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BGH Urteil vom 31.03.2009 – XI ZR 288/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 31. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: Ja

BGHZ: Nein

BGHR: Ja _____________________

BGB § 428

Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszuge- hen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Ge- samtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.

BGH, Urteil vom 31. März 2009 - XI ZR 288/08 - OLG Hamm LG Münster

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung ei-

nes Kontoguthabens in Anspruch.

Die Klägerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann

schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarle-

hensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Be-

dingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer

Risiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei

Tod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Beklagte ein Kontokor-

rentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge

einschließlich der von der Beklagten dem Bausparer zu vergütenden Be-

träge gutzuschreiben sind.

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Die Beklagte schloss für die Eheleute eine Risiko-Lebensversi-

cherung auf das Leben des Ehemannes der Klägerin ab, die mit dessen

Tod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das

Darlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-

Lebensversicherung war die Beklagte Bezugsberechtigte; sie hatte den

von der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gut-

zuschreiben und den nach Tilgung ihrer Ansprüche gegen den Bausparer

verbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertragli-

cher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen.

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Die Rückführung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. März

2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 15. August 2006

zahlte die Versicherung 24.414 € an die Beklagte. Die Klägerin, die

ebenso wie ihre Kinder und Enkel die Erbschaft nach ihrem Ehemann

ausgeschlagen hat, ist der Auffassung, hinsichtlich des Anspruchs gegen

die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe eine

Gesamtgläubigerschaft, so dass sie die Auszahlung des gesamten Gut-

habens an sich allein verlangen könne. Die Beklagte ist hingegen der

Auffassung, zwischen der Klägerin und den unbekannten Rechtsnachfol-

gern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft.

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Die Klage auf Zahlung von 24.414 € nebst Zinsen hatte in den Vor-

instanzen Erfolg. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei begründet, weil die Klägerin neben den Erben ihres

Ehemannes Gesamtgläubigerin i.S. des § 428 BGB sei. Das Bausparkon-

to sei ein sogenanntes "Oder-Konto". Dies ergebe sich aus den Vertrags-

und Lebensumständen sowie dem wohnungswirtschaftlichen Bedürfnis

für die Begründung einer Gesamtgläubigerschaft bei gemeinschaftlichen

Bausparverträgen von Ehegatten.

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Die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Bauspardarlehensvertrag

gemeinschaftlich als Bausparer abgeschlossen. Die Versicherungs-

leistung sei nach den Versicherungsbedingungen dem Konto des Bau-

sparers gutzuschreiben gewesen. Dieses Konto sei nach den Bauspar-

bedingungen als Kontokorrentkonto zu führen gewesen. Gemeinsame

Girokonten von Ehegatten würden typischerweise als "Oder-Konto" ge-

führt, bei dem beide Eheleute als Gesamtgläubiger jeweils allein über ein

Guthaben verfügen könnten. Dies entspreche auch dem Interesse der

Kreditinstitute, in den nicht seltenen Fällen einseitiger "Konto-Abräu-

mung" nicht in den internen Streit zwischen Eheleuten einbezogen zu

werden. Auch die dem Konzept des Bausparens zugrunde liegende woh-

nungswirtschaftliche Motivation spreche dagegen, dass Bausparkassen

die zur Aus- oder Fortführung eines Bauvorhabens erforderlichen Mittel

bis zur Ermittlung der gesetzlichen Erben eines verstorbenen Bauspa-

rers, gegebenenfalls auf Jahre hinaus, sistierten. Die komplikationslose

Abwicklung im Interesse der Bausparkasse und der Bausparer würde

unzumutbar erschwert und verzögert, wenn die Bausparkasse vor der

Auszahlung erst die Berechtigung des betreffenden Bausparers im In-

nenverhältnis zu seinem Mitsparer klären müsste.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass

die Revision zurückzuweisen ist.

1. Das Berufungsgericht hat den ABB des Bauspardarlehensver-

trages zu Recht entnommen, dass das Kontokorrentkonto, das die Be-

klagte für Bausparer führt, in Fällen, in denen ein Ehepaar den Bauspar-

darlehensvertrag geschlossen hat, ein so genanntes "Oder-Konto" ist

und jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an

sich verlangen kann.

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a) Da der Anwendungsbereich der ABB über den Bezirk des Beru-

fungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne

Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat

BGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei

Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Wil-

len der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung

(st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; Senat, Urteil vom 10. Juni 2008

- XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist die-

ser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertrags-

text aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten

Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger

und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom

18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.).

