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BGH Urteil vom 15.12.2005 – I ZR 95/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 6. März 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der I. B.V. in Ven-

lo/Niederlande (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte,

die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem Recht der

Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut im Rahmen ei-

nes im Jahr 2000 durchgeführten internationalen Straßengütertransports auf

Schadensersatz in Anspruch.

2

Die

Versicherungsnehmerin

kaufte

bei

der

Y.

GmbH (im Weiteren: Y. GmbH) in Berg Computer-Festplatten. Mit der Beför-

derung wurde die Beklagte beauftragt, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit

der Y. GmbH stand. Diese übergab der Beklagten Festplatten in zwei Sen-

dungen zur Beförderung; Wertangaben erfolgten hierbei nicht. Die erste Sen-

dung im Wert von 11.626,78 € ging teilweise - wertmäßig in Höhe von

7.751,18 € - verloren, die zweite Sendung im Wert von 34.032,61 € insgesamt.

6

Die Beklagte hatte sich zur Erbringung der Transportleistungen ihrer nie-

derländischen Schwestergesellschaft bedient. Bei dieser durchgeführte Nach-

forschungen ergaben, dass die beiden Sendungen in deren Lager in Eindhoven

eingegangen und danach außer Kontrolle geraten waren.

Die Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen der beiden

Verlustfälle unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts insgesamt

41.330,05 €. Für ein Gutachten zur Feststellung der Schadensentstehung und

des Schadensumfangs wandte sie weitere 1.785,63 € auf.

Das Landgericht hat der von der Klägerin wegen der beiden Schadensfäl-

le aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin erhobenen Scha-

densersatzklage in Höhe von 43.115,68 € nebst Zinsen stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht der

Versicherungsnehmerin (§ 284 des niederländischen Handelsgesetzbuches,

der dem deutschen § 67 VVG entspricht) einen Anspruch auf Schadensersatz

gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es aus-

geführt:

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Die Beklagte hafte gegenüber der Versicherungsnehmerin, die sie beauf-

tragt habe, gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust des übernommenen Gu-

tes. Für das Verhalten ihrer niederländischen Schwestergesellschaft habe sie

gemäß Art. 3 CMR einzustehen. Auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23

Abs. 3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zum Transportab-

lauf nichts dargelegt habe und daher gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt hafte.

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Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen,

weil die Beklagte über den Wert der Sendungen nicht aufgeklärt worden sei.

Der Beklagten sei dieser Wert aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu

der Y. GmbH bekannt gewesen.

11

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-

folg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin aus übergegangenem

Recht der Versicherungsnehmerin geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch jedenfalls im Ergebnis zutreffend für begründet erachtet.

13

Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die im Beru-

fungsurteil getroffenen Feststellungen zu der Frage, wer Vertragspartner der

Beklagten war, widersprüchlich sind: Das Berufungsgericht hat eine Auftragser-

teilung durch die Versicherungsnehmerin im Tatbestand zunächst als unstreitig

dargestellt, im Weiteren aber ausgeführt, die Beklagte sei dem entgegengetre-

ten, ohne dass es diesen Widerspruch in den Gründen seiner Entscheidung

aufgelöst oder auch nur erörtert hat.

14

Die Haftung der Beklagten bleibt davon jedoch unberührt. Denn sie ergibt

sich entweder aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag

gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR oder aber - da der Verlust des Gutes feststeht - bei

einem Vertragsschluss der Beklagten mit der Y. GmbH aus Art. 13 Abs. 1

Satz 2 CMR.

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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unan-

gegriffen angenommen, dass die Beklagte gemäß Art. 29 CMR unbegrenzt haf-

tet. Der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft entweder sie selbst (Art. 29

Abs. 1 CMR) oder ihre Leute (Art. 29 Abs. 2 CMR).

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Die Beklagte hat den Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und perso-

neller Hinsicht nur dahin einzugrenzen vermocht, dass das Transportgut nach

Eingang bei dem von ihr eingeschalteten Schwesterunternehmen im Lager

Eindhoven verloren gegangen ist. Bei dem Umschlag von Gütern - wie hier im

Lager Eindhoven - handelt es sich aber um einen besonders schadensanfälli-

gen Bereich, der Eingangs- und Ausgangskontrollen zumal dann erfordert,

wenn ein rechtlich selbständiges Drittunternehmen in die Erbringung der Trans-

portleistung eingebunden wird (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte hätte

wegen ihrer besonderen Sachnähe zum eingetretenen Schaden Umstände dar-

zulegen und zu beweisen gehabt, die gegen die Kausalität eines entsprechen-

den Sorgfaltsverstoßes bei den Kontrollmaßnahmen sprachen (vgl. BGH, Urt. v.

