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BGH Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 109/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgren- ze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitver- schulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.

BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-

schlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen

Betrag von 135.106,33 € nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 € seit

dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus

16.681,72 € seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Be-

klagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I.

GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht ge-

gen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatz-

ansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).

2

Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen

Kosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensen-

dung von Olching zur M. s.l.

in Madrid. Die Warensen-

dung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet

eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 € bezahlt. Der von

der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 € Sachverständi-

genkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, be-

trägt 187.625,81 €.

3

Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen

enthalten:

"…

2.

Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden

die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor- tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol- le des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangs- dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

3.

Beförderungsbeschränkungen

(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze … vom Transport ausgeschlossen sind …

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US- Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten …

(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung

(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Be- dingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) ver- weigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beför- derung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren.

(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur überge- ben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schrift- lich zugestimmt hat …

U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung über- geben wurden …

9.

Haftung

9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen- de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die- se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Ver- lust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte

Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha- ben …

9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor- rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Servi- celeistungen' aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz- ten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

15. Anwendbares Recht

Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge un- terliegen den Gesetzen des Absendelandes."

5

Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien

900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 € enthalten gewesen. Sie hat

hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die

Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 € nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung,

durch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkon-

trollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege.

Zudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem

Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hin-

weises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausge-

hend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbe-

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dingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der

Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte.

Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen

Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von

186.688,71 € entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigen-

kosten in Höhe von 937,10 € abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Be-

klagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 € übersteigenden Betra-

ges verurteilt hat.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-

sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf voll-

ständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer An-

schlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des

Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die An-

schlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Scha-

densersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1,

§§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hierzu hat es ausgeführt:

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Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Fracht-

vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförde-

rungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungs-

vertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als

50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent

dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei

der Versenderin abgeholt habe.

11

Auf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften

der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Trans-

port gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei,

nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der

Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht

anzuwenden.

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Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenver-

lust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit

Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maß-

nahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzu-

dämmen.

13

Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Ver-

senderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden

Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ord-

nungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert.

Die Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in

Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu

reduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin

Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den

Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss

des Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Versto-

ßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.

14

Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichts-

punkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Be-

trag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss

des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr

für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden

drohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie

im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern

wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Be-

förderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert

dieser Sendung hingewiesen hätte.

15

Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdekla-

ration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe

fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die

Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe be-

stätigt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die

Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich

um grenzüberschreitende Transporte handele.

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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Beru-

fungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5

zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat

die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der

§§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von

den Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler

erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersicht-

lich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus ei-

ner entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1

EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28

Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die

engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Ver-

tragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat

auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab-

senders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass

der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt

auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v.

29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466

m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik

Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der

Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.

18

Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleich-

falls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines ein-

heitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchge-

führt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeför-

derung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften

anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen

worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die

Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1

Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im

Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum

der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen

der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine in-

ternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).

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2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche

Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß

bejaht.

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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-

rufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer

Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernah-

me der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der

Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden,

dass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl.

BGHZ 167, 64 Tz 15).

21

aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme

eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3

ihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf

hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht beför-

dert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang

dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen,

dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine

nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt beför-

dert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte be-

rechtigt, die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verwei-

gern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver-

senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der

Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe

und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustande-

kommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH,

Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt.

v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).

22

bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht

der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Beru-

fungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte

vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthalte-

nen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Rege-

lungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beför-

derungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen

Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung ei-

ner Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss

als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03,

NJW 2007, 1809 Tz 29).

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b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der

Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen

lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorste-

henden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens

nach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch

grobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die

Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach

Nr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat

bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht

auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).

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3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschul-

den der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten er-

hebt insoweit auch keine Rügen.

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4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen

die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entschei-

dung richtet.

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a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-

treten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2

HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254

BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in

einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR

2007, 179 Tz 31 m.w.N.).

27

b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif

statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei we-

gen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware

auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre.

Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

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c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versende-

rin, das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Waren-

sendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhn-

lich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat,

mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe

lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haf-

tungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen

der Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwä-

gungen.

29

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung

einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag

oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhn-

lich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist

maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in

Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur

selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor

allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit

einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich

eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-

sichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-

ter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr

eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fäl-

len anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehn-

fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingun-

gen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03,

NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorlie-

genden Fall deutlich überschritten.

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bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass

das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Scha-

denseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur

Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren-

wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadens-

fall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar

als Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Beru-

fungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des

im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertober-

grenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar

in dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als

Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitge-

genständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag be-

förderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das

Dreifache überschritt.

31

cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist

auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich

eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versen-

derin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets

bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsge-

richt festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Scha-

den in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in ande-

rem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer

Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert

der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket

befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze

eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des

Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Ge-

genwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf

die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre,

berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Betei-

ligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall

(in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem

anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt

eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vor-

liegenden Fall eingetretenen Schadens hat.

32

dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin

unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf

den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus ande-

ren Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht

nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen

Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, be-

sondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-

fen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Aus-

druck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Stan-

dardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425

Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut

ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Ver-

lusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen

könnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen

des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report

2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fracht-

führer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einliefe-

rung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg,

so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu

einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst

wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem

Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten

werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin be-

kannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung aus-

geschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin

auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Be-

rufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist.

Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er

Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders

wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen

Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert

der Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen

Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der

Kenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Beru-

fungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschrän-

kung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in

Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erhebli-

chen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wert-

grenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Ver-

senderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von ei-

nem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszu-

gehen sein sollte.

34

5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Be-

schränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Beru-

fungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Er-

folg.

35

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der

Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der

Klägerin ist zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.

Bornkamm

Bergmann

RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -