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BGH Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 196/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 196/07

URTEIL

Verkündet am: 2. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-

schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter

und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 575,29 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

528,95 € seit dem 11. April 2006 und auf 46,34 € seit dem 13. Mai

2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis

600,00 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli

2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH

(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-

lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie

warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der

Beklagte erklärte am 13. März 2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die

Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu

verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene

Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden miteinander ver-

mischt und nur zu einem geringen Teil, später überhaupt nicht mehr, in Termin-

geschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin

in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkun-

den. Der Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 2.556,96 € und ein

Agio von 178,95 € sowie im Jahre 2002 eine weitere Einlage von 5.000 € und

ein weiteres Agio von 350 €. Er erhielt am 14. April 2003 eine Auszahlung in

Höhe von 9.095,84 €.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-

renzbetrag zwischen der an den Beklagten geleisteten Auszahlung und seiner

Einlage (1.539,38 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrens-

gebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (112,64 €), jeweils zuzüglich

Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die teilweise erfolgreiche

Berufung des Klägers führte zu einer Verurteilung in Höhe von 1.076,73 €. Mit

seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Um-

fang weiter.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-

lung des Beklagten.

I.

4

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus

§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe,

aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv

ohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Der Beklagte sei jedoch

trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so

zu stellen, als könne er mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung

der beiden Agio aufrechnen. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung

der Konkursordnung so entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtspre-

chung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

II.

5

6

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-

venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten

Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-

liche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der

Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff;

BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der

Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt.

v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember

2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die von der

Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten Anlagen erziel-

ten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwaltungskosten aufge-

zehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form

eines "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von dem Beklagten nicht

angegriffen.

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2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne er

mit seinem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch ge-

gen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rück-

gewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch un-

ter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats ge-

stützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung

jedoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179

Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem

vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen.

Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-

nung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch

wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein

Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch des

Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-

gen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v.

11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).

8

Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als

dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-

schränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf

die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen

(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).

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3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143

Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzun-

gen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass

dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden sei.

11

Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in Höhe

der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zuge-

standen habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch des

Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf

die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuld-

nerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Eine

andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit der Zahlung ver-

folgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verdecken

(vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19).

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Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den Er-

werb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage bereits

bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht

doppelt in Abzug gebracht werden darf.

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b) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch

nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, den Beklagten gegenüber anderen ge-

täuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-

ber 2008, aaO Rn. 21).

III.

14

1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-

zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt

und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-

scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen

(§ 563 Abs. 3 ZPO).

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2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da

die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für

den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-

rung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem

Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 29.03.2007 - C 12/07 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 61/07 -