BGH Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 109/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BGB § 254 Abs. 2 Db
Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgren- ze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitver- schulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen
Betrag von 135.106,33 € nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 € seit
dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus
16.681,72 € seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Be-
klagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I.
GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht ge-
gen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatz-
ansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5).
Im September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen
Kosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensen-
dung von Olching zur M. s.l.
in Madrid. Die Warensen-
dung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet
eines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 € bezahlt. Der von
der Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 € Sachverständi-
genkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, be-
trägt 187.625,81 €.
Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen
enthalten:
"…
2.
Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden
die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor- tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol- le des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangs- dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
3.
Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze … vom Transport ausgeschlossen sind …
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US- Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten …
(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Be- dingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) ver- weigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beför- derung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren.
(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur überge- ben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schrift- lich zugestimmt hat …
U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung über- geben wurden …
…
9.
Haftung
…
9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen- de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die- se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Ver- lust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte
Schäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha- ben …
9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor- rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Servi- celeistungen' aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz- ten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
15. Anwendbares Recht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge un- terliegen den Gesetzen des Absendelandes."
Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien
900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 € enthalten gewesen. Sie hat
hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, 187.625,81 € nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung,
durch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkon-
trollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege.
Zudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem
Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hin-
weises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausge-
hend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbe-
dingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der
Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte.
Das Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen
Schadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von
186.688,71 € entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigen-
kosten in Höhe von 937,10 € abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Be-
klagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 € übersteigenden Betra-
ges verurteilt hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf voll-
ständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer An-
schlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des
Schadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die An-
schlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Scha-
densersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1,
Hierzu hat es ausgeführt:
Zwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Fracht-
vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförde-
rungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungs-
vertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als
50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent
dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei
der Versenderin abgeholt habe.
der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Trans-
port gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei,
nachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der
Beklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförde-
rungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht
anzuwenden.
Die Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenver-
lust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maß-
nahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzu-
dämmen.
Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Ver-
senderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden
Pakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ord-
nungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert.
Die Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in
Nr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu
reduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin
Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den
Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss
des Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Versto-
ßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam.
Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichts-
punkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Be-
trag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss
des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr
für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden
drohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie
im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern
wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Be-
förderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert
dieser Sendung hingewiesen hätte.
Demgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdekla-
ration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe
fest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die
Versenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe be-
stätigt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die
Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich
um grenzüberschreitende Transporte handele.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Beru-
fungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5
zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat
die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der
§§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von
den Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler
erkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersicht-
lich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus ei-
ner entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1
EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die
engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat
auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab-
senders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass
der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt
auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v.
29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466
m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik
Deutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der
Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden.
Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleich-
falls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines ein-
heitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchge-
führt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeför-
derung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften
anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen
worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die
Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1
Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im
Auslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum
der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen
der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine in-
ternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche
bejaht.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-
rufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer
Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernah-
me der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der
Beklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden,
BGHZ 167, 64 Tz 15).
aa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme
eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3
ihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf
hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht beför-
dert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang
dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen,
dass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine
nicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt beför-
dert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte be-
rechtigt, die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verwei-
gern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver-
senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der
Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe
und Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustande-
kommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH,
Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt.
v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16).
bb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht
der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Beru-
fungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte
vor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthalte-
nen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Rege-
lungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beför-
derungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen
Gütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung ei-
ner Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss
als solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03,
NJW 2007, 1809 Tz 29).
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der
Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen
lassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorste-
henden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens
nach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch
grobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die
Haftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach
Nr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat
bereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht
auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.).
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschul-
den der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten er-
hebt insoweit auch keine Rügen.
4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen
die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entschei-
dung richtet.
a) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-
treten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2
HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254
BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in
einer Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR
2007, 179 Tz 31 m.w.N.).
b) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif
statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei we-
gen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware
auch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre.
Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
c) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versende-
rin, das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Waren-
sendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhn-
lich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat,
mit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe
lediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haf-
tungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen
der Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwä-
gungen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung
einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag
oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhn-
lich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist
maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in
Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur
selten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor
allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit
einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich
eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-
sichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-
ter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr
eines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fäl-
len anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehn-
fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingun-
gen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03,
NJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorlie-
genden Fall deutlich überschritten.
bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Scha-
denseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur
Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren-
wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadens-
fall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar
als Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Beru-
fungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des
im Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertober-
grenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar
in dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als
Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitge-
genständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag be-
förderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das
Dreifache überschritt.
cc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist
auch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich
eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versen-
derin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets
bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsge-
richt festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Scha-
den in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in ande-
rem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer
Weigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert
der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket
befindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze
eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des
Berufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Ge-
genwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf
die zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre,
berührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Betei-
ligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall
(in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Vielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem
anderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt
eines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vor-
liegenden Fall eingetretenen Schadens hat.
dd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin
unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf
den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus ande-
ren Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht
nur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, be-
sondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-
fen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Aus-
druck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Stan-
dardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425
Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut
ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Ver-
lusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen
könnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen
des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report
2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fracht-
führer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einliefe-
rung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg,
so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu
einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst
wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem
Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin be-
kannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung aus-
geschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin
auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Be-
rufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist.
Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er
Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders
wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert
der Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen
Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der
Kenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Beru-
fungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschrän-
kung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in
Betracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erhebli-
chen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wert-
grenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Ver-
senderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von ei-
nem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszu-
gehen sein sollte.
5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Be-
schränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Beru-
fungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Er-
folg.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der
Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der
Klägerin ist zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.
Bornkamm
Bergmann
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -