BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 95/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 6. März 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der I. B.V. in Ven-
lo/Niederlande (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte,
die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem Recht der
Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut im Rahmen ei-
nes im Jahr 2000 durchgeführten internationalen Straßengütertransports auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die
Versicherungsnehmerin
kaufte
bei
der
Y.
GmbH (im Weiteren: Y. GmbH) in Berg Computer-Festplatten. Mit der Beför-
derung wurde die Beklagte beauftragt, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit
der Y. GmbH stand. Diese übergab der Beklagten Festplatten in zwei Sen-
dungen zur Beförderung; Wertangaben erfolgten hierbei nicht. Die erste Sen-
dung im Wert von 11.626,78 € ging teilweise - wertmäßig in Höhe von
7.751,18 € - verloren, die zweite Sendung im Wert von 34.032,61 € insgesamt.
Die Beklagte hatte sich zur Erbringung der Transportleistungen ihrer nie-
derländischen Schwestergesellschaft bedient. Bei dieser durchgeführte Nach-
forschungen ergaben, dass die beiden Sendungen in deren Lager in Eindhoven
eingegangen und danach außer Kontrolle geraten waren.
Die Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen der beiden
Verlustfälle unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts insgesamt
41.330,05 €. Für ein Gutachten zur Feststellung der Schadensentstehung und
des Schadensumfangs wandte sie weitere 1.785,63 € auf.
Das Landgericht hat der von der Klägerin wegen der beiden Schadensfäl-
le aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin erhobenen Scha-
densersatzklage in Höhe von 43.115,68 € nebst Zinsen stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht der
Versicherungsnehmerin (§ 284 des niederländischen Handelsgesetzbuches,
der dem deutschen § 67 VVG entspricht) einen Anspruch auf Schadensersatz
gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es aus-
geführt:
Die Beklagte hafte gegenüber der Versicherungsnehmerin, die sie beauf-
tragt habe, gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust des übernommenen Gu-
tes. Für das Verhalten ihrer niederländischen Schwestergesellschaft habe sie
gemäß Art. 3 CMR einzustehen. Auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23
Abs. 3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zum Transportab-
lauf nichts dargelegt habe und daher gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt hafte.
Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen,
weil die Beklagte über den Wert der Sendungen nicht aufgeklärt worden sei.
Der Beklagten sei dieser Wert aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu
der Y. GmbH bekannt gewesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-
folg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin aus übergegangenem
Recht der Versicherungsnehmerin geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch jedenfalls im Ergebnis zutreffend für begründet erachtet.
Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die im Beru-
fungsurteil getroffenen Feststellungen zu der Frage, wer Vertragspartner der
Beklagten war, widersprüchlich sind: Das Berufungsgericht hat eine Auftragser-
teilung durch die Versicherungsnehmerin im Tatbestand zunächst als unstreitig
dargestellt, im Weiteren aber ausgeführt, die Beklagte sei dem entgegengetre-
ten, ohne dass es diesen Widerspruch in den Gründen seiner Entscheidung
aufgelöst oder auch nur erörtert hat.
Die Haftung der Beklagten bleibt davon jedoch unberührt. Denn sie ergibt
sich entweder aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag
gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR oder aber - da der Verlust des Gutes feststeht - bei
einem Vertragsschluss der Beklagten mit der Y. GmbH aus Art. 13 Abs. 1
Satz 2 CMR.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unan-
gegriffen angenommen, dass die Beklagte gemäß Art. 29 CMR unbegrenzt haf-
tet. Der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft entweder sie selbst (Art. 29
Abs. 1 CMR) oder ihre Leute (Art. 29 Abs. 2 CMR).
Die Beklagte hat den Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und perso-
neller Hinsicht nur dahin einzugrenzen vermocht, dass das Transportgut nach
Eingang bei dem von ihr eingeschalteten Schwesterunternehmen im Lager
Eindhoven verloren gegangen ist. Bei dem Umschlag von Gütern - wie hier im
Lager Eindhoven - handelt es sich aber um einen besonders schadensanfälli-
gen Bereich, der Eingangs- und Ausgangskontrollen zumal dann erfordert,
wenn ein rechtlich selbständiges Drittunternehmen in die Erbringung der Trans-
portleistung eingebunden wird (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte hätte
wegen ihrer besonderen Sachnähe zum eingetretenen Schaden Umstände dar-
zulegen und zu beweisen gehabt, die gegen die Kausalität eines entsprechen-
den Sorgfaltsverstoßes bei den Kontrollmaßnahmen sprachen (vgl. BGH, Urt. v.
