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BGH Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 120/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

CMR Art. 41 Abs. 1

Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Eine Klausel in Beförderungsbedingungen, die regelt, welche Art von Gütern der Spediteur/Frachtführer nicht befördern will, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nichtig.

BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 120/07 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist Transportversicherer der P.

in

Eindhoven/Niederlande (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die ebenfalls in

den Niederlanden ansässige Beklagte, die Transportdienstleistungen erbringt,

aus abgetretenem Recht der Versenderin wegen des Verlustes von Transport-

gut auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Versenderin ist Dauerkundin der Beklagten. Nach dem Vortrag der

Klägerin übergab sie der Beklagten am 18. November 2003 ein Paket zur Beför-

derung per Lkw von Eindhoven nach Regensburg. Der Wert des Pakets wurde

nicht angegeben. Die von der Versenderin bei der Beklagten in Auftrag gegebe-

nen Transporte werden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei han-

delt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu

befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten

Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt jedem Paket eine

Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf dem

Paket anbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an

die Beklagte übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Paket im System der Be-

klagten erfasst. Für die streitgegenständliche Sendung wurden - so die Behaup-

tung der Klägerin - unter dem 18. November 2003 eine "Tracking-Number"

(1 Z 1589486846625724) und eine "Shipping-Record-Number" (1722447580)

vergeben.

3

Nach der Darstellung der Beklagten lagen dem Transportauftrag ihre All-

gemeinen Beförderungsbedingungen zugrunde. Diese sehen in Ziffer 3 (a) vor,

dass die Beklagte keine Pakete befördert, die nach Maßgabe der Regelungen

in den Abschnitten (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. In Ziffer 3 (a)

(ii) ist bestimmt, dass der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-

Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht übersteigen darf. Gemäß Zif-

fer 3 (e) der Beförderungsbedingungen haftet die Beklagte nicht für Verluste

von Paketen, die unter einen Beförderungsausschluss fallen. Nach Ziffer 9.2

der Beförderungsbedingungen ist die Haftung der Beklagten im Falle der An-

wendung niederländischen Rechts auf 3,40 € pro Kilogramm beschränkt.

4

Die Klägerin hat behauptet, in dem der Beklagten von der Versenderin

am 18. November 2003 übergebenen Paket hätten sich 90.000 elektronische

Mikrobauteile im Gesamtwert von 102.600 € befunden. Das Paket sei während

des Transports von Eindhoven nach Regensburg verlorengegangen. Sie habe

die Versenderin, die ihre Ansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten ha-

be, in Höhe des Warenwerts entschädigt. Nach Erhalt der Schadensanzeige

habe sie den Verlustfall von einem Drittunternehmen untersuchen lassen. Hier-

für seien Kosten in Höhe von 767,55 € entstanden, welche die Beklagte eben-

falls ersetzen müsse.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg

auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haf-

tungsbeschränkungen berufen, da sie auf die Vornahme von Schnittstellenkon-

trollen verzichte und ihr deshalb ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.

Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 103.367,55 € nebst Zinsen in An-

spruch genommen.

6

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ihre Beförderungsbe-

dingungen sähen einen Beförderungsausschluss

für Pakete mit einem

50.000 US-Dollar übersteigenden Wert vor. Hätte sie den Wert des ihr angeb-

lich übergebenen Paketes gekannt, hätte sie es nicht zur Beförderung über-

nommen. Zumindest müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versende-

rin unter den Gesichtspunkten der unterlassenen Wertdeklaration und des un-

terlassenen Hinweises auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens

zurechnen lassen.

7

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden

Klage verurteilt, an die Klägerin 98.367,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dage-

gen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-

ständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust des Paketes gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR angenommen

und einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Recherchekosten nach

niederländischem Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

10

Der streitgegenständliche Transport unterliege den Vorschriften der

CMR. Soweit die CMR Lücken aufweise, komme auf das Vertragsverhältnis

zwischen der Versenderin und der Beklagten niederländisches Recht zur An-

wendung. Dementsprechend beurteilten sich die Frage eines Mitverschuldens

der Versenderin wegen unterlassener Wertangabe sowie die Erstattungsfähig-

keit der Recherchekosten nach materiellem niederländischem Recht.

11

Auf der Grundlage des zwischen der Versenderin und der Beklagten

praktizierten EDI-Verfahrens stehe fest, dass die Beklagte das streitgegen-

ständliche Transportgut übernommen habe. Gleiches gelte für die Behauptung

der Klägerin, das Paket habe elektronische Mikrobauteile im Wert von

102.600 € enthalten. Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß Art. 29 CMR

unbeschränkt, da ihr oder ihren Leuten ein qualifiziertes Verschulden vorzuwer-

fen sei. Die Beklagte habe zum Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und

personeller Hinsicht nichts vorzutragen vermocht.

12

Es könne offenbleiben, ob die Allgemeinen Beförderungsbedingungen

der Beklagten Vertragsinhalt geworden seien. Selbst wenn dies anzunehmen

wäre, wären die darin enthaltenen Haftungsbegrenzungen nach Art. 41 CMR

unwirksam. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens der

Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration greife ebenfalls nicht durch.

Die Frage des Mitverschuldens sei eine solche des materiellen Rechts und

deshalb nach niederländischem Recht zu beurteilen. Nach den schlüssigen und

nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. kenne

das niederländische Recht zwar generell den Mitverschuldenseinwand. Dieser

werde jedoch von der Rechtspraxis bei unterlassener Wertdeklaration von

Transportgut nicht angewendet. Es bestehe auch keine Deklarationsobliegen-

heit hinsichtlich des Warenwertes. Bei den Recherchekosten handele es sich

um Folgeschäden, die nach Art. 6:96 Abs. 2a und b des Niederländischen Bür-

gerlichen Gesetzbuches erstattungsfähig seien, wenn der Verlust - wie im

Streitfall - zumindest leichtfertig verschuldet worden sei.

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen

zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen den nicht nä-

her begründeten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, zwischen der Versen-

derin und der Beklagten sei ein wirksamer Vertrag über die Beförderung des

streitgegenständlichen Pakets zustande gekommen.

14

1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf

den von der Versenderin in Auftrag gegebenen Transport von Eindhoven nach

Regensburg die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungs-

vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar wären, wenn

es zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen wäre. Denn die Vorschrif-

ten der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag

über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeu-

gen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorge-

sehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer

ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut per Lkw von Eindhoven nach

Regensburg befördert werden. Sowohl die Niederlande als auch die Bundesre-

publik Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten der CMR. Die Anwen-

dungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CMR sind damit erfüllt.

15

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass auf einen

zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Vertrag

gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergänzend neben der CMR - soweit diese

keine Regelungen vorsieht - niederländisches Sachrecht zur Anwendung

kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermu-

tet, dass er mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem

der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlas-

sung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort

oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden und sich aus der Ge-

samtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit

einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Im vorliegenden Fall

haben sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in

den Niederlanden. Zudem wurde das in Verlust geratene Paket nach dem Vor-

trag der Klägerin in Eindhoven für die Beförderung nach Regensburg verladen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung niederländischen Rechts gemäß

Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach erfüllt. Es spricht auch nichts dafür,

dass ein zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommener

Beförderungsvertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.

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2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten Grundlage des Transportauftrags waren, den die Ver-

senderin der Beklagten erteilt hat. Für das Revisionsverfahren ist daher von

dem Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach ihre Beförderungsbedingun-

gen mit Stand 2003 (Anlage B 1) der Versenderin bei Erteilung des streitgegen-

ständlichen Beförderungsauftrags vorgelegen haben.

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a) Das Berufungsgericht hat gemeint, selbst wenn die Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sein sollten, wären "diese

Klauseln" - erwähnt hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nur

die Regelungen in den Ziffern 3 e und 9 der Beförderungsbedingungen - gemäß

Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam.

18

b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Be-

urteilung auch die Regelungen in Ziffer 3 (a) und 3 (a) (ii) hätte berücksichtigen

müssen, in denen bestimmt ist, dass die Beklagte keine Pakete befördert, deren

Inhalt den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung

übersteigt. Dies war nach dem Vortrag der Klägerin bei dem hier in Rede ste-

henden Paket jedoch gerade der Fall, da es elektronische Mikrobauteile im Ge-

samtwert von 102.600 € enthalten haben soll. Die Voraussetzungen für die An-

wendung der Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen

der Beklagten liegen somit vor.

19

c) Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht eindeutig

entnehmen, ob es die Beförderungsausschlussklausel gemäß Ziffer 3 (a) i.V.

mit Ziffer 3 (a) (ii) wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 CMR - dort ist be-

stimmt, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Be-

stimmungen des Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung

ist - als unwirksam angesehen hat. Hierauf könnten der Inhalt des Beweisbe-

schlusses vom 3. Mai 2006 und das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2007

hindeuten, in dem die Rede davon ist, dass "der Wirksamkeit des Haftungsaus-

schlusses in Ziffer 3 (a) (ii), 3 e der AGB Art. 41 CMR entgegenstehen dürfte".

Sollte das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit der Beförderungsaus-

schlussklausel ausgegangen sein, könnte dem nicht beigetreten werden. Sofern

das Berufungsgericht die in Rede stehende Verbotsgutregelung als wirksam

angesehen hat, hätte es sich damit in den Entscheidungsgründen auseinander-

setzen müssen, was - wie die Revision zu Recht rügt - unter Verstoß gegen

§ 286 ZPO nicht geschehen ist.

