis mit der Wir-
kung des § 93 ZPO noch möglich ist, wenn der Schuldner in einem dem Streit-
verfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt
hat. Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93
Rn. 9; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 91a Rn. 58 "Mahnverfahren" und § 694
Rn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), während zunehmend die Auf-
fassung vertreten wird, eine Anwendung des § 93 ZPO komme nur in Betracht,
wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (OLG Schleswig, MDR
2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 93 Rn. 46;
MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93
Rn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff., jeweils m.w.N. auch zur abweichenden
Meinung).
Eine abschließende Stellungnahme des Senats zu diesem Meinungs-
streit ist indes aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst. Die
Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Prüfung der mit dem Mahnbe-
scheid geltend gemachten Forderung aufgrund des Inhalts des Mahnbeschei-
des nicht möglich gewesen sei. Die dort genannte Hauptforderung habe
422.371,33 € betragen und sei nur pauschal als Forderung auf "Schadenser-
satz gemäß § 823 BGB i.V.m. § 266 StGB wegen Verletzung der Pflichten aus
Treuhandvertrag vom 18.05.2000" bezeichnet. Der nach Erhebung des Wider-
spruchs angekündigte Klageantrag habe sodann nur noch 328.455,70 € betra-
gen und habe sich aus sieben Teilbeträgen mit einer Vielzahl von Unterpositio-
nen zusammengesetzt. Eine Prüfung der Forderung habe erstmals aufgrund
der Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren erfolgen können. Zur Tabelle
seien letztlich nur 259.980,11 € festgesetzt worden.
Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass bei dieser Sach-
lage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Schuldner habe
durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid Veranlassung
zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Lässt sich einem Mahn-
bescheid nicht entnehmen, aus welchen Einzelpositionen eine Forderung zu-
sammengesetzt ist, und erweist sich die mit dem Mahnbescheid geltend ge-
machte Forderung im Streitverfahren zu einem erheblichen Teil als unbegrün-
tenentscheidung nur dann ermessensfehlerfrei getroffen werden, wenn für die
Frage nach der Klageveranlassung die Einzelheiten des Falles in Erwägung
gezogen werden.
Daran fehlt es bei der angegriffenen Entscheidung. Das Beschwerdege-
richt stützt sich alleine darauf, dass der Schuldner uneingeschränkt Wider-
spruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat, womit er zu erkennen gegeben
habe, dass er die Klageforderung für unbegründet halte. Diese pauschale Be-
wertung leuchtet schon deshalb nicht ein, weil, stellt man auf die von der
Rechtsbeschwerde genannten und aus der Akte ersichtlichen Zahlen ab, die im
Mahnbescheid genannte Forderung zu einem großen Teil fallen gelassen wur-
de, also möglicherweise unbegründet war. Wieso es unter diesen Umständen
richtig gewesen sein soll, dass das Landgericht die Verfahrenskosten "zum
Großteil" dem Beklagten auferlegt hat, erschließt sich nicht. Ob die Quote von
25 % zu 75 %, welche die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Be-
schluss des Landgerichts nennt, den Umständen nach als angemessen anzu-
sehen ist, lässt sich mangels jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte in dem ange-
fochtenen Beschluss nicht beurteilen.
3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-
heit, bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
den Kostenbeschluss des Landgerichts die konkreten Umstände des Falls fest-
zustellen und in Erwägung zu ziehen.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 O 135/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.12.2007 - 8 W 133/07 -