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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – VI ZB 89/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Auslegung eines mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschrie-

benen Schriftsatzes.

BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Rich-

terin von Pentz

beschlossen:

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 ge-

währt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2008 auf-

gehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf

vom 29. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des

Wiedereinsetzungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

24.279,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Klägerin, die am 19. Juli 2001 beim Besuch der Zentrale für Gärt-

ner- und Floristikbedarf der Beklagten in N. einen Unfall erlitt, als auf dem Frei-

gelände ein dreibeiniger Eisenständer umfiel und sie am Kopf traf, nimmt die

Beklagte auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in An-

spruch. Ihr ist in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil

ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2008 zugestellt wor-

den. Am 4. April 2008 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

der Klägerin einen mit "Berufung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebe-

nen anwaltlichen Schriftsatz eingereicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom

21. April 2008, bei Gericht eingegangen am 23. April 2008, hat die Klägerin den

Prozesskostenhilfeantrag begründet. Gleichzeitig hat sie ein Formblatt mit der

Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst eini-

gen Belegen eingereicht. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit An-

waltsschriftsatz vom 30. April 2008 erklärt, das Rechtsmittel solle erst nach Be-

willigung von Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchge-

führt werden. Zugleich hat sie vorsorglich die Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist um einen Monat beantragt, die ihr mit Verfügung vom 5. Mai

2008 bis einschließlich 6. Juni 2008 gewährt worden ist. Durch Beschluss vom

27. Juni 2008, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2008

zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg biete. Am 21. Juli 2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt

und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie auf den Schriftsatz vom 21. April

2008 Bezug genommen.

2

Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat das Berufungsgericht den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als

unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei un-

zulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 517

ZPO eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 7. April 2008 abgelaufen.

Sie sei durch den am 4. April 2008 eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt

worden, weil eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Beru-

fungseinlegung unzulässig sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die

Klägerin klargestellt habe, dass die Berufung erst nach Bewilligung der Pro-

zesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden solle.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren,

denn sie sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist

einzuhalten. Die Klägerin habe innerhalb der Rechtsmittelfrist weder das For-

mular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und zu

den Akten gereicht noch irgendwelche Belege vorgelegt. Sie habe auch nicht

erklärt, dass sich ihre Verhältnisse gegenüber der Prozesskostenhilfebewilli-

gung in erster Instanz nicht oder nicht wesentlich geändert hätten. Diese Anga-

ben habe die Klägerin auch nicht für entbehrlich halten dürfen, zumal ihre in

erster Instanz eingereichte Erklärung bereits mehr als zwei Jahre zurückgele-

gen habe. Der Beschluss vom 1. September 2008 ist den Prozessbevollmäch-

tigten der Klägerin am 5. September 2008 zugestellt worden.

3

Auf ihren am 2. Oktober 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Antrag hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

gegen diesen Beschluss bewilligt und ihr mit Beschluss vom 16. Dezember

2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, die Verfahrensbevollmächtigte beige-

ordnet. Diese hat am selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederein-

setzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde mit einem

am 19. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

II.

1. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag

(§§ 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu

gewähren.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238

Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs-

sig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl.

BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durf-

te die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, die Beru-

fung sei verspätet eingegangen.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2008 erfüllt die Anforderungen,

die das Gesetz in § 519 ZPO an eine Berufungsschrift stellt. In diesem Fall

kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung,

dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in

Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünfti-

gen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 2. Ok-

tober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987

- IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 - XII ZB

7

134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -

NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -

VersR 2002, 1256, 1257 und vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - VersR

2007, 662, 663). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

8

Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-

fungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind

- wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen - alle Umstände

des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Auslegung von Prozesserklä-

rungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st.

Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996,

1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erklärenden zu be-

achten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicher-

weise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR

316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002

- VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m.w.N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat die

Klägerin wirksam Berufung eingelegt.

9

Für die Auslegung des Schriftsatzes vom 4. April 2008 sind dessen Inhalt

und die Begleitumstände heranzuziehen. Maßgebend ist der objektiv zum Aus-

druck gekommene Wille des Erklärenden. Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom

Gericht als Berufungsschrift gewertet und behandelt worden ist. Nicht zu be-

rücksichtigen sind auch die Begleitumstände, von denen das Gericht und der

Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt ha-

ben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870

und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO). Deshalb kommt es vorliegend

nicht darauf an, welche Erklärung die Klägerin auf den nach Ablauf der Beru-

fungsfrist ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. April 2008 abgegeben hat.

Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 er-

neut "Berufung" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat.

10

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 4. April 2008 spricht nicht mit der erfor-

derlichen Deutlichkeit dafür, dass die Klägerin zunächst lediglich einen Pro-

zesskostenhilfeantrag stellen und noch keine Berufung einlegen wollte. Für eine

unbedingte Berufungseinlegung sprechen hier schon die Verwendung des Be-

griffs "Berufung" in der Überschrift und die Bezeichnung der Parteien als "Beru-

fungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" im Rubrum.

11

Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und da-

mit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Be-

dingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispiels-

weise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Beru-

fungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Re-

de ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe"

Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 -

aaO; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554;

Senatsbeschluss vom 7. November 2006 - VI ZB 70/05 - aaO). Daran fehlt es

hier.

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4. Hiernach ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden. Das Rechts-

mittel ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung nicht in-

nerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen, doch ist der Klägerin

insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie diese

Frist ohne ihr Verschulden versäumt und die Berufung innerhalb der Wiederein-

setzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 1 ZPO) begründet hat. Die Beru-

fungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der

Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsge-

richt einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze

Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Beru-

fungsbegründung gerecht werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB

182/04 - NJW 2008, 1740). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat in ihrer

Berufungsschrift vom 21. Juli 2008 zur Begründung der Berufung ausdrücklich

auf den Schriftsatz vom 21. April 2008 Bezug genommen. Dieser erfüllt die An-

forderungen einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - 4c O 102/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - I-18 U 102/08 -