20

aa) Die in Ziffer 3 (a) i.V. mit Ziffer 3 (a) (ii) der Beförderungsbedingun-

gen enthaltene Transportausschlussklausel ist nicht gemäß Art. 41 Abs. 1

Satz 1 CMR unwirksam, da sie weder unmittelbar noch mittelbar von Bestim-

mungen der CMR - insbesondere nicht von dem in Art. 29 Abs. 1 CMR geregel-

ten Wegfall von Haftungsbeschränkungen - abweicht. In den genannten Klau-

seln der Beförderungsbedingungen ist nicht geregelt, in welchem Umfang die

Beklagte (bei Bestehen eines wirksamen Beförderungsvertrags) für Verlust oder

Beschädigung von Transportgut haftet, wenn der eingetretene Schaden auf ein

qualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist. Dort ist vielmehr

geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nicht bereit ist, einen

Beförderungsauftrag anzunehmen. Da die streitgegenständliche Beförderungs-

ausschlussklausel lediglich den Umfang der von der Beklagten zu leistenden

Dienste beschreibt und nicht deren Haftung für Verlust und Beschädigung von

Transportgut regelt, steht sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften

der CMR (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 41 CMR Rdn. 1; vgl. auch House

of Lords, Urt. v. 16.5.2007 [2007] UKHL 23 = [2007] 1 WLR 1325 - Datec

Electronics Holdings Ltd. v. UPS Ltd., dort insbes. Tz. 30; ferner Becher,

TranspR 2007, 232, 233 f.). Es geht bei den Klauseln in Ziffer 3 (a) i.V. mit 3 (a)

(ii) allein um die Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten, die in der CMR keine

Regelung gefunden hat. Eine Klausel, die regelt, welche Art von Gütern der

Spediteur/Frachtführer nicht befördern will, ist daher nicht wegen Verstoßes

gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam.

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bb) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer

seiner Bestimmungen beurteilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem

Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam

wäre. Da auf einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Versenderin

und der Beklagten neben der CMR ergänzend niederländisches materielles

Recht anzuwenden wäre, beurteilt sich die Frage, ob es überhaupt zu einem

Vertragsabschluss gekommen ist, auch nach diesem Recht. Hierzu hat das Be-

rufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen (vgl. zu dieser Frage bei

Anwendung deutschen Rechts BGHZ 167, 64 Tz. 15 ff.; BGH, Urt. v. 3.5.2007

- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 20 ff.).

22

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-

heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgen-

des hin:

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine unbeschränkte Haftung der

Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR angenommen. Die Frage, ob dem Fracht-

führer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist, das den Wegfall der in den

Art. 17 bis 28 CMR vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

zur Folge hat, beurteilt sich gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nach dem Recht des

angerufenen Gerichts, hier also nach deutschem Recht.

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Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens

darauf gestützt, dass die Beklagte zum Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher

und personeller Hinsicht nichts hat vortragen können. Dies rechtfertigt nach

ständiger Rechtsprechung des Senats die Annahme, dass der Schaden i.S. von

§ 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-

scheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003

- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467; Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR

2006, 210 m.w.N.). Gemäß § 435 HGB steht die bewusste Leichtfertigkeit dem

Vorsatz gleich und führt damit auch im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 CMR zum

Wegfall von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen. Die Revision erhebt

gegen die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR durch das

Berufungsgericht auch keine Beanstandungen.

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2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren

zur Feststellung eines wirksamen Vertragsschlusses zwischen der Versenderin

und der Beklagten unter Einbeziehung der Beförderungsbedingungen der Be-

klagten gelangen, wird es bei der Frage des Mitverschuldens der Versenderin

auch die Verbotsgutklausel in den Beförderungsbedingungen zu berücksichti-

gen haben.

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Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Prof. Dr. H. mit

der Begutachtung der Frage beauftragt, ob "es nach niederländischem Recht im

Falle des Verlustes einer Sendung anspruchsmindernd zu berücksichtigen (ist),

wenn der Versender des Transportgutes gegenüber dem Auftragnehmer eine

mögliche, von diesem aber nicht zwingend geforderte, Wertdeklaration unter-

lässt". Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage

unter I 2 im Beschluss vom 3. Mai 2006 zu eng gefasst hat.

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Das Berufungsgericht hätte klären müssen, ob das niederländische

Recht eine Anspruchskürzung für den Fall vorsieht, dass der Versender gegen

einen vertraglich vereinbarten Beförderungsausschluss verstoßen hat. Mit die-

ser Frage hat sich der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten

- auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweisfrage folgerichtig - nicht ausei-

nandergesetzt.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 HKO 2685/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 12 U 2273/05 -