16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 ff.; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01,
TranspR 2005, 311, 314). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen
hat, ist das Berufungsgericht zutreffend von einem qualifizierten Verschulden
i.S. des Art. 29 CMR ausgegangen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden wegen der un-
terlassenen Aufklärung der Beklagten über den Wert der beiden Sendungen
anrechnen lassen.
a) Die Anwendung des § 254 BGB ist hier nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die CMR die Haftung des Frachtführers abschließend regelt. Unabhängig
davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17
Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann
der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29
CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz
Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsäch-
lichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförde-
rung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportieren-
den Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art.
29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den
Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhn-
lich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch
kennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,
TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-
tionales Recht heranzuziehen (BGH TranspR 2005, 311, 314; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
b) Die Obliegenheit zur Warnung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat
den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwen-
dungsmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht
darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müs-
sen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn
er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft
vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich
hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu
geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu
ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH
TranspR 2005, 311, 314 f.).
c) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein der Klägerin
zurechenbares Mitverschulden zu Unrecht verneint.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Mitverschulden scheide
aus, weil die Beklagte aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu der
Y. GmbH gewusst habe, dass Güter von nicht unerheblichem Wert transpor-
tiert werden sollten. Die Beklagte habe in ihrer Preisvereinbarung mit der Y.
GmbH keine Differenzierungen hinsichtlich der Warenwerte vorgenommen,
sondern allein auf die Anzahl der versandten Pakete abgestellt. Die Y.
GmbH habe nicht davon ausgehen müssen, auf weitere Besonderheiten Rück-
sicht nehmen zu müssen.
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allein aus der
Tatsache, dass zwischen der Beklagten und der Y. GmbH eine ständige Ge-
schäftsbeziehung bestanden hat, noch nicht auf eine Kenntnis oder ein Ken-
nenmüssen der Beklagten von dem erheblichen Wert der streitgegenständli-
chen Transportgüter geschlossen werden. Wie die Revision zu Recht rügt,
konnte die Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die Y. GmbH von der
Beklagten vor allem Computerzubehör befördern ließ. Da Computerzubehör im
Wert aber erheblich differieren kann, kann daraus noch nicht auf die Kenntnis
der Beklagten von dem erheblichen Wert des zu befördernden Gutes geschlos-
sen werden. Besondere Umstände, die das Vorhandensein einer entsprechen-
den Kenntnis im vorliegenden Einzelfall nahelegen könnten, sind vom Beru-
fungsgericht nicht festgestellt worden.
cc) Der Wert der in Verlust geratenen Sendungen war erheblich, so dass
die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestand.
Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich
nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (z.B.
zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben
(Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein unge-
wöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksich-
tigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt.
v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR
1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in
Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur
selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist na-
mentlich zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglich-
keit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertrag-
lich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-
sichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht Beträge in Höhe von 1.000 DM und
in letzterer Hinsicht 50.000 US-$ im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des
Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-
dung 5.000 €, d.h. etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze ge-
mäß der Nr. 10 der Beförderungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren
Beförderungsleistungen zugrunde legt, soweit Vertragsfreiheit besteht.
dd) Da es bei einem Mitverschulden wegen des unterlassenen Hinweises
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht auf die Kenntnis des
Auftraggebers ankommt, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt
behandelt hätte, ist es insoweit auch unerheblich, wer Vertragspartner der Be-
klagten war. Eine Wertangabe ist weder durch die Versicherungsnehmerin noch
durch die Y. GmbH erfolgt.
4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem
Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR
2004, 399, 402).
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite
des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-
sung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer
der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens
des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der
Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,
318).
Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher
der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger
ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn
je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher
ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung
durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der
Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-
zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses
wird, soweit es zu der Beurteilung kommen sollte, dass der Klageanspruch nicht
nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu mindern ist, auch die Möglichkeit zu prüfen
haben, ob sich eine Minderung des Klageanspruchs aus § 254 Abs. 1 BGB er-
gibt.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2002 - 415 O 54/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 6 U 170/02 -