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b) Nach dem Wortlaut des § 29 ABB ist davon auszugehen, dass

der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens dem Bausparer zu-

steht. Dem Wortlaut ist allerdings nicht zu entnehmen, in welcher Weise

Ehepartner, die den Bauspardarlehensvertrag gemeinsam abgeschlos-

sen haben, berechtigt sind. Aufgrund des Vertragszwecks und der Inter-

essen der typischerweise an Bausparverträgen der vorliegenden Art be-

teiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass das Kontokorrent-

konto für Ehepartner als "Oder-Konto" geführt wird und die Ehepartner

eine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) mit Einzelverfügungsbefugnis

haben (vgl. allg. zu Oder-Konten: BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187;

Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685;

Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,

3. Aufl., § 35 Rn. 6 ff. m.w.N.). Diese in Rechtsprechung und Literatur

ganz überwiegend vertretene Auffassung (OLG München, WM 1992,

1368, 1369; LG Bielefeld, FamRZ 1990, 1240; Staudinger/Noack, BGB

(2005), § 428 Rn. 77; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 8;

Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 428 Rn. 3; Erman/Ehmann, BGB,

12. Aufl., § 428 Rn. 8; PWW/Müller, BGB, 3. Aufl., § 428 Rn. 2;

Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 428 Rn. 2; Völzmann-

Stickelbrock in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 428

Rn. 11; Hk-BGB/Schulze, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 2; juris PK-BGB/

Rüßmann, 3. Aufl., § 428 Rn. 14; aA AG Münster, Urteile vom 10. Mai

1995 - 29 C 666/94 und vom 17. Januar 1996 - 29 C 467/95; AG Hamm,

Urteil vom 9. August 1999 - 28 C 111/99) hält der Senat für richtig.

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Dafür sprechen der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den

Bausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, und

das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert

auszuzahlen. Dieser Interessenlage widerspräche es, eine Einzelverfü-

gungsbefugnis eines Ehepartners über das Konto zu verneinen und die

Auszahlung des Kontoguthabens von der unter Umständen zeitaufwändi-

gen Ermittlung der Erben des anderen Ehepartners abhängig zu machen.

Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall das Bauspardarlehen selbst

bereits vor Entstehung des Kontoguthabens durch Auszahlung der Versi-

cherungsleistung vollständig getilgt war. § 29 Abs. 3 ABB bestimmt, dass

alle für den Bausparer bestimmten Geldeingänge dem Konto gutzu-

schreiben sind, und ist insoweit einheitlich auszulegen.

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Eine andere Auslegung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die

rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft angesichts

der damit für die Gläubiger verbundenen, nicht unerheblichen Gefahren

nur selten vorkommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95,

WM 1996, 1632). Da der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der

Gläubiger leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch

(vgl. hierzu Meier, AcP 205 (2005), 858, 872 ff.) gegen den Empfänger

angewiesen und tragen insoweit das Insolvenzrisiko (MünchKomm/

Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 3). Diesem Umstand kommt hier keine

entscheidende Bedeutung zu, weil bei Ehepartnern, die gemeinsam ei-

nen Bauspardarlehensvertrag schließen und dadurch die Einrichtung ei-

nes Kontokorrentkontos veranlassen, typischerweise von einer inneren

Verbundenheit ausgegangen werden kann, die die Hinnahme des Aus-

gleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428

Rn. 12). Dies gilt, anders als die Revision meint, nicht nur für Girokonten

mit kleinen Guthaben, die für den laufenden Lebensunterhalt genutzt

werden, sondern auch für Konten, die von Bausparkassen geführt wer-

den. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverfügungsbefug-

nis missbraucht und über das Kontoguthaben verfügt, ohne gegenüber

dem anderen Ehepartner hierzu berechtigt zu sein, rechtfertigt keine an-

dere Auslegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass verständige und

redliche Vertragsparteien in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeit-

punkt des Vertragsschlusses, in dem typischerweise eine innere Verbun-

denheit der Ehepartner besteht, einem denkbaren Missbrauch der Ein-

zelverfügungsbefugnis wesentliches Gewicht beimessen. Im Übrigen ist

es der Beklagten unbenommen, eine Einzelverfügungsbefugnis durch

eine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschließen.

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2. Die Klägerin ist somit berechtigt, allein über das im Übrigen

nach Grund und Höhe unstreitige Kontoguthaben zu verfügen und Aus-

zahlung an sich zu verlangen.

Wiechers Müller Joeres

Mayen Matthias

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 22.11.2007 - 14 O 336/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.08.2008 - 34 U 1/08 -