16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 ff.; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01,

TranspR 2005, 311, 314). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen

hat, ist das Berufungsgericht zutreffend von einem qualifizierten Verschulden

i.S. des Art. 29 CMR ausgegangen.

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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des

Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden wegen der un-

terlassenen Aufklärung der Beklagten über den Wert der beiden Sendungen

anrechnen lassen.

18

a) Die Anwendung des § 254 BGB ist hier nicht deshalb ausgeschlossen,

weil die CMR die Haftung des Frachtführers abschließend regelt. Unabhängig

davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17

Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann

der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29

CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz

Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsäch-

lichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförde-

rung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportieren-

den Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art.

29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den

Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhn-

lich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch

kennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,

TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-

tionales Recht heranzuziehen (BGH TranspR 2005, 311, 314; Koller, Transport-

recht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

19

b) Die Obliegenheit zur Warnung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat

den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwen-

dungsmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht

darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müs-

sen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn

er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft

vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich

hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu

geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu

ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr

eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH

TranspR 2005, 311, 314 f.).

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein der Klägerin

zurechenbares Mitverschulden zu Unrecht verneint.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Mitverschulden scheide

aus, weil die Beklagte aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu der

Y. GmbH gewusst habe, dass Güter von nicht unerheblichem Wert transpor-

tiert werden sollten. Die Beklagte habe in ihrer Preisvereinbarung mit der Y.

GmbH keine Differenzierungen hinsichtlich der Warenwerte vorgenommen,

sondern allein auf die Anzahl der versandten Pakete abgestellt. Die Y.

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GmbH habe nicht davon ausgehen müssen, auf weitere Besonderheiten Rück-

sicht nehmen zu müssen.

22

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allein aus der

Tatsache, dass zwischen der Beklagten und der Y. GmbH eine ständige Ge-

schäftsbeziehung bestanden hat, noch nicht auf eine Kenntnis oder ein Ken-

nenmüssen der Beklagten von dem erheblichen Wert der streitgegenständli-

chen Transportgüter geschlossen werden. Wie die Revision zu Recht rügt,

konnte die Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die Y. GmbH von der

Beklagten vor allem Computerzubehör befördern ließ. Da Computerzubehör im

Wert aber erheblich differieren kann, kann daraus noch nicht auf die Kenntnis

der Beklagten von dem erheblichen Wert des zu befördernden Gutes geschlos-

sen werden. Besondere Umstände, die das Vorhandensein einer entsprechen-

den Kenntnis im vorliegenden Einzelfall nahelegen könnten, sind vom Beru-

fungsgericht nicht festgestellt worden.

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cc) Der Wert der in Verlust geratenen Sendungen war erheblich, so dass

die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestand.

Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich

nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (z.B.

zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben

(Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein unge-

wöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksich-

tigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt.

v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR

1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in

Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur

selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist na-

mentlich zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglich-

keit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertrag-

lich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-

sichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht Beträge in Höhe von 1.000 DM und

in letzterer Hinsicht 50.000 US-$ im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des

Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-

dung 5.000 €, d.h. etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze ge-

mäß der Nr. 10 der Beförderungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren

Beförderungsleistungen zugrunde legt, soweit Vertragsfreiheit besteht.

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dd) Da es bei einem Mitverschulden wegen des unterlassenen Hinweises

auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht auf die Kenntnis des

Auftraggebers ankommt, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt

behandelt hätte, ist es insoweit auch unerheblich, wer Vertragspartner der Be-

klagten war. Eine Wertangabe ist weder durch die Versicherungsnehmerin noch

durch die Y. GmbH erfolgt.

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4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem

Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR

2004, 399, 402).

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Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite

des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-

sung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer

der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens

des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der

Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,

318).

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Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher

der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger

ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn

je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher

ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung

durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der

Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.

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III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses

wird, soweit es zu der Beurteilung kommen sollte, dass der Klageanspruch nicht

nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu mindern ist, auch die Möglichkeit zu prüfen

haben, ob sich eine Minderung des Klageanspruchs aus § 254 Abs. 1 BGB er-

gibt.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2002 - 415 O 54/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 6 U 170/02 -