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BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 117/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insol-

venz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger.

BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07 - OLG Karlsruhe

LG Offenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

14. Zivilsenat in Freiburg, vom 2. März 2007 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Eine "EU. " teilte dem Kläger mit, er habe einen Betrag in

Höhe von 11.150 € gewonnen. Kurz darauf ging dem Kläger eine weitere Ge-

winnmitteilung einer "EM. " über 25.000 € zu. Der Kläger sandte die

für beide Gewinne gewünschten Erklärungen

("offizielles Auszahlungs-

Dokument“ bzw. „Einverständniserklärung") zurück. Eine Auszahlung der Ge-

winne erfolgte nicht.

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Mit der Behauptung, die O. GmbH (i.F.: GmbH

oder Schuldnerin) habe die Gewinnmitteilungen entweder selbst versandt oder

deren Versendung verantwortlich veranlasst, hat der Kläger die GmbH auf Aus-

zahlung der zugesagten Gewinne in Anspruch genommen. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzver-

fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Kläger hat

eine Forderung in Höhe von 40.470,18 € (36.150 € Gewinnzusage zuzüglich

4.320,18 € Zinsen) in der Rangklasse des § 38 InsO zur Tabelle angemeldet.

Der nunmehrige Beklagte hat sie als Insolvenzverwalter vorläufig bestritten. Der

Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit gegen ihn aufgenommen und einen sei-

ner Anmeldung entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Das Berufungsge-

richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2007, 2091

abgedruckt ist, hat gemeint, dem Kläger stehe keine Forderung im Rang des

§ 38 InsO zu. Der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 661a BGB falle

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO werden Forderungen auf eine unentgeltli-

che Leistung des Schuldners im Rang nach den übrigen Forderungen der In-

6

solvenzgläubiger berichtigt. Bei dem Anspruch nach § 661a BGB aus einer

Gewinnzusage handelt es sich um eine Forderung auf eine unentgeltliche Leis-

tung.

7

a) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet die Insolvenzord-

nung unter anderem in § 39 Abs. 1 Nr. 4 und in § 134. Beide Vorschriften wer-

den von ihrem Regelungsansatz her als eine Einheit angesehen (MünchKomm-

InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 39 Rn. 22). Danach wird eine unentgeltliche Leistung im

Allgemeinen dann angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden

zugunsten einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden

ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003

- IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007,

708, 709; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118). Diese Definition gilt

auch im Bereich des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke,

aaO § 39 Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gegenwert

erhalten; anders sollte es auch nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht

sein.

8

b) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die auch durch die

systematische Stellung im Gesetz hervorgehobene Nähe der Gewinnzusage

(§ 661a BGB) zu den einseitigen Rechtsgeschäften Auslobung und Preisaus-

schreiben hingewiesen. Insoweit wird vertreten (Jaeger/Gerhardt, InsO § 39

Rn. 33), der Anspruch aus einer Auslobung oder einem Preisausschreiben sei

nicht auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, wenn auch nur wegen eines

Affektionsinteresses des Versprechenden die ausgelobte oder ausgeschriebene

Handlung für ihn einen Wertzuwachs bringe. Einseitige Vorstellungen des

Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Ab-

hängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine

Entgeltlichkeit dieser Zuwendung jedoch nicht zu begründen (BGHZ 113, 98,

102 f; a.M. Maier VuR 2007, 347, 349). Die Hoffnung auf eine Gegenleistung

lässt ein Geschäft daher noch nicht entgeltlich werden (OLG Celle NJW 1990,

720; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO). Die bloße Erwartung des Versenders,

der Verbraucher werde im Zusammenhang mit seinem "Traumgewinn" einige

der wohl regelmäßig zugleich angebotenen Waren bestellen, kann daher die

Unentgeltlichkeit nicht beseitigen.

9

c) Auch nach allgemeinem Zivilrecht ist die Gewinnzusage die Ankündi-

gung der unentgeltlichen Leistung eines Preises (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl.

§ 661a Rn. 2). Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen

Schuldverhältnis; deliktisch ist diese Haftung indes nicht (BGHZ 165, 172, 179).

Dies gilt jedenfalls in dem hier allein interessierenden Streitverhältnis des

Verbrauchers zum Versender; ob im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern

ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, ist insoweit unerheblich. Der Erfüllungs-

anspruch aus § 661a BGB wird durch eine geschäftsähnliche Handlung, die

Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen

Verbraucher, begründet (BGHZ 165, 172, 179; Lorenz NJW 2006, 472, 474).

Die Haftung beruht folglich auf der Freigiebigkeit des Versenders, hier der

Schuldnerin; Anspruch auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB hat

der Verbraucher nicht. Wegen der Anknüpfung an eine solche - auf dem freien

Willen des Schuldners beruhenden (vgl. BGHZ 165, 172, 177 f) - Handlung

steht der Entstehungsgrund der Haftung ihrer Qualifikation als unentgeltlich

nicht entgegen (a.A. Maier VuR 2007, 348 f).

10

d) Der Grundgedanke der Regelungen in § 39 Abs. 1 Nr. 4; § 134 InsO

bestätigt die Einordnung des Anspruchs aus § 661a BGB in die Gruppe der

nachrangigen Insolvenzforderungen. Der Inhaber eines Anspruchs auf eine un-

entgeltliche Leistung des Schuldners ist - entsprechend einem allgemeinen

Rechtsgrundsatz (vgl. z.B. § 816 Abs. 1 Satz 2, §§ 822, 988, 2287 BGB, § 4

AnfG) - weniger schutzwürdig als Gläubiger, deren Forderungen entgeltliche

Geschäfte zugrunde liegen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 1).

Im Verhältnis zu diesen ist es sachgerecht, dass Forderungen auf unentgeltli-

che Leistungen zurückstehen müssen; der in Vermögensverfall geratene

Schuldner soll sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfen

(vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 21).

11

e) Die Urteile des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni

2005 (III ZR 4/04, NJW-RR 2005, 1365) und vom 8. Dezember 2005 (III ZR

99/05, NJW-RR 2006, 701) verhalten sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage

einer Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

12

2. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht eine Feststellung der vom

Kläger angemeldeten Forderung in dem Rang des § 38 InsO abgelehnt. Eine

Feststellung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 4 kam nicht in Betracht. Denn das

Insolvenzgericht hat nicht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefor-

dert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Schuhmacher, 2. Aufl.

§ 181 Rn. 10; Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 774

Rn. 55; BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, ZIP 2007, 1760, zum Abdruck

in BGHZ 173, 103 vorgesehen).

Fischer

Raebel

Richter am BGH Vill hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben

Fischer

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2004 - 4 O 46/02 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 14 U 31/04 -